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Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Vom 30. November 2007
aufgehoben
erarbeitet im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgruppe "Vereinfachung des abfallrechtlichen Verfahrens"
Die zweite Auflage der Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht ist wie schon ihre erste Auflage im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgruppe "Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung" erarbeitet worden. Diese Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der für das Abfallrecht zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder sowie einzelner Vollzugsbehörden zusammen. Nachdem die Arbeitsgruppe an der Erarbeitung des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 (BGBl. I, S. 1619) sowie der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.2006 (BGBl. I, S. 2298) mitgewirkt hat, begleitet sie nunmehr den Vollzug der Neuregelungen.
Die Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht versteht sich auch in der zweiten Auflage als sach- und fachkundige Kommentierung der neuen nachweisrechtlichen Bestimmungen. Sie soll dabei helfen, die bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen. Ihr kommt keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zu; insbesondere handelt es sich auch nicht um Innenrecht der Verwaltung.
Nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung ist es Angelegenheit der für den Vollzug des novellierten Nachweisrechts zuständigen Länder, zu entscheiden, ob, inwieweit und in welcher Weise sie die Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht in ihrem Zuständigkeitsbereich einführen. Die nach Landesrecht für den Vollzug des Nachweisrechts zuständigen Behörden können hierüber Auskunft geben.
I. Vorbemerkung
Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I Nr. 34, S. 1619) sowie der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. Nr. 48, S. 2298) ist das geltende Nachweisrecht grundlegend novelliert worden. Hauptziel dieser Novelle ist die schrittweise Einführung moderner Kommunikationstechniken. Dadurch soll die Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung gesteigert, ihre Kosten gesenkt und insgesamt ein Beitrag zum nachhaltigen Bürokratieabbau geleistet werden.
Die vorliegende Vollzugshilfe erläutert die nachweisrechtlichen Bestimmungen, die mit der Vereinfachungsnovelle neu ins Gesetzes- sowie Verordnungsrecht aufgenommen worden sind. Ausgeklammert bleiben die Vorschriften über das elektronische Verfahren. Hierzu sei an dieser Stelle nur zweierlei angemerkt: Abschnitt 4 von Teil 2 mit den Vorschriften für die elektronische Führung von Nachweisen sowie § 25 Abs. 2 Satz 1 Nachweisverordnung ( NachwV), der die pflichtweise Führung von elektronischen Registern regelt, treten erst zum 1. April 2010 in Kraft. Die bereits gültige Übergangsregelung des § 31 Abs. 1 NachwV, wonach die Nachweispflichtigen mit behördlicher Zustimmung die Nachweise und Register schon zum jetzigen Zeitpunkt elektronisch führen dürfen, ist Gegenstand einer eigenen Vollzugshilfe, die von der Bund/Länder-Arbeitsgruppe "Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung" beschlossen worden ist.
Hervorzuheben ist des Weiteren, dass die nachstehende Vollzugshilfe nicht insgesamt an die Stelle der Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung (Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft [LAGA] Nr. 27, 2., aktualisierte Auflage, vom 19. August 2002) tritt. Vielmehr wird diese nur insoweit durch die vorliegende Vollzugshilfe ersetzt, als sich die nachweisrechtlichen Vorgaben geändert haben. Es ist geplant, die genannte Musterverwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung der vorliegenden Vollzugshilfe grundlegend zu überarbeiten.
II. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
1. Zu § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG - Begriff der "gefährlichen Abfälle"
Die bisherigen "besonders überwachungsbedürftigen Abfälle", die durch § 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung näher bestimmt werden, heißen nunmehr in Angleichung an die europarechtliche Terminologie "gefährliche Abfälle".
Diejenigen Abfälle, die nach bisherigem Recht nicht besonders überwachungsbedürftig waren, sondern
sind zur einheitlichen neuen Kategorie der "nicht gefährlichen Abfälle" zusammengefasst worden.
Die mit dieser neuen Kategorisierung obsolet gewordene BestüVAbfV wurde in Art. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung aufgehoben.
Aufgrund des Wegfalls der Kategorie der "überwachungsbedürftigen Abfälle" konnten auch die Regelungen zum vereinfachten Nachweisverfahren ersatzlos gestrichen werden.
Schaubild 1: Der mit der Novellierung des Nachweisrechts einhergehende Wandel der Begrifflichkeiten (von den nicht überwachungsbedürftigen/ überwachungsbedürftigen / besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zu den nicht gefährlichen/ gefährlichen Abfällen)
2. Zu § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a KrW-/AbfG - Ausnahme von der Überlassungspflicht bei freiwilliger Rücknahme von Abfällen
Die Regelung zur Freistellung von Nachweispflichten für die freiwillige Rücknahme von Abfällen wurde in § 25 Abs. 3 bis 6 neu geregelt. In diesem Zusammenhang ist die in § 13 Abs. 3 enthaltene Ausnahme von der Überlassungspflicht dahingehend modifiziert worden, dass freiwillige und verordnete Rücknahme insofern künftig gleichgestellt sind: Im Fall der freiwilligen Rücknahme von Abfällen entfällt die nach § 13 Abs. 1 bestehende Pflicht zur Überlassung von Abfällen an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (nur) dann, wenn
nach § 25 Abs. 3 oder ein Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 6 erteilt worden ist.
3. Zu § 19 KrW-/AbfG - Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallwirtschaftsbilanzen
Diese Bestimmung regelt nur mehr die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen.
Die Regelungen zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen durch Abfallerzeuger wurden gestrichen. Dementsprechend ist durch Art. 2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung auch die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung aufgehoben worden.
Soweit indes Abfallbilanzen bisher aufgrund einer besonderen behördlichen Entscheidung erstellt wurden, also etwa im Rahmen einer Freistellung festgelegt oder angeordnet worden sind, müssen sie auch in Zukunft fortgeführt werden. Die Dauer dieser speziellen Bilanzpflichten richtet sich allein nach der sie begründenden behördlichen Entscheidung.
4. Zu § 25 Abs. 2 bis Abs. 6 KrW-/AbfG - Freiwillige Rücknahme
4.1 Die neue Regelung über die freiwillige Rücknahme
§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG übernimmt den bisherigen § 25 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG alter Fassung mit gewissen Änderungen (siehe II.4.2.).
§ 25 Abs. 3 bis Abs. 5 KrW-/AbfG enthalten als gesetzliche Regelungen im Wesentlichen die in der Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung (siehe I.) wiedergegebenen bisherigen Auslegungsergebnisse zu der bereits in § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG alter Fassung geregelten Befreiung von Nachweispflichten mit bestimmten Änderungen (siehe II.4.3.).
Die in § 25 Abs. 6 KrW-/AbfG enthaltene Regelung zur Möglichkeit eines Feststellungsbescheids ist neu (siehe II.4.4.).
4.2 Anzeigepflicht bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen
Während § 25 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG alter Fassung eine Anzeigepflicht nur bei der freiwilligen Rücknahme von bestimmten Arten von Abfällen vorsah, sieht § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG nunmehr eine solche Anzeigepflicht bei der freiwilligen Rücknahme aller Arten von Erzeugnissen und nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfällen vor.
Der Zeitpunkt, bis zu dem die Anzeigepflicht zu erfüllen ist, ist jetzt präzise geregelt. Die Anzeige muss vor Beginn der Rücknahme erfolgen.
Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder die Behörde, in deren Bezirk eine zurücknehmende natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder juristische Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Zur Vereinfachung bzw. Bündelung des Verfahrens können sich mehrere natürliche oder juristische Personen eines Bevollmächtigen bedienen. Die Beauftragung eines Bevollmächtigten ist für die Frage der Zuständigkeit der Behörde ohne Belang.
In der Anzeige sind anzugeben: Name und Anschrift des Herstellers/Vertreibers; im Fall der Vertretung durch einen Bevollmächtigten (z.B. durch IHK oder Verbände) Art und Umfang der Vertretung; Abfallarten und Abfallschlüssel, das Gebiet, aus dem zurückgenommen wird beziehungsweise in dem eingesammelt wird; Beschreibung der Rücknahmelogistik; Entsorgungsanlagen, Anschriften, Entsorgernummern, Kurzbeschreibung des Behandlungsverfahrens.
4.3 Befreiung von Nachweispflichten bei der freiwilligen Rücknahme gefährlicher Abfälle
§ 25 Abs. 3 KrW-/AbfG enthält wie bisher eine Wahlmöglichkeit des freiwillig gefährliche Abfälle zurücknehmenden Herstellers oder Vertreibers. Dieser kann wählen, ob er von der Beantragung eines Befreiungsbescheids absieht und stattdessen Nachweispflichten im Sinne von § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung erfüllt oder ob er sich von solchen abfallrechtlichen Nachweispflichten freistellen lässt und dafür die mit einem solchen Befreiungsbescheid verbundenen Nebenbestimmungen (vgl. § 25 Abs. 4 KrW-/AbfG n.F.) erfüllt.
Auch wenn ein solcher Hersteller oder Vertreiber im Einzelfall unmittelbar nicht zu den in § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG aufgeführten nachweispflichtigen Personen gehört, unterliegt er jedoch nach § 26 KrW-/AbfG den Pflichten eines in § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG als nachweispflichtige Person aufgeführten Abfallbesitzers. Soweit aber im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme von gefährlichen Abfällen bei Abfallerzeugern und Abfallbesitzern, die keine privaten Haushaltungen sind, bereits auch diese Personen - zusammen mit Abfallbeförderern und Abfallentsorgern - nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung Nachweise führen, entfallen Nachweispflichten der zurücknehmenden Hersteller und Vertreiber, so dass dann eine Freistellung solcher Hersteller und Vertreiber von Nachweispflichten entbehrlich ist. Dies ist praktisch nur dann vorstellbar, wenn der vom Hersteller/Vertreiber unmittelbar oder mittelbar beauftragte Beförderer als Einsammler einen Sammelentsorgungsnachweis führt.
Das Verfahren zur Befreiung von Nachweispflichten bei der freiwilligen Rücknahme von gefährlichen Abfällen und die Wirkungen eines Befeiungsbescheids sind in § 25 Abs. 3 bis Abs. 5 KrW-/AbfG geregelt.
4.3.1 Wirkungen eines Befreiungsbescheids
Der an den zurücknehmenden Hersteller/Vertreiber gerichtete Befreiungsbescheid, mit dem dieser von Nachweispflichten im Rahmen der freiwilligen Rücknahme freigestellt wird, gilt - anders als nach bisherigem Recht - gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 KrW-/AbfG ohne weiteres, also ohne zusätzliche Bekanntmachung ihnen gegenüber, bundesweit auch für alle Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, die in die freiwillige Rücknahme von gefährlichen Abfällen durch den freigestellten Hersteller/Vertreiber eingebunden sind. Auch diese Personen werden somit durch den nur an den Hersteller/Vertreiber gerichteten Befreiungsbescheid von Nachweispflichten im Sinne von § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung freigestellt, sofern vom Bescheid erfasste Entsorgungsvorgänge betroffen sind ( 25 Abs. 5 Satz 1 KrW-/AbfG).
Der nur an den Hersteller/Vertreiber gerichtete Befreiungsbescheid kann allerdings auch zu Lasten der in die freiwillige Rücknahme gefährlicher Abfälle eingebundenen Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Entsorger Nebenbestimmungen enthalten, die für diese Personen auch ohne Bekanntmachung des Befreiungsbescheids an sie nach § 25 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG relevant sind, wenn sie die Freistellung von Nachweispflichten bei der Verbringung dieser Abfälle im Rahmen freiwilliger Rücknahme in Anspruch nehmen.
