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Regelwerk

AbfKoBiV - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

Vom 13 September 1996
(BGBl. I S. 1447, ber. 20.11.1997 S. 2862; 2001 S. 3379; S. 1488; 21.06.2002 S. 2199 02b;
25.06.2002 S. 1488 02c; 21.06.2002 S. 2199 02d; 24.06.2002 S. 2247 02e; 15.07.2006 S. 1619 06aufgehoben)


Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 14 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 47) in der durch die Änderungsrichtlinie 91/156//EWG des Rates vom 18.März 1991 (ABl. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung


Auf Grund des § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise.

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der für

  1. das Abfallwirtschaftskonzept nach § 19 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
  2. die Abfallbilanz nach § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

erforderlichen Unterlagen sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten.

Zweiter Abschnitt
Form und Inhalt des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz

§ 2 Abfälle, Abfall- Anfallstellen

(1) Wer zum Erstellen eines Abfallwirtschaftskonzeptes und einer Abfallbilanz verpflichtet ist (Konzeptpflichtiger, Bilanzpflichtiger), hat in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallbilanz

  1. die bei ihm anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle und überwachungsbedürftigen Abfälle nach ihrer Art darzustellen und die jeweilige Menge zu ermitteln und
  2. die Abfall-Anfallstellen bezüglich der in Nummer 1 genannten Abfälle darzustellen.

(2) Für die Abfälle nach Absatz 1 Nr. 1 sind

  1. die Abfallbezeichnung und der Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) oder der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) anzugeben,
  2. bei Verwertung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich der Abfallcode und die Abfallbezeichnung nach der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 310 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben,
  3. die Menge der nach Nummer 1 oder 2 beschriebenen Abfallarten zu ermitteln, die in den Abfall-Anfallstellen nach Absatz 3 je Standort
    1. in dem von der Abfallbilanz erfaßten Kalenderjahr angefallen ist und
    2. in jedem vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßten Kalenderjahr voraussichtlich anfallen wird.

(3) Abfall-Anfallstellen sind Betriebsstätten, sonstige ortsfeste Einrichtungen, bauliche Anlagen, Grundstücke oder davon betrieblich unabhängige ortsveränderliche technische Einrichtungen. Die Darstellung der Abfall-Anfallstellen hat zu enthalten:

  1. die betriebliche Bezeichnung,
  2. die Erzeugernummer,
  3. soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, die Angabe der Nummer und Spalte des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Angabe, ob der zuständigen Behörde eine Anzeige nach § 11 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382) vorliegt.

(4) Abfallmengen sind im Abfallwirtschaftskonzept und in der Abfallbilanz in Tonnen anzugeben.

§ 3 Verbleib

(1) Der Bilanzpflichtige hat in den Unterlagen zur Abfallbilanz für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart und für die Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a die für die Verwertung oder Beseitigung benutzte Anlage (Anlage) und das in der Anlage benutzte Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Anhang IIA oder IIB des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzugeben. Die Angabe einer Anlage, in der Abfall ausschließlich gelagert wird, ist nur zulässig, soweit der Abfall am Ende des von der Abfallbilanz erfaßten Kalenderjahres noch dort gelagert wurde.

(2) Soweit für Teilmengen derselben Abfallart mehrere Anlagen oder unterschiedliche Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren benutzt wurden, sind die zugehörigen Teilmengen der Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a darzustellen und für jede Teilmenge die Angaben nach Absatz 1 zu machen.

(3) Die Darstellung der Anlage hat zu enthalten:

  1. die Angabe des Betreibers der Anlage,
  2. die Bezeichnung und Anschrift der Anlage,
  3. die Entsorgernummer der Anlage,
  4. die Angabe, ob die Anlage
    1. nach § 13 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S.1382) freigestellt ist,
    2. im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eine eigene Anlage ist,
  5. bei Verwertung oder Beseitigung in einer Anlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Angabe des Einfuhrstaates nach der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 310 S.70) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der Konzeptpflichtige hat in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept den vorgesehenen Verbleib für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart in jedem vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßten Kalenderjahr entsprechend den Absätzen 1 und 3 darzustellen. Die Angabe einer Anlage, in der der Abfall ausschließlich gelagert werden soll, ist nicht zulässig. Soweit die Angabe einer Anlage nicht möglich ist, hat der Konzeptpflichtige den Typ der vorgesehenen Anlage anzugeben.