Die für den Erlass des Befreiungsbescheids zuständige Behörde soll im Befreiungsbescheid von dessen Befreiungswirkung alle Entsorgungsanlagen ausschließen, die nicht zu den im Befreiungsbescheid ausdrücklich aufgeführten und von der Freistellungsbehörde überprüften Entsorgungsanlagen gehören. Andernfalls würden nach § 25 Abs. 5 Satz 1 KrW-/AbfG durch den Befreiungsbescheid auch solche Entsorgungsanlagen von Nachweispflichten freigestellt, die ebenfalls vom Hersteller/Vertreiber (etwa auch später, gegebenenfalls erst nach Erlass des Befreiungsbescheids) mit der Entsorgung freiwillig zurückgenommener Abfälle beauftragt werden, jedoch der Freistellungsbehörde nicht bekannt sind und daher von dieser auch nicht überprüft sind.
Die Freistellung von Nachweispflichten gilt nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG für im Rahmen der freiwilligen Rücknahme erfolgende Verbringungen gefährlicher Abfälle grundsätzlich "bis zum Abschluss der Rücknahme", wobei der "Abschluss der Rücknahme" in § 25 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG erstmals präzisiert wird. Hieraus ergibt sich, dass auch im Rahmen der freiwilligen Rücknahme erfolgende Verbringungen von durch den Befreiungsbescheid erfassten gefährlichen Abfällen grundsätzlich ab der Abfall-Anfallstelle über etwaige Zwischenlager bis zur ersten Anlage zur weiteren - über eine bloße Zwischenlagerung hinausgehenden - Entsorgung von Nachweispflichten freigestellt sind. Zugleich ist jedoch in § 25 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG erstmals vorgesehen, dass die Freistellungsbehörde den Zeitpunkt, bis zu dem die freiwillige Rücknahme als abgeschlossen gelten soll und demnach die Befreiung von Nachweispflichten wirksam sein soll, auch früher als in dieser Vorschrift vorgesehen festlegen kann, also beispielsweise schon mit der Verbringung ins erste Zwischenlager.
4.3.2 Verfahren zur Erteilung eines Befreiungsbescheids
Der Befreiungsbescheid kann sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 25 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG im Gegensatz zum bisherigen Recht nur auf solche gefährlichen Abfälle beziehen, die tatsächlich aus Erzeugnissen stammen, die vom Hersteller/Vertreiber als Antragsteller auch tatsächlich hergestellt oder vertrieben worden sind.
Die Befreiungsvoraussetzungen, die vom gefährliche Abfälle freiwillig zurücknehmenden Hersteller/Vertreiber als Antragsteller zu erfüllen sind, wurden in § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG insofern konkretisiert, als nunmehr nachzuweisen ist, dass die freiwillige Rücknahme zur Erfüllung der Produktverantwortung im Sinne von § 22 KrW-/AbfG erfolgt. Gemeint ist hier die in § 22 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG genannte Produktverantwortung des Herstellers/Vertreibers, die die Rücknahme der nach Gebrauch von Erzeugnissen verbleibenden Abfällen und deren nachfolgende Entsorgung umfasst. Der Antragsteller muss also nachweisen, dass er die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die aus von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnissen stammen, tatsächlich verantwortet und zu diesem Zweck die Abfälle selbst entsorgt oder ihre Entsorgung durch eine echte Beauftragung von Entsorgern veranlasst und wirksam kontrolliert.
In § 25 Abs. 4 Satz 3 ist die Verpflichtung der Freistellungsbehörde festgelegt worden, eine Kopie des Freistellungsbescheids auch den zuständigen Behörden (Landesknotenstellen) der anderen Bundesländer zu übermitteln, in denen gefährliche Abfälle freiwillig zurückgenommen werden.
4.3.3 Auflage der online-Mengenmeldungen
Eine Freistellung nach § 25 Abs. 3 KrW-/AbfG kann gemäß Abs. 4 Satz 2 in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens mit der Auflage versehen werden, dass der begünstigte Hersteller/Vertreiber bestimmte, die freiwillige Rücknahme betreffende Mengenmeldungen über die von ASYS entwickelte Web-Anwendung online einzustellen hat. Denn hierdurch wird im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sichergestellt, dass eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet bleibt.
Wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der elektronisch gestützten Abfallüberwachung sollen die zuständigen Behörden die online-Mengenmitteilungen zur Auflage machen und nur in besonderen Konstellationen von der Auflage der Mengenmitteilung über die von ASYS eröffnete Web-Anwendung beziehungsweise - weitergehend - von der Auflage der Mengenmitteilung überhaupt absehen.
4.4 Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 6 KrW-/AbfG
Der Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 6 KrW-/AbfG, der ebenfalls vom Abfälle freiwillig zurücknehmenden Hersteller/Vertreiber beantragt werden kann und nur diesem gegenüber zu erlassen ist, kommt nur dann in Betracht, wenn
Die Bedeutung des Feststellungsbescheids erschließt sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a KrW-/AbfG: Werden Abfälle bei Abfallerzeugern freiwillig zurückgenommen, die solche Abfälle nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG - auch unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KrW-/AbfG - an sich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen haben, so entfällt diese Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a KrW-/AbfG dann, wenn dem Hersteller beziehungsweise Vertreiber ein Feststellungsbescheid im Sinne von § 25 Abs. 6 KrW-/AbfG (oder eine Befreiung von Nachweispflichten nach § 25 Abs. 3 KrW-/AbfG) erteilt worden ist.
Hinsichtlich des Verfahrens zum Erlass eines Feststellungsbescheids verweist § 25 Abs. 6 KrW-/AbfG auf die Regelungen zum Verfahren zur Befreiung von Nachweispflichten in § 25 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 KrW-/AbfG (vergleiche auch II.4.2.2.).
5. Zu § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG - Auskunftspflichten der gewerbsmäßigen Einsammler, Beförderer, Makler und Händler von Abfällen im Rahmen der allgemeinen Überwachung
Die Auskunftspflichten sind ausdrücklich auch auf gewerbsmäßige Einsammler, Beförderer, Makler und Händler von Abfällen erstreckt worden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4). Auch diese Personen sind nunmehr als Auskunftspflichtige nach Abs. 2 Sätze 2 ff. verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen das Betreten von Grundstücken, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen zu ermöglichen.
Ferner werden erstmals auch Händler von Abfällen in einer abfallrechtlichen Bestimmung angesprochen. Solche Händler sind Personen, die sich gegenüber Abfallerzeugern vertraglich verpflichten, die Entsorgung von Abfällen, einschließlich des Abtransports der Abfälle, zu veranlassen. Im Unterschied zum Abfallmakler setzt die Abfallhändlereigenschaft aber zwingend voraus, dass Eigentum an den gehandelten Abfällen erworben wird (vergleiche hierzu auch die Vollzugshilfe "Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG").
6. Zu § 42 KrW-/AbfG - Registerpflichten
6.1 Ablösung der Nachweisbücher durch die Register
Diese Vorschrift übernimmt die Registerpflichten der EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie der EU-Richtlinie über gefährliche Abfälle. Sie trifft allgemeine Regelungen über das Ob einer Registerpflicht und das Wie ihrer Erfüllung im Hinblick auf rein nationale Entsorgungsvorgänge. Einzelheiten zu den Registerpflichten und -inhalten sind auf der Grundlage des § 45 in den §§ 23 bis 25 NachwV geregelt. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen (siehe III.8.) wird ergänzend verwiesen.
Das Register tritt an die Stelle des bisherigen Nachweisbuchs. Diese Neuerung ist jedoch, was die Register für gefährliche und nachweispflichtige Abfälle anbelangt, eher begrifflicher als inhaltlicher Natur. Denn sofern die Register (noch) in Papierform geführt werden dürfen und also nicht elektronisch geführt werden müssen (siehe hierzu I.), handelt es sich hierbei im Fall gefährlicher Abfälle grundsätzlich wie beim bisherigen Nachweisbuch um eine ständig zu ergänzende, unter inhaltlichen und zeitlichen Gesichtspunkten systematisch geordnete sowie vollständige Loseblattsammlung der Entsorgungsnachweise, Begleit- und Übernahmescheine.
In die Register können auch die Unterlagen und Informationen eingestellt werden, die nach Art. 20 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung) mindestens drei Jahre lang ab Beginn der grenzüberschreitenden Verbringung aufzubewahren sind.
6.2 Kreis der Registerpflichtigen
Es gelten folgende Registerpflichten:
Schaubild 2: Der Kreis der Registerpflichtigen
Zu beachten ist, dass die Entsorger gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich verpflichtet sind, auch die nicht gefährlichen Abfälle, die bei der Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen als Output anfallen, bei ihrer Abgabe zu registrieren.
6.3 Vorlage des Registers auf behördliche Anordnung
Die Behörde kann von Registerpflichtigen die Vorlage des Registers oder einzelner Angaben hieraus gemäß § 42 Abs. 4 fordern; die Vorlage darf auch ohne besonderen Anlass, etwa zum Zwecke einer Stichprobe, verlangt werden. Register erfüllen die an sie gestellten Anforderungen nur, wenn sie jederzeit vollständig sind; es entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie erst auf Verlangen der Behörde aus unterschiedlichen Quellen (zum Beispiel Dateien) erstellt werden.
6.4 Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfristen sind auf der Grundlage von § 45 sowie unter Beachtung von § 42 Abs. 5 abschließend in § 25 Abs. 1 NachwV geregelt und einheitlich auf grundsätzlich drei Jahre festgelegt worden (vergleiche III.10.). Der Verordnungsgeber hat insofern insbesondere auch von der Ermächtigung nach § 42 Abs. 5 KrW-/AbfG Gebrauch gemacht, die Aufbewahrungsfrist für Begleit- sowie Übernahmescheine über die gesetzlichen Mindestaufbewahrungszeit von einem Jahr hinaus auf besagte drei Jahre heraufzusetzen.
6.5 Keine Registerpflichten für private Haushaltungen
Für private Haushaltungen gelten die Registerpflichten gemäß § 42 Abs. 6 nicht. Sie können auch nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG im Einzelfall angeordnet werden.
Die Ausnahme gilt ausdrücklich nur für die privaten Haushalte, nicht aber generell für Abfälle aus privaten Haushaltungen. Für andere an der Entsorgung beteiligte Personen gilt die Ausnahme daher nicht.
7. Zu § 43 KrW-/AbfG - Nachweispflichten
7.1 Regelungsstruktur
§ 43 Abs. 1 trifft allgemeine Regelungen über das Ob einer Nachweispflicht bei gefährlichen Abfällen und das Wie ihrer Erfüllung. Einzelheiten zu diesen Nachweispflichten und ihrer Erfüllung sind auf der Grundlage des § 45 in Teil 2 der NachwV geregelt. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen (siehe III.1. bis III.7. sowie III.11. bis III.15.) wird ergänzend verwiesen.
7.2 Kreis der Nachweispflichtigen
Gemäß § 43 Abs. 1 bestehen grundsätzlich folgende Nachweispflichten:
7.3 Ausnahmen von der Nachweispflicht
Ausnahmen von den in § 43 Abs. 1 vorgesehenen Pflichten zur Führung von Nachweisen bei gefährlichen Abfällen ergeben sich - wie der Sache nach größtenteils auch schon nach altem Recht - aus
7.4 Keine Nachweispflichten für private Haushaltungen
Für private Haushaltungen gelten die Nachweispflichten gemäß § 43 Abs. 4 nicht. Sie können auch nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG im Einzelfall angeordnet werden. Die Ausnahme von der Nachweispflicht gilt nur für die privaten Haushalte, nicht aber generell für Abfälle aus privaten Haushaltungen. Für andere an der Entsorgung beteiligte Personen gilt die Ausnahme daher nicht.
8. Zu § 44 KrW-/AbfG - Anordnungen im Einzelfall
8.1 Fakultative Nachweis- und Registerführung auf behördliche Anordnung
§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermächtigt die zuständigen Behörden, gegenüber Erzeugern, Besitzern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern die Führung von Nachweisen und Registern auch in Fällen anzuordnen, in denen keine Nachweis- beziehungsweise Registerpflichten bestehen. Die nach altem Recht bestehenden materiellrechtlichen Einschränkungen für die Anordnung der Führung von Nachweisen bei Abfällen zur Verwertung sind im neuen Recht entfallen.
Eine Schranke für solche Anordnungen bildet somit im Wesentlichen nur mehr das Verhältnismäßigkeitsprinzip (siehe auch III.8.2.).
Ferner soll nach § 44 Abs. 2 von dieser Anordnungsbefugnis bei Abfallbesitzern, die Entsorgungsfachbetriebe oder EMAS-Betriebe sind, nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Beispielsweise ist die Anordnung von Nachweis- beziehungsweise Registerpflichten im Hinblick auf § 44 Abs. 2 typischerweise ermessensfehlerhaft, wenn sich die Informationen, die sich die Behörde hiervon verspricht, bereits aus dem Betriebstagebuch eines Entsorgungsfachbetriebs oder der Umwelterklärung eines EMAS-Betriebs ergeben.
8.2 Verpflichtung zur Führung von Sondernachweisen
§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 räumt den zuständigen Behörden die Möglichkeit ein, von den Erzeugern, Besitzern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern von Abfällen analog § 7 Abs. 3 auch in den Fällen Sondernachweise, beispielsweise Probenahmen, zu verlangen, in denen dies nicht schon aufgrund einer Rechtsverordnung wie etwa der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) oder der Bioabfallverordnung (BioAbfV) entsprechend vorgesehen ist. Demgemäß kann die Behörde etwa gegenüber Erzeugern und Entsorgern bestimmter Arten von Abfällen, etwa von landwirtschaftlich zu verwertenden Abfällen, die weder der AbfKlärV noch der BioAbfV unterliegen, Untersuchungen von Abfällen und die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse an den Übernehmer des Abfalls oder an die zuständige Behörde anordnen.
Die in § 7 Abs. 3 enthaltene Auflistung von Sondernachweisen, die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einem an der Entsorgungskette Beteiligten behördlicherseits auferlegt werden kann, ist nicht abschließend.
Auch bei den Anordnungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist die Ermessensschranke der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Folglich kommen derartige Anordnungen überhaupt nur bei solchen Arten von Abfällen in Betracht, bei denen eine Anordnung zur Überwachung der Abfallentsorgung aufgrund spezifischer Besonderheiten erforderlich erscheint. Des Weiteren muss die mit einer solchen Anordnung verbundene Belastung des abfallrechtlich Verpflichteten in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Überwachungszweck stehen. Im Übrigen sind die Maßgaben des § 44 Abs. 2 zu beachten (siehe unter II.8.1.).
9. Zu § 61 KrW-/AbfG - Bußgeldvorschriften
9.1 Regelungsstruktur
Anders als bisher wird bei der Bußgeldbewehrung nicht mehr zwischen den bewehrten grundlegenden Nachweispflichten des Gesetzes und den ergänzenden Regelungen der Nachweisverordnung getrennt. Vielmehr wird die Bußgeldbewehrung - der Systematik des heutigen Nebenstrafrechts entsprechend - einheitlich im Gesetz vorgenommen. Durch die Formulierungen "in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § ..." (vergleiche § 61 Abs. 2 Nrn. 8 und 11) beziehungsweise "auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § ..." (vergleiche § 61 Abs. 2 Nrn. 6, 7, 9, 10, 11) erfolgt die Bußgeldbewehrung der Vorschriften der Nachweisverordnung bereits durch das Gesetz.
Als Folge davon wird die Zahl der Bußgeldnormen in der Nachweisverordnung deutlich reduziert. Die in § 29 NachwV ergänzend geregelten Bußgeldvorschriften knüpfen an Abs. 2 Nr. 14 an, wonach ordnungswidrig handelt, wer schuldhaft einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, sofern diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Auf die Auslegungshilfen zu § 29 NachwV wird verwiesen (siehe III.13.).
9.2 Verstöße gegen die Registerführungspflichten
Nach § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 10 sind Verstöße gegen in der Nachweisverordnung näher bestimmte Registerführungspflichten dann bußgeldbewehrt, wenn sie inhaltlich einer der in § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 abstrakt aufgeführten gesetzlichen Registerführungspflichten zugeordnet werden können:
9.3 Verstöße gegen die Nachweispflichten
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 11 sind Verstöße gegen in der NachwV bestimmte Nachweispflichten dann bußgeldbewehrt, wenn sie inhaltlich einer der in § 43 Abs. 1 abstrakt aufgeführten gesetzlichen Nachweispflichten zugeordnet werden können. Bußgeldbewehrt sind daher insbesondere:
10. Wegfall bisher unmittelbar geltender Bestimmungen des KrW-/AbfG
Weggefallen sind die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 3, 46 Abs. 3 KrW-/AbfG alter Fassung sowie der §§ 44 Abs. 2, 47 Abs. 2 KrW-/AbfG alter Fassung über die Befreiung von Nachweispflichten bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Die Nachfolgebestimmung ist § 26 Abs. 1 NachwV (vergleiche III.11.)
Ersatzlos weggefallen sind ferner die Regelungen der §§ 43 Abs. 2, 46 Abs. 2 KrW-/AbfG über die Pflicht von Erzeugern, Beförderern und Entsorgern gefährlicher Abfälle zur Erstattung einer diesbezüglichen Anzeige an ihre zuständige Behörde. Relevant waren diese Bestimmungen in Fällen, in denen die alten Nachweisverordnung nicht mit der Erfüllung von Pflichten im Sinne der alten Nachweisverordnung gleichzeitig die Erfüllung solcher Anzeigepflichten im Sinne von §§ 43 Abs. 2, 46 Abs. 2 KrW-/AbfG fingiert hatte, wie insbesondere bei Erzeugern, die zulässigerweise gefährliche Abfälle von Einsammlern mit Sammelentsorgungsnachweis abholen lassen.
III. Nachweisverordnung
1. Zu § 3 NachwV - Entsorgungsnachweis
1.1 Sog. "Dreipoligkeit" des Nachweisverfahrens
Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 wird klargestellt, dass es sich bei der Führung des Entsorgungsnachweises um ein dreipoliges Verwaltungsverfahren handelt. Dies wird ferner dadurch deutlich, dass im - neuen - Formblatt Behördenbestätigung (BB) der Anlage 1 zur NachwV gemäß der dortigen Ziffer 1.6. sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfallentsorger Adressat der Behördenbestätigung ist. In dieselbe Richtung weist § 5 Abs. 4 Satz 2 NachwV, wonach Nebenbestimmungen zum Entsorgungsnachweis ergehen können, die die Behandlung der Abfälle in der Anlage des Abfallentsorgers betreffen. Nach allem räumt die NachwV nicht nur dem Abfallerzeuger, sondern auch dem Abfallentsorger einen eigenen, gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Erteilung der Behördenbestätigung nach § 5 ein.
Damit auch gegenüber dem Entsorger die kurze, einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 VwGO greift, muss die an ihn gehende Zweitschrift oder Kopie des Entsorgungsnachweises wegen § 58 VwGO mit einer zweifelsfrei an ihn gerichteten Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.
Vor allem in der bis 01.04.2010 dauernden Übergangszeit, während der die Entscheidung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung noch mittels des - alten - Formblatts Behördenbestätigung (BB) erfolgt, sollte die Entsorgerbehörde den Entsorger bei der Übermittlung der Zweitschrift oder Kopie des Entsorgungsnachweises darauf hinweisen, dass es sich hierbei um einen an ihn gerichteten Verwaltungsakt handelt und ihm diesbezüglich bestimmte Rechtsbehelfe zustehen. Dies kann beispielsweise im Rahmen eines entsprechenden Anschreibens geschehen.
Vergleiche dazu auch III.15.2.
1.2 Wegfall der bisherigen Option eines Entsorgungsnachweises als "Bündelnachweis" für mehrere Abfallarten eines Abfallerzeugers
Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 der NachweisV alter Fassung sowie im alten Formblatt "Deckblatt Entsorgungsnachweis" vorgesehene Option, einen einzigen Entsorgungsnachweis für mehrere, für die gleiche Entsorgungsanlage vorgesehene Abfälle eines Abfallerzeugers mit gesonderter Verwendung der Formblätter für jede Abfallart zu führen, ist entfallen.
1.3 Entsorgung von Altölen und Althölzern unterschiedlicher Sammelkategorien
Gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 besteht bei der Entsorgung von Altölen und Althölzern nunmehr auch bei Einzel-Entsorgungsnachweisen - wie bisher schon bei Sammelentsorgungsnachweisen - die Möglichkeit, einen Entsorgungsnachweis für mehrere Abfallschlüssel dieser Abfälle zu führen. Die in diesen Fällen zu beachtenden Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus dem Verordnungstext.
Hinsichtlich der Entsorgung von Altölen ist im Übrigen auf § 4 Abs. 5 Altölverordnung (AltölV) zu verweisen. Danach greift das in § 4 Abs. 3 AltölV festgeschriebene Verbot, Altöle unterschiedlicher Sammelkategorie zu vermischen, regelmäßig dann nicht ein, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung der vermischten Abfälle durch (Sammel-)Entsorgungsnachweise gedeckt ist. Von dieser Durchbrechung des Vermischungsverbots profitieren nicht nur die Einsammler und Beförderer, sondern bereits die Erzeuger.
1.4 Entbehrlichkeit der Deklarationsanalyse
Eine Deklarationsanalyse ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 verzichtbar, soweit sich in den dort genannten Fällen die Angaben zu Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichendem Umfang ergeben. Als Ergänzung zu der bisherigen Regelung soll die Deklarationsanalyse nunmehr auch dann entfallen, wenn Art und Beschaffenheit sowie die den Abfall bestimmenden Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind oder auch ohne Deklarationsanalyse ermittelt werden können. Hierfür ist allerdings grundsätzlich vorauszusetzen, dass die Abfallqualität (Abfallart, Zusammensetzung und Schwankungsbereich der Konzentrationswerte) für den Gültigkeitszeitraum des Nachweises abschließend beschrieben werden kann.
Mit Deklarationsanalyse im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 ist dabei lediglich die gesonderte Beprobung und Untersuchung des Abfalls, also die Deklarationsanalytik, nicht aber das gleichnamige Formblatt gemeint. Das Formblatt Deklarationsanalyse ist vielmehr auch in den Fällen zwingend zu verwenden, in denen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 eine Deklarationsanalyse entbehrlich ist.
Dass das Formblatt Deklarationsanalyse auch dann notwendiger Bestandteil des Entsorgungsnachweises ist, wenn § 3 Abs. 2 Satz 2 greift, ergibt sich nicht zuletzt aus dem an diese Vorschrift anschließenden Satz 3. Denn danach müssen die Umstände, die eine gesonderte Beprobung und Untersuchung des Abfalls gemäß Satz 2 überflüssig erscheinen lassen, im Feld "weitere Angaben" des Formblatts Deklarationsanalyse eingetragen werden.
Entbehrlich ist eine Deklarationsanalyse (im Sinne von Deklarationsanalytik) nach § 3 Abs. 2 Satz 2 in der Regel dann, wenn
Unverzichtbar ist eine Deklarationsanalyse (im Sinne von Deklarationsanalytik) in der Regel bei solchen gefährlichen Abfällen,
Unberührt bleiben im Übrigen die Verpflichtungen der Abfallwirtschaftsbeteiligten zur Deklaration der Abfälle, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (zum Beispiel § 5 AbfallAblagerungsverordnung oder § 8 Deponieverordnung).