(5) Soweit eine Verwertung oder Beseitigung außerhalb einer Anlage durchgeführt wurde oder durchgeführt werden soll, sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Anlage der Ort der Entsorgung anzugeben ist. Soweit die Abfälle einem Einsammler übergeben wurden oder übergeben werden sollen, ist der Einsammler sowie in der Abfallbilanz der Abfallentsorger anzugeben.

§ 4 Entsorgungsweg

(1) Der Entsorgungsweg ist durch den Verbleib nach § 3 Abs. 4 und ergänzende Angaben darzustellen. Dazu hat der Konzeptpflichtige in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept die folgenden ergänzenden Angaben zu machen:

  1. die, in den für die Abfallart vorgesehenen Anlagen nach § 3, zu entsorgende Teilmenge der Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b für jedes vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßte Kalenderjahr,
  2. die, in den für die Abfallart vorgesehenen Anlagen nach § 3, von ihm angestrebten
    1. energetisch zu verwertenden oder zum Zwecke der energetischen Verwertung zu behandelnden,
    2. stofflich zu verwertenden oder zum Zwecke der stofflichen Verwertung zu behandelnden,
    3. abzulagernden oder zum Zwecke der Ablagerung zu behandelnden,
    4. weder stofflich oder energetisch zu verwertenden, zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung zu behandelnden, abzulagernden noch zum Zwecke der Ablagerung zu behandelnden

    Anteile; diese Anteile sind als Vomhundertsatz der Gesamtmenge der vom Konzeptpflichtigen für die Anlage und das Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren vorgesehenen Abfälle anzugeben, soweit für diese Abfälle dieselben Anteile angestrebt werden,

  3. für den Anteil nach Nummer 2 Buchstabe d das Ziel der endgültigen Verwertung oder Beseitigung unter Angabe des Verfahrens nach Anhang IIA oder IIB des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; Ziele können sein
    1. die Ablagerung,
    2. die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus dem Abfall,
    3. die Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung oder
    4. die energetische Verwertung.

(2) Im Falle des § 3 Abs. 5 Satz 1 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß statt der Anlage der Ort der Entsorgung anzugeben ist. Absatz 1 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung im Falle des § 3 Abs. 5 Satz 2.

§ 5 Maßnahmen und Begründungen

(1) Der Konzeptpflichtige hat in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Beseitigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 und 10 bis 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, darzustellen.

(2) Der Konzept- und Bilanzpflichtige hat in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallbilanz zu begründen, wenn für eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart und die zugehörige Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, unter Berücksichtigung der nach Absatz 1 dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung, die Notwendigkeit zur Beseitigung besteht.

§ 6 Standort- und Anlagenplanung bei Eigenentsorgern

(1) Soweit der Konzeptpflichtige Eigenentsorger ist, hat er in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept, zusätzlich zu den vorgesehenen Entsorgungswegen, bei der Darstellung der notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge anzugeben, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine eigene Entsorgungsanlage innerhalb der vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßten Kalenderjahre

  1. in Betrieb oder
  2. längerfristig außer Betrieb

genommen werden soll. Soweit eine Anlage erstmalig in Betrieb genommen werden soll, ist zusätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben.

(2) In den Unterlagen zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge hat der Konzeptpflichtige darzulegen, ob und inwieweit die eigenen Entsorgungsanlagen in jedem vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßten Kalenderjahr zur Entsorgung der bei ihm anfallenden Abfälle zur Verfügung stehen.

§ 7 Abfallwirtschaftskonzept, Abfallbilanz 02e

(1) Soweit Abfälle des Konzeptpflichtigen in verschiedenen Standorten anfallen, ist für jeden Standort ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Für den Begriff des Standortes ist die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Erstellung von Abfallbilanzen gilt Absatz 1 entsprechend. Sind einem Standort im Rahmen der Abfallüberwachung mehrere Erzeugernummern zugeordnet, ist für jede einer Erzeugernummer zugeordnete Abfall-Anfallstelle eine gesonderte Teil-Bilanz zu erstellen.