1.5 Spezielle Bevollmächtigungsoption im Hinblick auf die Abgabe der verantwortlichen Erklärung
Gemäß § 3 Abs. 4 kann der Abfallerzeuger einen Vertreter, das heißt eine andere Person als einen Beschäftigten des Abfallerzeugers, mit der Abgabe der Verantwortlichen Erklärung bevollmächtigen. Es kann für den einzelnen Entsorgungsnachweis nur ein Bevollmächtigter im Sinne von § 3 Abs. 4 bestellt werden. Die allgemeine abfallrechtliche Pflichtenstellung verbleibt trotz Bevollmächtigung beim Abfallerzeuger. Der Bevollmächtigte übernimmt lediglich partiell die Erfüllung der abfallrechtlichen Nachweispflicht, nicht aber diese selbst. Der Bevollmächtigte handelt für und gegen den Abfallerzeuger. Dieser muss sich das Handeln des Bevollmächtigten wie eigenes Handeln zurechnen lassen. Die Vollmacht zur Abgabe der verantwortlichen Erklärung im Sinne von § 3 Abs. 4 ist nicht dauerhaft widerruflich. Vielmehr entfällt die Widerrufsmöglichkeit mit Einreichung der Nachweiserklärungen bei der zuständigen Behörde beziehungsweise - im privilegierten Verfahren - mit Zuleitung der Annahmeerklärung des Erzeugers an den Entsorger.
Aus § 3 Abs. 4 Satz 2 ergibt sich, dass die Vollmacht in jedem Fall schriftlich erteilt werden muss, sie der Behörde aber nur auf Verlangen vorzulegen ist. Es erscheint zweckmäßig, den Abfallerzeugern Formblätter für die Verfahrensbevollmächtigung zur Verfügung zu stellen (vergleiche hierzu Anhang A).
§ 3 Abs. 4 Satz 3 bestimmt, dass im - neuen - Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN) neben dem Abfallerzeuger auch der bevollmächtigte Vertreter anzugeben ist. Während § 3 Abs. 4 insgesamt bereits am 01.02.2007 in Kraft getreten ist, sind die neuen Formblätter und mithin auch das Formblatt DEN der Anlage 1 nach der Übergangsregelung des § 30 Abs. 6 erst ab dem 01.04.2010 zu verwenden (siehe III.15). Um der Rechtspflicht nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Rechnung zu tragen, sind daher die den Bevollmächtigten betreffenden Angaben auf einem gesonderten Blatt beizufügen, wobei dieses möglichst in Anlehnung an Feld 2 des Formblatts DEN zu gestalten ist.
§ 3 Abs. 4 findet auch im privilegierten Verfahren Anwendung. Bei Sammelentsorgungsnachweisen ist eine entsprechende Bevollmächtigung hingegen nicht möglich, da § 9 Abs. 3 nicht auf § 3 Abs. 4 verweist.
1.6 Die Vertretungsmöglichkeiten im Nachweisrecht allgemein
Aus § 3 Abs. 4 lässt sich über seinen unmittelbaren, auf die Abgabe der verantwortlichen Erklärung bezogenen Regelungsgehalt hinaus der Umkehrschluss ziehen, dass sich die zur Nachweisführung Verpflichteten grundsätzlich nicht durch einen Bevollmächtigten (das heißt eine andere Person als einen Beschäftigten des jeweiligen Verpflichteten) vertreten lassen dürfen, sofern es um andere in der NachwV vorgesehene Erklärungen geht, also insbesondere um sonstige Bestandteile der Nachweiserklärungen (vergleiche die Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 2) sowie um Begleit- und Übernahmescheine. § 3 Abs. 4 ist insofern als Spezialregelung zu den Vertretungsregeln der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sowie des allgemeinen Verwaltungsrechts zu werten, die eine Vertretung durch Bevollmächtigte prinzipiell zulassen.
Das geschilderte Bevollmächtigungsverbot wird nur in besonderen Fallkonstellationen wie insbesondere der Folgenden durchbrochen: Soweit hinsichtlich der auf einer Baustelle anfallenden Abfälle eine bestimmte Baufirma die Entsorgungsnachweise führt, kann sie eine firmenexterne dritte Person (etwa ein Ingenieurbüro) zum Ausfüllen der Begleitscheine bevollmächtigen, wenn die dritte Person von der Baufirma als Abfallerzeugerin in die tatsächliche Sachherrschaft über die nachweispflichtigen Abfälle eingebunden ist. Dabei ist im Begleitschein die Baufirma als Erzeuger einzutragen; die firmenexterne dritte Person hat ihre Vollmacht auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
Der Grund für diese Durchbrechung des Bevollmächtigungsverbots liegt darin, dass dessen Reichweite durch seinen Sinn und Zweck beschränkt ist. Es soll Beeinträchtigungen der Abfallkontrolle verhindern, die daraus erwachsen können, dass ein (künftig) als Abfallbesitzer
am Entsorgungsvorgang Beteiligter die Erfüllung seiner Nachweispflicht faktisch auf jemanden überträgt, der im nachweisrechtlich relevanten Zeitpunkt der Entstehung, der Beförderung oder Entsorgung keinen engen räumlichtatsächlichen Bezug zu dem nachweispflichtigen Abfall hat beziehungsweise haben wird. Da dies im geschilderten Baustellenfall auch ohne Bevollmächtigungsverbot gewährleistet ist, greift dieses nicht.
Von dem skizzierten Bevollmächtigungsverbot gänzlich unberührt bleibt die verwaltungsverfahrensrechtliche Option der Nachweispflichtigen, sich im Hinblick auf die nachweisbezogene Korrespondenz mit der jeweils zuständigen Behörde eines Verfahrensbevollmächtigten zu bedienen. Ist ein solcher Verfahrensbevollmächtigter bestellt, so ist die Behörde teils befugt, teils sogar verpflichtet, sich beispielsweise bei Nachfragen an den Bevollmächtigten statt an den Vollmachtgeber zu wenden (vergleiche im Einzelnen § 14 LVwVfG).
2. Zu § 4 NachwV - Eingangsbestätigung
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 hat die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den Eingang der Nachweiserklärungen innerhalb von nunmehr zwölf Kalendertagen unter Angabe des Eingangsdatums sowohl dem Abfallerzeuger als - neuerdings - auch dem Abfallentsorger zu bestätigen. Das Erfordernis der zweifach zu versendenden Eingangsbestätigung entfällt, sofern die Entscheidung über die Nachweiserklärungen von der zuständigen Behörde bereits innerhalb der 12-Tage-Frist getroffen wird oder sie fristunterbrechende Maßnahmen ergreift. Die Eingangsbestätigung dient dem Zweck, die Berechnung der Frist, innerhalb der die zuständige Behörde zu entscheiden hat, genau zu bestimmen.
Für die Berechnung der Frist gelten nach dem Verwaltungsverfahrensrecht der Länder grundsätzlich die §§ 186 bis 193 BGB analog. Entsprechend § 187 BGB wird danach insbesondere der Tag, an dem die Nachweiserklärungen bei der für den Abfallentsorger zuständigen Behörde eingehen, bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.
3. Zu § 5 NachwV - Bestätigung des Entsorgungsnachweises
3.1 Nachweisrechtliche Neuerung im Hinblick auf Zwischenlager
Bei vorgesehener ausschließlicher Zwischenlagerung der Abfälle war bisher die Bestätigung eines in einer solchen Anlage endenden Entsorgungsnachweises nicht zulässig. Nunmehr wird in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 NachwV bestimmt, dass der Entsorgungsnachweis in einem Zwischenlager als Entsorgungsverfahren D 15/ R 13 von Anhang II A oder II B KrW-/AbfG sogar enden muss; dies gilt allerdings nicht in den Fällen der kurzfristigen Lagerung / des Umschlags (siehe hierzu III.15.2. [am Ende]).
Die Bestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NachwV darf, wenn die nachweispflichtigen Abfälle in ein Zwischenlager gebracht werden, nur erteilt werden, sofern die weitere Entsorgung nach der Zwischenlagerung bereits durch entsprechende Entsorgungsnachweise festgelegt ist (siehe dazu auch III.3.2.). Für die Weiterentsorgung ist der Betreiber des Zwischenlagers neuer Abfallerzeuger.
Die weitere Entsorgung ist nicht bereits dann im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch entsprechende Entsorgungsnachweise festgelegt, wenn der nachgewiesene Entsorgungsweg - auch über Zwischenstationen - in ein weiteres Zwischenlager führt. Dies folgt aus dem Regelungszweck: Es soll verhindert werden, dass durch eine wiederholte Verschiebung der Abfälle in Zwischenlager die Entsorgungswege verschleiert werden und es in der Folge zu illegalen Abfallentsorgungen kommt. Folglich kann die Vorgabe von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn mindestens ein über die Zwischenlagerung hinausgehender substanzieller Entsorgungsschritt nachgewiesen wird. Ein in diesem Sinn substanzieller Entsorgungsschritt liegt beispielsweise dann vor, wenn es zu einer chemischen/physikalischen Behandlung kommt, nicht aber schon bei einer bloßen Zusammenführung der Abfälle mit vorbereitender Behandlung (Vermischen der Abfälle). Ist die Entsorgung bis zum nächsten substanziellen Entsorgungsschritt nachgewiesen, braucht im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht noch der weitere Entsorgungsweg bis hin zur endgültigen Beseitigung oder Verwertung nachgewiesen zu werden.
Die weitere Entsorgung gilt auch dann als im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch Entsorgungsnachweise festgelegt, wenn entsprechende Notifizierungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 S. 1) (EG-Abfallverbringungsverordnung [VVA]) vorliegen.
3.2 Nebenbestimmung bei im Zwischenlager endenden Entsorgungsnachweis
Um zu gewährleisten, dass ein Entsorgungsnachweis, der für ein Zwischenlager als Entsorgungsanlage geführt wird, nur so lange eine gestattende Wirkung zeitigt wie ein entsprechender gültiger Entsorgungsnachweis zur weiteren Entsorgung aus dem Zwischenlager vorliegt, muss die Behördenbestätigung des Eingangs-Entsorgungsnachweises mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen werden. Diese sollte sinngemäß dahingehend lauten, dass die behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises unter der auflösenden Bedingung des Vorliegens eines gültigen Ausgangs-Entsorgungsnachweises steht.
3.3 Keine Zwischenlagerung bei zeitweiliger Lagerung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle
Abzugrenzen ist die Zwischenlagerung, bei der ein Entsorgungsnachweis zwingend enden muss, von solchen Fallkonstellationen, bei denen es sich
Eine Fallgestaltung, die der zeitweiligen Lagerung am Abfallanfallort nachweisrechtlich gleichzustellen ist, kann insbesondere dort vorliegen, wo ein Handwerksbetrieb die bei seiner Tätigkeit anfallenden Abfälle von eigenen wechselnden Baustellen zunächst zu seinem Betriebsplatz mitnimmt und dort vorübergehend lagert.
Von einer zeitweiligen Lagerung, die der am Abfallanfallort wertungsmäßig entspricht, kann allerdings überhaupt nur dann ausgegangen werden, wenn
3.4 Wechsel des Transportmittels
Ist der Abfalltransport mit einem Wechsel des Transportmittels verbunden, zum Beispiel von Lkw auf Binnenschiff oder von Lkw auf Bahn, und wird dabei der Abfall notwendigerweise umgeschlagen, so ist der Umschlag und die damit zwangsläufig verbundene kurzfristige Lagerung dem Transportvorgang zuzurechnen und nicht als Entsorgung zu werten. Folglich endet der Entsorgungsnachweis auch nicht in der Umschlaganlage.
3.5 Fristberechnung
Zur Fristberechnung vergleiche III.2.
3.6 Keine Befristung der Entsorgungsnachweise auf den 01.04.2010
Obgleich die Nachweise ab 01.04.2010 grundsätzlich elektronisch zu führen sind, dürfen die Entsorgungsnachweise für einen Zeitraum von fünf Jahren bestätigt werden. Denn abgesehen davon, dass eine durchgängige Befristung auf den 01.04.2010 in Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 NachwV rechtswidrig wäre, wird sie auch EDV-seitig als nicht zweckmäßig angesehen.
4. Zu § 6 NachwV - Verfahrensweise nach behördlicher Bestätigung oder Bestätigungsfiktion
4.1 Zuleitungspflicht des Abfallerzeugers
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 hat der Abfallerzeuger weiterhin die Pflicht, der für ihn zuständigen Erzeugerbehörde eine Kopie des Entsorgungsnachweises zuzuleiten. Dies hat nunmehr spätestens vor Beginn der Entsorgung zu erfolgen.
Gleiches gilt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 für den Fall der Bestätigungsfiktion nach § 5 Abs. 5. Auch in diesem Fall hat der Abfallerzeuger spätestens vor Beginn der Entsorgung eine Kopie der Nachweiserklärungen einschließlich der Eingangsbestätigung, aus der sich der Eintritt der Bestätigungsfiktion ergibt, der Erzeugerbehörde zuzuleiten.
Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, was unter Zuleitung beziehungsweise Übersendung der fraglichen Ablichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 zu verstehen ist: Davon kann nur dann die Rede sein, wenn die Erzeugerbehörde "vor Beginn der später stattfindenden Entsorgung eine Ablichtung (...) erhält" (BR-Drs. 439/06, S. 6). Mithin müssen die betreffenden Ablichtungen nicht nur abgesandt sein, sondern der zuständigen Behörde auch tatsächlich vorliegen; dies sicherzustellen, ist eine Obliegenheit des jeweils Nachweispflichtigen, deren Missachtung bußgeldbewehrt ist ( § 61 Abs. 2 Nr. 11 KrW-/AbfG) (siehe II.9.3.).
4.2 Pflicht zur Mitführung des Entsorgungsfachbetriebezertifikats durch den entsprechend zertifizierten Einsammler oder Beförderer
Es ist nunmehr in § 6 Abs. 3 auch verordnungsrechtlich klargestellt, dass ein als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierter Einsammler oder Beförderer, der insofern keiner Transportgenehmigung bedarf, während des Abfalltransports das die Transportgenehmigung ersetzende Entsorgungsfachbetriebs-Zertifikat in Kopie mitzuführen hat. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Transportgenehmigungspflicht grundsätzlich greift.
5. Zu § 7 NachwV - privilegiertes Verfahren
5.1 Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage
Gegenüber der bisherigen Rechtslage ändert sich beim privilegierten Verfahren im Wesentlichen Folgendes:
5.2 Struktur des privilegierten Verfahrens
Im privilegierten Verfahren entfällt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 die Pflicht zur Erteilung der Eingangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung der Bestätigung der zuständigen Behörde über die Zulässigkeit des einzelnen Entsorgungsvorganges nach § 5. Im Übrigen ist der Ablauf des privilegierten Verfahrens eng an das Grundverfahren angelehnt. Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich abweichende Regelungen dargestellt werden, gelten die Bestimmungen des Grundverfahrens gemäß §§ 3 bis 6. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen unter III.1 bis III.4. wird verwiesen.
5.3 Privilegierte Entsorger
Voraussetzung für das privilegierte Verfahren ist die Freistellung des Abfallentsorgers. Freigestellt sind solche Entsorger, die in Hinblick auf die von ihnen betriebene Entsorgungsanlage und dort vorgenommenen Entsorgungsmaßnahmen
Einem freigestellten Entsorger erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Freistellungsnummer.
Soll die Inanspruchnahme des privilegierten Verfahrens auf Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gestützt werden, ist die Eintragung in das EMAS-Register der zuständigen Behörde mitzuteilen.
5.4 Entsorgungsfachbetriebe
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 gilt die Freistellung bei Entsorgungsfachbetrieben nur, soweit im Überwachungszertifikat der Standort und die Entsorgungsanlage einschließlich der zertifizierten Tätigkeiten und der zulässigerweise zu entsorgenden Abfallarten benannt sind. Bei beschränkter Fachbetriebstätigkeit müssen im Überwachungszertifikat zusätzlich die hiervon umfassten Abfälle nach ihrem jeweiligen Herkunftsbereich sowie die darunter fallenden Verwertungs- und Beseitigungsverfahren nach den Anhängen IIA und IIB KrW-/AbfG ausdrücklich aufgeführt werden.
Die Behörden können diese Regelungen im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit nur vollziehen, wenn ihnen der Inhalt des Überwachungszertifikats bekannt ist. Die NachwV enthält keine Regelung zur Vorlage des Überwachungszertifikats. Soweit das Überwachungszertifikat der Entsorgerbehörde nicht bekannt ist, soll dessen Vorlage gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG angeordnet werden. Schließlich hat der Verordnungsgeber nur deshalb darauf verzichtet, die Vorlage der Entsorgungsfachbetriebszertifikaten zu fordern, weil er davon ausging, dass die Behörden bereits im Besitz der fraglichen Zertifikate sind, wenn Abfälle im privilegierten Verfahren entsorgt werden (vergleiche Punkte III.2.6 beziehungsweise III.3.6 der Vollzugshilfe " Entsorgungsfachbetriebe, LAGA-Mitteilungen Nr. 36, Endfassung vom 19.05.2005). Dies aber ist nicht in allen Ländern der Fall.
5.5 Behördlich freigestellte Abfallentsorger
Betreiber von Entsorgungsanlagen, die
können gemäß § 7 Abs. 3 einen Antrag auf Freistellung stellen. Bei der Entscheidung über die Freistellung steht der Behörde kein Ermessen zu.
Um das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu überprüfen, ist regelmäßig die Vorlage eines Führungszeugnisses sowie einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu verlangen.
5.6 EMAS-Betriebe
Die Freistellung für EMAS-Betriebe nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 gilt nur unter den in Abs. 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen. Da es keine nachweisrechtliche Verpflichtung zur Vorlage der dort in Bezug genommenen Umwelterklärung gibt, soll deren Beibringung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG behördlich angeordnet werden, wenn die fragliche Erklärung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde noch nicht vorliegt. Schließlich hat der Verordnungsgeber nur deshalb darauf verzichtet, die Vorlage der Umwelterklärungen von sich aus zu fordern, weil er davon ausging, dass die Behörden bereits im Besitz dieser Erklärungen sind, wenn Abfälle im privilegierten Verfahren entsorgt werden. Dies ist aber ist nicht in allen Ländern der Fall.
5.7 Geltungsdauer der Nachweiserklärungen
Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 gelten die Nachweiserklärungen ab dem Datum der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers längstens fünf Jahre.
5.8 Pflicht zur Mitführung der Nachweiserklärungen beim Abfalltransport
Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und 4 ist analog zum Grundverfahren beim Befördern der Abfälle eine Kopie der Nachweiserklärungen mitzuführen. Hierzu hat der Abfallerzeuger/Einsammler dem Beförderer eine Kopie der Nachweiserklärungen zu übergeben.
5.9 Mitteilungspflichten des privilegierten Abfallentsorgers
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 hat der Abfallentsorger dem Abfallerzeuger unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen für das privilegierte Verfahren nicht mehr gegeben sind. Praktische Relevanz kommt hierbei gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 insbesondere dem Ablauf der Überwachungszertifikate beziehungsweise der Aufhebung der Eintragung des Standortes im EMAS-Register zu.
Ebenfalls unverzüglich hat der Abfallentsorger im Falle einer Anordnung oder eines Widerrufs nach § 8 den Abfallerzeuger zu informieren.
Demgegenüber ist eine zusätzliche Benachrichtigung der Entsorgerbehörde gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 lediglich dann erforderlich, wenn
5.10 Privilegiertes Verfahren bei Zwischenlagerung
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NachwV gilt auch für das privilegierte Verfahren (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 NachwV). Die Nachweiserklärungen dürfen also auch im Fall des privilegierten Verfahrens nur dann in ein Zwischenlager führen, wenn die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist (vergleiche III.3.1.).
Vollziehen lässt sich § 7 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 NachwV dergestalt, dass eine Entsorgung durch Einzelanordnung gemäß § 21 KrW-/AbfG gestoppt wird, wenn die weitere Entsorgung aus dem Zwischenlager nicht gesichert ist.
Außerdem kann die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 NachwV an die einzelnen Glieder der Entsorgungskette besondere Verhaltensanforderungen stellen.
6. Zu § 8 NachwV - Anordnung, Widerruf
6.1 Anordnung der Einholung der Behördenbestätigung im Einzelfall
Soweit die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 vorliegen, können die zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnung treffen, dass ein Abfallerzeuger beziehungsweise ein Abfallentsorger - obgleich an sich gemäß § 7 die Regelungen des privilegierten Verfahrens greifen - in bestimmten Einzelfällen doch eine Behördenbestätigung einzuholen hat.
Für den Nachweis der Tatsachen im Sinne von Satz 1 Nr. 1 kehrt Satz 2 die Beweislast um. Nicht die Behörde muss die fraglichen Tatsachen abschließend ausermitteln und trägt bei Nichtermittelbarkeit die materielle Beweislast. Vielmehr genügt es, dass ihr entsprechende Tatsachen bekannt sind. Sie zu widerlegen, obliegt dem Abfallerzeuger beziehungsweise Abfallentsorger. Gelingt dies nicht, sind die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung erfüllt.
6.2 Umfassende Entprivilegierung
Soweit im Fall von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Tatsachen Rückschlüsse auf einen Pflichtenverstoß des Abfallentsorgers zulassen, kann die zuständige Behörde verfügen, dass
Hinsichtlich der den Pflichtenverstoß des Entsorgers betreffenden Tatsachen ist erneut eine Beweislastumkehr angeordnet. Auch diese Tatsachen sind vom Entsorger zu widerlegen.
7. Zu § 9 und 13 NachwV - Sammelentsorgungsnachweis und Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung
7.1 Regelungsstruktur des § 9 NachwV
Diese Vorschrift fasst die bislang über mehrere Paragraphen verstreuten Regelungen zum Sammelentsorgungsnachweis zusammen. Dabei sind die wesentlichen Festlegungen des bisherigen Nachweisrechts übernommen worden: Gemäß § 9 Abs. 1 setzt die Sammelentsorgungsnachweisführung durch den Einsammler grundsätzlich auch weiterhin voraus, dass die einzusammelnden Abfälle in ihrer Beschaffenheit vergleichbar sind, denselben Abfallschlüssel aufweisen und den gleichen Entsorgungsweg haben. Des Weiteren finden sich in § 9 Abs. 2 Sonderregelungen für Altöle und Althölzer, die der Sache nach auch schon dem alten Nachweisrecht bekannt waren.
7.2 Standortbezug der Mengenbeschränkung
Die Mengenbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist nicht mehr ausschließlich erzeuger-, sondern auch standortbezogen gefasst: Sie ist nicht länger auf die bei dem einzelnen Abfallerzeuger "eingesammelten" Abfallmenge bezogen, sondern auf die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort pro Jahr "anfallende" Abfallmenge je Abfallart.
Der Begriff des Standorts kann in Anlehnung an die entsprechende Legaldefinition des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) interpretiert werden. Als Standort gilt danach "das gesamte Gelände an einem geografisch bestimmten Ort, das der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und Materialien".
Auf den hier interessierenden Kontext übertragen bedeutet dies, dass Standort jede räumlich abgegrenzte Fläche meint, auf der Abfälle anfallen und die abfallwirtschaftlich aus einer Hand verantwortlich gemanagt wird. Ist ein Unternehmen an einem Ort mit mehreren organisatorischen Einheiten präsent, die im Rahmen der Abfallentsorgung eigenverantwortlich agieren, so sind diese jeweils als Standort im Sinne der NachwV zu qualifizieren.
Darüber hinaus kann ein Standort in bestimmten Fällen auch aus mehreren, durchaus auch wechselnden, Abfall-Anfallstellen bestehen, die im Rahmen der Abfallentsorgung nicht eigenverantwortlich agieren. Als Standort für die verschiedenen Abfall-Anfallstellen ist das Unternehmen oder der Unternehmensteil anzusehen, der die Abfallentsorgung für diese Abfall-Anfallstellen eigenverantwortlich organisiert.
Für jeden Standort bedarf es einer eigenen Erzeugernummer und sind im Rahmen der Sammelentsorgung separate Übernahmescheine zu führen.