§ 8 Form des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz 02e

(1) Der Konzept- und Bilanzpflichtige kann das Abfallwirtschaftskonzept und die Abfallbilanz unter Verwendung der Formblätter der Anlage 1 darstellen; nach dieser Verordnung geforderte und über die Formblätter hinausgehende Darstellungen sind formlos vorzunehmen.

(2) Alle Eintragungen in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallbilanz müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.

(3) Der Konzept- und Bilanzpflichtige kann die Unterlagen in digitalisierter Form aufbereiten. In diesem Fall ist statt der Eintragung in den Unterlagen eine geordnete Speicherung aller aufzunehmenden Angaben sicherzustellen.

(4) Die zuständige Behörde und der Konzept- und Bilanzpflichtige können die Struktur der digitalisierten Aufbereitung sowie die Form der Datenübergabe vereinbaren.

(5) Die Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallbilanz sind im Falle der Aufbereitung in digitalisierter Form vor der Übergabe an die zuständige Behörde vom Konzept- und Bilanzpflichtigen zu speichern.

(6) Eine Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 abgegeben und für gültig erklärt ist und die nach § § 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben für den betroffenen Zeitraum enthält, wird als Abfallwirtschaftskonzept oder dessen Fortschreibung und als Abfallbilanz anerkannt, wenn die der Umwelterklärung zugrundeliegende Umweltbetriebsprüfung die Anforderungen der §§ 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieser Verordnung erfüllt.

§ 9 Gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept, gemeinsame Abfallbilanz

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, daß mehrere Abfallerzeuger ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept und eine darauf bezogene gemeinsame Abfallbilanz erstellen, wenn

  1. sie im wesentlichen Abfälle, die denselben Abfallschlüsseln zuzuordnen sind, erzeugen,
  2. sie in demselben Land tätig sind,
  3. die Abfälle aus vergleichbaren Herkunftsbereichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten stammen.

§ 7 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Soweit sich Abfallerzeuger an einem gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzept und einer gemeinsamen Abfallbilanz beteiligen, muß erkennbar sein, welche Angaben sich auf den einzelnen Abfallerzeuger beziehen und welche Abfallerzeuger konzept- und bilanzpflichtig sind.

Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 10 Ausnahmen

Für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Abfälle gelten die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der in Anlage 2 Spalte 2 getroffenen Regelungen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.

Anlage 1 Formblätter zur Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz

. .

Ausnahmen nach § 10 01 02a 02b Anlage 2
Spalte 1 Spalte 2
1. Altfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Altfahrzeug-Verordnung (Abfallschlüssel 160104) Auf die in Spalte 1 Nr. 1 genannten Abfälle finden die Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung
2. Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Grundlagenforschung anfallen Die in Spalte 1 Nr. 2 genannten Abfälle können auf Antrag befristet oder dauerhaft von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen werden
3. Abfälle von Abfallerzeugern mit wechselnden Einsatzstellen und nicht vorhersehbaren Eigentums- und Besitzverhältnissen an den erzeugten Abfällen, insbesondere Abfälle aus Bautätigkeit als Dienstleistungstätigkeit (1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ist für die in Spalte 1 Nr.3 genannten Abfälle im Abfallwirtschaftskonzept eine Ermittlung nicht erforderlich.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist für die in Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im Abfallwirtschaftskonzept die Darstellung der Abfall-Anfallstellen nicht erforderlich.
4. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, von denen weniger als 100 kg, oder überwachungsbedürftige Abfälle, von denen weniger als 50 Tonnen in einem Kalenderjahr anfallen (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 bedarf es für die in Spalte 1 Nr.4 genannten Abfälle keiner Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 bedarf es für die in Spalte 1 Nr. 4 genannten Abfälle keiner Begründung der Notwendigkeit der Beseitigung.
5. Abfälle aus Abfall-Anfallstellen von Abfallerzeugern im Sinne des § 44 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind für die in Spalte 1 Nr. 5 genannten Abfälle die Formblätter der Anlage 1 zu verwenden. Die Darstellung der Abfall-Anfallstellen in Listenform ist zulässig.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 4 ist für die in Spalte 1 Nr. 5 genannten Abfälle die Struktur der digitalisierten Aufbereitung sowie die Form der Datenübergabe mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
ENDE

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