7.3 Sammelentsorgung im privilegierten Verfahren
Neu ist, dass gemäß § 9 Abs. 3 die Sammelentsorgung von in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfällen nunmehr nach Maßgabe des privilegierten Verfahrens betrieben werden kann (dazu bereits III.5.1.).
7.4 Landesgrenzen überschreitende Sammelentsorgung
Im Fall der Landesgrenzen überschreitenden Sammelentsorgung ist der Einsammler gemäß § 9 Abs. 4 der NachwV verpflichtet, spätestens vor Beginn der Entsorgung den Sammelentsorgungsnachweis beziehungsweise - bei Wegfall der Bestätigungspflicht - die Nachweiserklärungen zusätzlich auch den zuständigen Behörden (Knotenstellen) derjenigen Länder zur Kenntnis zu bringen, in denen er seiner Sammeltätigkeit nachzugehen beabsichtigt. Die zuständigen Behörden (Knotenstellen) von Ländern, in denen nicht eingesammelt werden soll, sind nicht zu verständigen.
7.5 Unübertragbarkeit des Sammelentsorgungsnachweises
§ 9 Abs. 6 zufolge kann der Sammelentsorgungsnachweis nicht übertragen werden. Mithin kann ein Einsammler, der im Besitz eines Sammelentsorgungsnachweises ist, auch keinen Dritten mit der Einsammlung beauftragen. Insbesondere ist erst nach Abschluss des Einsammlungsvorgangs für die Phase der anschließenden Beförderung ein Befördererwechsel zulässig.
7.6 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung nach § 13 NachwV
Der neu gefasste § 13 Abs. 2 Satz 3 ist dahingehend zu verstehen, dass - wie der Sache nach schon nach der NachwV alter Fassung - der Entsorger den rosa Begleitschein entsprechend § 11 Abs. 3 an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde schickt und diese ihn sodann gemäß § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 an die für das jeweilige Sammelgebiet zuständige Behörde (Knotenstelle) weiterleitet.
8. Zu § 23 - Kreis der Registerpflichtigen
8.1 Registerpflichtige
Diese Vorschrift bestimmt unter Verweis auf die sich aus dem KrW-/AbfG ergebenden Pflichten zur Registerführung abschließend den Kreis der Registerpflichtigen.
Durch diese Regelung wird insbesondere auch klargestellt, dass - im Unterschied zu Entsorgern nicht gefährlicher Abfälle - für Erzeuger, Besitzer, Beförderer und Einsammler von nicht gefährlichen Abfällen eine Registerpflicht generell nicht besteht und nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG im Einzelfall angeordnet werden kann.
Die Registerpflichten im Einzelnen ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:
| Abfallkategorien/Adressaten | Registerpflicht | Rechtsgrundlage | ||
| ja | nein | |||
| 1. | Erzeuger/Besitzer | |||
| a) gefährlich/nachweispflichtig Sonderfall: Kleinmengen (< 2 t/a) |
X | § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG § 24 Abs. 2 Nr. 1 NachwV § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG §§ 2 Abs. 2, 24 Abs. 3 NachwV |
||
| b) gefährlich/ nicht nachweispflichtig | X | § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG, § 24 Abs. 6 NachwV |
||
| c) nicht gefährlich | X | Folgerung aus § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG | ||
| d) Abfälle aus privaten Haushaltungen | X | § 42 Abs. 6 KrW-/AbfG | ||
| 2. | Beförderer/Einsammler | |||
| a) gefährlich/nachweispflichtig | X | § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG § 24 Abs. 2 NachwV |
||
| b) gefährlich/nicht nachweispflichtig | X | § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG § 24 Abs. 7 NachwV |
||
| c) nicht gefährlich | X | Folgerung aus § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG | ||
| 3. | Entsorger (Annahme und Abgabe) | |||
| a) gefährlich/nachweispflichtig Sonderfall: Kleinmengen (< 2 t/a) |
X | § 42 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG § 24 Abs. 2 NachwV § 42 KrW-/AbfG §§ 2 Abs. 2, 24 Abs. 3 NachwV |
||
| b) gefährlich/nicht nachweispflichtig | X | § 42 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG § 24 Abs. 4 bis 6 NachwV |
||
| c) nicht gefährlich | X 1 | § 42 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG § 24 Abs. 4 bis 6 NachwV |
||
| 1 Beachte aber § 24 Abs. 5 Satz 2 NachwV sowie III.9.3.2. | ||||
8.2 Anordnung von Registerführungspflichten im Einzelfall
Über die durch Gesetz und Verordnung festgelegten Registerpflichten hinaus kann die zuständige Behörde nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG, auf den § 23 Nr. 2 NachwV verweist, für alle an der Entsorgung Beteiligten im Einzelfall die Führung eines Registers anordnen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG kann auch angeordnet oder zugelassen werden, dass diese Register in elektronischer Form zu führen sind. Bei der gebotenen Ermessensausübung ist zwischen dem Entschließungsermessen ("Ob") und dem Auswahlermessen ("Wie") zu unterscheiden. In beiden Fällen ist bei der Anordnung der Registerführung nicht nur der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern auch die gesetzgeberische Intention zu beachten, die bei den nicht gefährlichen Abfällen jedenfalls für Abfallerzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer eine Vereinfachung und Entlastung anstrebt. Deshalb wird für diese Adressaten eine solche Anordnung nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn nur auf diese Weise die gebotene Transparenz der Abfallströme hergestellt werden kann oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass abfallrechtliche Pflichtenverstöße vorliegen, denen durch die Verpflichtung zur Registerführung begegnet werden kann. Entsprechendes gilt für die Anordnung, Register (zwangsweise) elektronisch zu führen; diese Anordnung ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. Das Entschließungs- und Auswahlermessen wird zusätzlich eingeschränkt, wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 KrW-/AbfG (Entsorgungsfachbetrieb/EMAS) vorliegen (siehe II.8.1).
9. Zu § 24 NachwV - Führung der Register
9.1 Regelungsstruktur
§ 24 Abs. 1 regelt zunächst allgemein, dass ein Register aus einer den Anforderungen des Gesetzes und der Verordnung entsprechenden sachlich und zeitlich geordneten Darstellung der registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge besteht. Der Entsorgungsvorgang beinhaltet bei nachweispflichtigen Abfällen die Nachweise der Vorabkontrolle nach den §§ 3 - 7 und 9 (Entsorgungsnachweise, Nachweiserklärung) und der Verbleibskontrolle nach den §§ 10 - 13 (Begleit- und Übernahmeschein), die sachlich geordnet nach Entsorgungsnachweisen und den diesen unter der jeweiligen Nachweisnummer zugeordneten Begleit- und Übernahmescheinen in der zeitlichen Abfolge der Transportvorgänge in Papierform abzulegen sind. Die Einzelheiten zu der sachlich und zeitlich geordneten Darstellung werden für nachweispflichtige Abfälle durch § 24 Abs. 2 und 3, im Übrigen durch § 24 Abs. 4 bis 7 detailliert vorgegeben. § 24 enthält eine auch gegenüber dem KrW-/AbfG abschließende Regelung der Registerführungsform.
9.2 Registerführung durch Kleinmengenerzeuger
§ 24 Abs. 3 normiert die sehr vereinfachte Registerpflicht für Erzeuger von Kleinmengen gefährlicher Abfälle: Er legt für die - in § 2 Abs. 2 legaldefinierten - Kleinmengen gefährlicher Abfälle fest, dass ein Register nur für die Übernahmescheine zu führen ist. Hier gilt für den Kleinmengenerzeuger und den Abfallentsorger, der diese Kleinmengen übernimmt, dass die jeweilige Ausfertigung des Übernahmescheins im Sinne von § 12 Abs. 2 spätestens zehn Tage nach Erhalt nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge in das Register einzustellen sind.
Für den Einsammler, der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 12 zur Nachweisführung auch bei Kleinmengen verpflichtet ist, besteht gemäß Abs. 2 zusätzlich die Pflicht, die Übernahmescheine dem jeweiligen Begleitschein und diese dem entsprechenden Sammelentsorgungsnachweis zuzuordnen.
9.3 Registerpflichten des Abfallentsorgers bei nicht nachweispflichtigen Abfällen
Die Absätze 4 und 5 des § 24 enthalten die Registerpflichten der Abfallentsorger für die Abfälle, für die sie nicht nachweispflichtig sind. Es geht also um die Registerpflichten des Entsorgers in Hinblick auf
Deponiebetreiber erfüllen ihre Registerpflichten im Hinblick auf nicht nachweispflichtige Abfälle nur dann durch das Führen von Betriebstagebüchern, wenn diese die Mindestanforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 beziehungsweise § 24 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 wahren.
9.3.1 Das Input-Register des Entsorgers bei nicht nachweispflichtigen Abfällen
Die Registrierung der angelieferten Abfälle hat gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 dergestalt zu erfolgen, dass für jede Abfallart und Entsorgungsanlage ein eigenes Verzeichnis erstellt wird. Dieses muss den Anforderungen von § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 genügen. Über die dortigen Maßgaben hinaus muss das Register nur dann zusätzliche Angaben - etwa über die Art der Behandlung der Abfälle (vergleiche § 42 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) - enthalten, wenn dies durch Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 entsprechend bestimmt wird.
Insbesondere lässt sich auch aus § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht ableiten, dass im Inputregister des Entsorgers zu jeder registrierten Abfallcharge zusätzlich noch Angaben zum Entsorgungsverfahren nach den Anhängen II a und II B, zum Erzeuger und/oder Beförderer der zu registrierenden Abfälle, zum Beförderungsmittel oder zu Art der Behandlung gemacht werden müssten. § 24 stellt eine - auch gegenüber den registerrechtlichen Vorgaben des KrW-/AbfG - abschließende Regelung dar (dazu auch III.9.1.).
Zwingende Formvorgaben hinsichtlich der Registerführung trifft Abs. 4 nur insofern als die Abfallentsorger die Register im spezifischen Sinne der NachwV, also im Rahmen des gemäß § 20 von den Ländern koordinierten Datenverbundes, elektronisch führen möchten oder zu führen haben. In diesem Fall müssen sie gemäß Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 die Register unter Zugrundelegung der - neuen - Formblätter Annahmeerklärung und Begleitschein führen. Von diesem Sonderfall abgesehen ist jede Registerführungsform zulässig, sofern nur die Grundanforderungen von Absatz 4 Satz 1 erfüllt sind.
Folglich haben die Registerführungsformen nach § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 lediglich optionalen Charakter, also
Daneben ist es aber auch zulässig, die Registerangaben in Form einer Liste darzustellen, etwa dergestalt, dass für jede Abfallart das Formblatt Annahmeerklärung (AE) als Registerdeckblatt verwendet und darunter eine Liste mit Listenkopf "1. Datum der Annahme, 2. Menge, 3. Unterschrift" geführt wird.
Des Weiteren ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Registerführung mit Hilfe alter Formblätter - etwa mittels der Übernahmescheine im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 1 NachwV alter Fassung - erfolgt. Voraussetzung ist wiederum nur, dass die in § 24 Abs. 4 Satz 1 niedergelegten Mindestanforderungen an die Registerführung gewahrt werden.
9.3.2 Das Output-Register des Entsorgers bei nicht nachweispflichtigen Abfällen
§ 24 Abs. 5 Satz 1 konkretisiert die auf den Output ihrer Anlagen bezogene Registerpflicht der Abfallentsorger für die Abgabe behandelter oder gelagerter Abfälle. Er verweist insofern auf § 24 Abs. 6. Dies bedeutet, dass Abfallentsorger hinsichtlich der Output-Abfälle Register grundsätzlich wie Abfallerzeuger zu führen haben (vergleiche III.9.4.). Für Entsorger, welche Abfälle im Hauptzweck verwerten oder beseitigen (zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen, Behandlungsanlagen mit eigenem abfallwirtschaftlichen Schwerpunkt, Deponien) gilt dies gemäß § 24 Abs. 5 Satz 3 ausnahmslos. Für alle anderen Entsorger entfällt die Outputbezogene Registrierungspflicht gemäß Abs. 5 Satz 2 dann, wenn die betreffenden behandelten oder gelagerten Abfälle
Das Privileg des Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ist standortbezogen und gilt nicht, wenn die auf dem Betriebsgelände am Standort in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen von Dritten betrieben werden.
Die Ausnahme Nr. 2 erfasst nur nicht gefährliche Abfälle, die beim Einsatz von Abfällen in Produktionsprozessen anfallen. Was als in "mengenmäßig unbedeutendem Umfang" gilt, richtet sich nicht nach der Betriebsgröße, sondern ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Dem Zweck der Regelung entspricht es, wenn als unbedeutend solche Mengen gelten, deren Erfassung unverhältnismäßig und ohne erkennbare abfallwirtschaftliche Bedeutung ist.
9.3.3 Das Input-Register bei der Entsorgung nicht gefährlicher mineralischer Abfälle im Rahmen von Baumaßnahmen
Werden nicht gefährliche mineralische Stoffe bei Baumaßnahmen eingesetzt, denen noch Abfall- und nicht schon Produktstatus zukommt, so unterfallen diese Entsorgungsmaßnahmen der Registerpflicht. Registerpflichtig ist, wer insofern als Entsorger im Sinne von § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG zu qualifizieren ist. Dies entscheidet sich danach, wer als 'Herr* der Entsorgungsmaßnahme anzusehen ist. Grundsätzlich kann dies sowohl der Auftraggeber (Bauherr) als auch der Auftragnehmer (Bauunternehmen) sein.
"Herr" der Entsorgungsmaßnahme und damit als Entsorger registerpflichtig ist, wer den (vertrags-)rechtlichen und tatsächlichen Umständen nach maßgeblich darüber entscheidet, welches Material bei der Baumaßnahme verwendet und tatsächlich eingebaut wird. Hieraus leiten sich zwei - fallweise widerlegliche - Zweifelsregeln ab:
9.4 Registerpflichten des Abfallerzeugers bei nicht nachweispflichtigen Abfällen
§ 24 Abs. 6 konkretisiert die in § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG angeordnete Registerpflicht der Abfallerzeuger vor allem in Hinblick auf diejenigen - gefährlichen - Abfälle, für die aufgrund der unter II.7.3. bereits aufgeführten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Ausnahmebestimmungen keine Nachweispflicht besteht. Die Anforderungen des § 24 Abs. 6 gelten darüber hinaus aber auch insoweit, als Erzeuger nicht gefährlicher Abfälle gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG von der zuständigen Behörde zur Registerführung verpflichtet wurden.
Die betreffenden Abfälle sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu registrieren.
Die Abgabe von Abfällen muss durch den Abfallerzeuger für jede Abfallart (Abfallschlüssel) und jede Anfallstelle getrennt in einem eigenen Verzeichnis registriert werden. Abfallanfallstellen sind Betriebsstätten, sonstige ortsfeste Einrichtungen, bauliche Anlagen, Grundstücke oder davon betrieblich unabhängige ortsveränderliche technische Einrichtungen. Ein Standort kann eine oder mehrere Abfallanfallstellen enthalten (vergleiche III.7.2.).
Übernehmende Person im Sinne von § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ist diejenige, die als nächste den Abfall übernimmt, also auch ein Beförderer und nicht notwendig der nächste Entsorger oder gar der in der Entsorgungskette letzte Entsorger.
Wie der Abfallentsorger ist gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 bis 4 auch der Abfallerzeuger nur dann hinsichtlich der Registerführungsform rechtlich gebunden, wenn er die Register im spezifischen Sinne der NachwV, also im Rahmen des gemäß § 20 von den Ländern koordinierten Datenverbundes, elektronisch führen möchte. In diesem Fall muss der Abfallerzeuger gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 die Register unter Zugrundelegung der - neuen - Formblätter Deckblatt Entsorgungsnachweise, Verantwortliche Erklärung Aufdruck 1 sowie Begleitscheine führen. Von diesem Sonderfall abgesehen, ist indes jede Registerführungsform zulässig, sofern nur die Grundanforderungen von § 24 Absatz 4 Satz 1 erfüllt sind.
Der Abfallerzeuger kann daher auf die Registerführungsformen zurückgreifen, die optional in § 24 Abs. 6 Satz 2 bis 3 aufgeführt sind:
Es ist aber auch zulässig, die Registerangaben in Form einer Liste darzustellen, etwa dergestalt, dass für jede Abfallart und jede Anfallstelle das Formblatt Verantwortliche Erklärung (VE), Aufdruck 1, als Registerdeckblatt verwendet und darunter eine Liste mit Listenkopf "1. Datum der Abgabe, 2. Menge, 3. übernehmende Person, 4. Unterschrift" geführt wird.
9.5 Registerpflichten des Abfallbeförderers bei nicht nachweispflichtigen Abfällen
§ 24 Abs. 7 konkretisiert die in § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG angeordnete Registerpflicht der Abfallbeförderer vor allem in Hinblick auf diejenigen - gefährlichen - Abfälle, für die aufgrund der unter II.7.3. aufgeführten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Ausnahmebestimmungen keine Nachweispflicht besteht. Die Anforderungen des § 24 Abs. 7 gelten darüber hinaus aber auch insoweit, als Abfallbeförderer im Hinblick auf nicht gefährliche Abfälle gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG von der zuständigen Behörde zur Registerführung verpflichtet wurden.
Der Abfallbeförderer muss in diesen Fällen für jede Abfallart (Abfallschlüssel) ein eigenes Verzeichnis mit dem in Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgegebenen Inhalt erstellen. Hinsichtlich der Registerführungsform gilt das hierzu unter III.9.3.1. und III.9.4. Ausgeführte entsprechend: Strikte Vorgaben für die Registerführungsform bestehen gemäß Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nur dann, wenn das Register im spezifischen Sinne der NachwV elektronisch geführt wird. Ansonsten ist jede Registerführungsform zulässig, die den Grundanforderungen von Satz 1 Nr. 1 und 2 genügt. Als Option kommt gemäß Satz 2 und 3 eine Registerführung durch Praxisbelege oder Formblätter in Betracht. Es ist aber auch zulässig, die Registerangaben in Form einer Liste darzustellen, etwa dergestalt, dass für jede Abfallart das Formblatt Begleitschein als Registerdeckblatt verwendet und darunter eine Liste mit Listenkopf "1. Datum der Übergabe, 2. Menge, 3. Unterschrift" geführt wird.
9.6 Registerpflichtigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Hinblick auf Elektroaltgeräte
Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger sind im Hinblick auf Elektroaltgeräte, die nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 ElektroG gesammelt werden, registerpflichtig.
10. Zu § 25 NachwV - Dauer der Registrierung
§ 25 Abs. 1 Satz 1 legt für die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten abweichend von den bisher für Nachweisbücher geltenden längeren Aufbewahrungsfristen fest, dass die einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils gerechnet vom Datum der Einstellung in das Register, im Register aufzubewahren oder zu belassen sind (dazu auch schon II.6.4.).
Bei den (Sammel-)Entsorgungsnachweisen ist zu berücksichtigen, dass sie nicht unmittelbar zu den einzustellenden Belegen und Angaben gehören, sondern deshalb in das Register aufzunehmen sind, weil ihnen die einzustellenden Begleitscheine zuzuordnen sind. Hieraus folgt, dass die Aufbewahrungsfrist für die Entsorgungsnachweise dann endet, wenn die Aufbewahrungsfrist für den letzten hierauf bezogenen Begleitschein endet. Der Entsorgungsnachweis kann mit anderen Worten mit dem Ende der Aufbewahrungsfrist für den letzten dazu gehörigen Begleitschein aus dem Register entfernt werden.
Diese kürzere Frist gilt nicht automatisch, wenn nach bisherigem Recht in Planfeststellungsbescheiden, Plangenehmigungen oder anderen Zulassungsbescheiden für Nachweisbücher ausdrücklich längere Fristen bestimmt sind; es bedarf hierzu schon aus Gründen der Rechtsklarheit der Aufhebung der bisherigen Regelung durch die zuständige Behörde, die im Übrigen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 im Zulassungsbescheid auch eine längere Frist als 3 Jahre vorgeben kann.
Ob nach § 25 Abs. 1 Satz 2 eine längere Frist bestimmt wird, steht im Ermessen der Behörde, das einzelfallbezogen auszuüben ist. Eine solche längere Frist der Aufbewahrung ist bei bestimmten Anlagen, zum Beispiel Sonderabfalldeponien, regelmäßig angezeigt.
11. Zu § 26 NachwV - Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten und Anordnung zusätzlicher Registerangaben
11.1 Die Befreiungsoption
§ 26 Abs. 1 lässt - als Nachfolgeregelung zu §§ 43 Abs. 3, 46 Abs. 3 und auch zu §§ 44 Abs. 2, 47 Abs. 2 KrW-/AbfG alter Fassung (siehe II.10.) - eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten durch die zuständige Behörde sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen zu. Die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeit auf Entscheidungen der zuständigen Behörde von Amts wegen ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen Befreiungen als Allgemeinverfügung ausgesprochen werden.
Aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 Satz 1 ergibt sich ferner, dass die Freistellung von Nachweis- und Registerpflichten sowohl ganz als auch teilweise erfolgen kann. Auch kommt als Nebenbestimmung zu der Befreiung nach § 26 Abs. 1 nicht nur der ausdrücklich in Satz 1 aufgeführte Widerrufsvorbehalt in Betracht. Vielmehr kann nach Maßgabe der einschlägigen landesverwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften die Befreiung darüber hinaus auch mit allen übrigen typen von Nebenbestimmungen versehen werden. Damit stehen der zuständigen Behörde hinsichtlich der Befreiungsentscheidung grundsätzlich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.
11.2 Tatbestandliche Grenzen des Befreiungsermessens
Tatbestandliche Voraussetzung dafür, dass die Befreiung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erteilt werden darf, ist, dass hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Nun besteht allerdings ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung. Vor diesem Hintergrund ist überhaupt nur in seltenen Ausnahmekonstellationen davon auszugehen, dass die Freistellung von den gesetzlich vorgegebenen Nachweis- und Registerpflichten das Wohl der Allgemeinheit nicht zu beeinträchtigen droht; und nur in diesen seltenen Ausnahmefällen ist die Behörde befugt, eine entsprechende Befreiungsentscheidung zu treffen.
11.3 Europarechtliche Grenzen des Befreiungsermessens
Die behördliche Befugnis, im Wege der Befreiung von den Nachweis- und Registerpflichten freizustellen, wird zusätzlich durch das vorrangige Europarecht eingeschränkt. Soweit Nachweis- und Registerpflichten durch das Sekundärrecht der Gemeinschaft zwingend vorgegeben werden, kommt eine Befreiung grundsätzlich nur dort in Betracht, wo sie sich aus Sicht des gemeinschaftsverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als geboten erweist.
11.4 Anordnung zusätzlicher Registerangaben
§ 26 Abs. 2 räumt den zuständigen Behörden die Befugnis ein, gegenüber einem in Hinblick auf nichtgefährliche Abfälle Registerpflichtigen die Registrierung weiterer Angaben anzuordnen. Hier ist in erster Linie an Angaben zum Abfallerzeuger zu denken, und zwar in den Fällen, in denen diese im Sinne eines transparenten Abfallentsorgungswegs erforderlich ist.
12. Zu § 28 NachwV - Vergabe von Kennnummern
12.1 Neue Kennnummern
Die in § 28 Abs. 1 aufgeführte Identifikationsnummer ist nur im Rahmen der elektronischen Führung von Nachweisen notwendig.
Die Registriernummer im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 ist eine vorgangsbezogene Nummer, die lediglich für die Eigenentsorgerkonstellation des § 43 Abs. 2 KrW-/AbfG von Bedeutung ist. Sie erhält in den ersten beiden Stellen die Kennbuchstaben RE.
Eine Registernummer, wie Sie teilweise mittelbar aus § 28 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 abgeleitet wurde, existiert nicht. Der dort angesprochene Kennbuchstabe "RE" bezieht sich auf die für sein Register relevanten Registriernummern des Eigenentsorgers.
12.2 Allgemeines zur Kennnummernvergabe
Zum vollständigen und ordnungsgemäßen Ausfüllen der Nachweisformulare gehört zwingend auch der Eintrag der jeweiligen Kennnummern.
Nach § 28 Absatz 2 Satz 3 kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Nachweisnummern ([Einzel-]Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisnummern) von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. Die Nummernvergabe durch Dritte kann mittels Zuweisung eines Nummernkontingentes erfolgen, um Verwechslungen zu vermeiden.
Die Nachweisnummer wird auf allen Formularen des Entsorgungsnachweises an der dort jeweils vorgesehenen Stelle von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde oder von einem dazu befugten Dritten eingetragen.
12.3 Freistellungsnummern
Die Erteilung einer Freistellungsnummer ist erforderlich für einen Entsorgungsbetrieb, der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 freigestellt ist beziehungsweise als freigestellt gilt. Der Entsorger erhält die Freistellungsnummer von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde. Die Freistellungsnummer wird einmalig von der zuständigen Behörde für den einzelnen Abfallentsorger in Hinblick auf eine bestimmte Abfallentsorgungsanlage vergeben.
12.4 Einholung der Nachweisnummern
Im Rahmen der Nachweisführung bei Freistellung und Privilegierung füllt der Erzeuger das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie die Verantwortliche Erklärung und die Deklarationsanalyse aus und leitet den Vorgang zwecks Einholung der Annahmeerklärung an den Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt die Annahmeerklärung und holt bei der zuständigen Entsorgerbehörde unter Zusendung der Nachweiserklärungen die Nachweisnummer ein, soweit diese ihm die Vergabe der Nachweisnummern nicht übertragen hat.
12.5 Erzeuger- und Entsorgernummer
Erzeuger- und Entsorgernummern sind in der Regel standortbezogen zu vergeben. Befinden sich auf einem Standort zwei oder mehr Entsorgungsanlagen mit unterschiedlichen Verfahren, die unabhängig voneinander oder alternativ genutzt werden können (zum Beispiel Sonderabfallverbrennungsanlage und CP-Anlage; Deponie und Bauschuttaufbereitungsanlage), so ist in der Regel für jede Entsorgungsanlage eine gesonderte Entsorgernummer zu vergeben. Werden hingegen verschiedene Entsorgungsanlagen auf einem Standort additiv betrieben, so ist nur eine Entsorgernummer zu vergeben.
12.6 Verwendung von Kennnummern durch Registerpflichtige
Sofern die Verwendung von Kennnummern im Rahmen der Registerführung durch den Normtext der Verordnung nicht explizit angeordnet ist oder sich implizit daraus ableiten lässt, besteht für Registerpflichtige hierzu auch keine Verpflichtung. Allein der Umstand, dass ein für die Registerführung optional verwendbares oder zwingend zu verwendendes Formblatt Ausfüllfelder für Kennnummern vorhält, lässt, für sich betrachtet, noch nicht den Rückschluss zu, dass die Registerpflichtigen entsprechende Nummern zu beantragen und zu verwenden hätten.
13. Zu § 29 NachwV - Ordnungswidrigkeiten
13.1 Struktur der nachweisrechtlichen Bußgeldvorschriften
Verstöße gegen grundlegende in der NachwV geregelte Pflichten zur Führung von Nachweisen sind größtenteils bereits nach § 61 Abs. 2 Nr. 11 KrW-/AbfG bußgeldbewehrt. Ebenso werden Verstöße gegen die in der NachwV normierten Registerführungspflichten ganz überwiegend schon nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 10 KrW-/AbfG - und zwar insbesondere nach Nr. 7 - bußgeldrechtlich flankiert. Insofern wird auf die Erläuterungen zu § 61 KrW-/AbfG verwiesen (siehe II.9.).
Der Bußgeldvorschrift des § 29 NachwV kommt vor diesem Hintergrund eine lediglich ergänzende, lückenschließende Funktion zu. Sie schließen, wie unter II.9.1. angesprochen, an § 61 Abs. 2 Nr. 14 KrW-/AbfG an.
13.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 29
Bußgeldbewehrt sind insbesondere
13.3 Verstöße gegen Vorschriften über das elektronische Nachweisverfahren
Die in § 29 Nr. 4 bis Nr. 8 NachwV enthaltenen Bußgeldvorschriften werden erst ab 01.04.2010 anwendbar sein. Denn sie setzen die erst ab diesem Zeitpunkt bestehenden Pflichten zur elektronischen Nachweis- und Registerführung voraus (siehe I).
Indes können Verstöße gegen die Vorschriften über das elektronische Nachweisverfahren, die erst ab 2010 durch § 29 Nr. 4 bis Nr. 8 NachwV bußgeldbewehrt sind, unter Umständen bereits heute als Ordnungswidrigkeit zu ahnden sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Zustimmung zur vorzeitigen Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren unter der Bedingung (vergleiche § 31 Abs. 2 Satz 4 NachwV in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG) ergeht, dass die §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 4 und 22 Abs. 1 Satz 5 NachwV gewahrt sind. Denn in diesem Fall führt jeder Verstoß gegen eine der zitierten Vorschriften dazu, dass erstens die Zustimmung zur Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren entfällt und zweitens ein Verstoß gegen die Pflicht zur papiernen Nachweisführung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 NachwV vorliegt. Dieser Rechtsverstoß aber ist gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 11 KrW-/AbfG bußgeldbewehrt.
14. Zu § 30 - Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise
14.1 Fortgeltung von vor dem 01.02.2007 bestätigten (Sammel-) Entsorgungsnachweisen
Gemäß § 30 Abs. 1 gelten vor dem 01.02.2007 bestätigte Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer auch unter neuem Recht fort.
14.2 Fortgeltung von vor dem 01.02.2007 im privilegierten Nachweisverfahren erbrachten Entsorgungsnachweisen
§ 30 Abs. 2 zufolge gilt ein vor dem 01.02.2007 im privilegierten Nachweisverfahren erwirkter Entsorgungsnachweis nur dann bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer auch unter neuem Recht fort, wenn er
Die Zuleitungsobliegenheit gemäß § 30 Abs. 2 kann lediglich dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweise zum relevanten Zeitpunkt in papierner Form - also als Kopie oder Ablichtung, nicht aber nur als elektronischer Datensatz - der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde vorliegen. Indes kommt es nicht darauf an, in welcher Funktion die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in den Besitz der papiernen Nachweise gelangt ist; es genügt mithin, wenn sie die Nachweise beispielsweise als Erzeugerbehörde oder im Rahmen einer landesrechtlichen Andienungspflicht mit dem Antrag auf Zuweisung übermittelt bekommen hat.
14.3 Fortgeltung von vor dem 01.02.2007 erwirkten Freistellungen von der Bestätigungspflicht
Vor dem 01.02.2007 auf Antrag des Abfallentsorgers erfolgte Freistellungen von der Bestätigungspflicht gelten gemäß § 30 Abs. 4 bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.
Entsprechendes gilt gemäß § 30 Abs. 4 für Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, die Nachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle ersetzt haben und ab dem 01.02.2007 als Register fortgelten.
Bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens aber bis zum 01.04.2010 gelten gemäß § 30 Abs. 6 schließlich auch Gestattungen nach § 32 Abs. 4 NachwV alter Fassung zur Erprobung der elektronischen Nachweisführung fort.
15. Zu § 31 Abs. 6 - Übergangsbestimmung hinsichtlich der zu verwendenden Formblätter
15.1 Der Inhalt der Übergangsbestimmung
Dieser Regelung zufolge sind, soweit in der NachwV die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, bis zum 01.04.2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der NachwV in ihrer bis 01.02.2007 geltenden Fassung zu verwenden.
Außerhalb des elektronischen Verfahrens ist die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben
Nicht im Sinne von Abs. 6 vorgeschrieben ist die Verwendung von Formblättern in den Fällen des § 24 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 3 bei gefährlichen, nicht nachweispflichtigen Abfällen, so dass insofern bereits die neuen Formblätter anwendbar sind (siehe III.9.4. und III.9.6.).
15.2 Ergänzung der weiter zu verwendenden alten Formblätter in Hinblick auf die neuen nachweisrechtlichen Anforderungen
Soweit die alten Formblätter zu verwenden sind, ist zu beachten, dass diese nicht durchweg die Vorgaben des nunmehr geltenden Nachweisrechts berücksichtigen:
IV. Verhältnis des novellierten Nachweisrechts zu anderen Regelungen
1. Zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG)
1.1 Die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 4 ElekroG
§ 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG reicht weiter als seine Vorgängerregelung: Er greift nicht nur in den Fällen, in denen die Altgeräte von Gesetzes wegen zurückgenommen werden. Vielmehr werden grundsätzlich alle Fälle der Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von der Nachweispflicht freigestellt.
Da sich die Erstbehandlung typischerweise an die Sammlung von Altgeräten anschließt, bedeutet dies für den Regelfall, dass die gesamte Kette bis zur Erstbehandlungsanlage von Nachweispflichten befreit ist.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach seiner Entstehungsgeschichte das Privileg des § 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG nur dann gelten soll, wenn die Entsorgungskette über eine im Sinne von § 11 Abs. 3 ElektroG zertifizierte Erstbehandlungsanlage führt.
Folglich stellt § 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG den Entsorgungsweg bis zur Erstbehandlungsanlage nur dann insgesamt von Nachweispflichten frei, wenn die fragliche Erstbehandlungsanlage im Sinne von § 11 Abs. 3 ElektroG zertifiziert ist.
1.2 Zwischenlager
Auch Zwischenstationen sind von dieser Freistellung erfasst, sofern keine Erstbehandlertätigkeit stattfindet. Dies ergibt sich auch aus einer Parallelwertung zu § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG. Dieser Vorschrift zufolge bleiben die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen außer Anwendung, sofern sie - wie vergleichbar im Rahmen des ElektroG - einer gesetzlich zwingenden Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen. Die Rückgabe oder Rücknahme sieht § 43 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG indes nicht schon im Fall der bloßen Zwischenlagerung als abgeschlossen an.
Vor diesem Hintergrund ist auch für die Zwischenlagerung im Rahmen des ElektroG davon auszugehen, dass sie von der Nachweisführung ausgenommen ist.
1.3 Einrichtungen zur Sammlung
Einrichtungen zur Sammlung, in die Altgeräte nachweisfrei geliefert werden dürfen, sind:
1.4 Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen
Erstbehandlungsanlagen, in die Altgeräte nachweisfrei geliefert werden dürfen, müssen in jedem Fall gemäß § 11 Abs. 3 ElektroG zertifiziert sein oder zumindest gemäß § 11 Abs. 4 ElektroG als zertifiziert gelten.
2. Zur Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) und zur Bioabfallverordnung ( BioAbfV)
Nach § 11 Abs. 4 BioAbfV und nach § 7 Abs. 10 AbfKlärV findet die NachwV grundsätzlich keine Anwendung auf die landwirtschaftliche Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen. Die zitierten Vorschriften lassen eine ausnahmsweise Anwendbarkeit der NachwV allerdings insoweit zu, als es um die behördliche Anordnung von Nachweis- oder Registerpflichten geht.
Die Nichtgeltung der Nachweisverordnung umfasst nicht nur den (behandelte) Bioabfälle und Klärschlämme landwirtschaftlich verwertenden Landwirt, sondern - mit Rücksicht auf § 11 Abs. 1 BioAbfV - auch den Gemischhersteller und den Betreiber einer Biogasanlage, soweit das hergestellte Gemisch oder der behandelte Bioabfall für eine unter die Bioabfallverordnung fallende landwirtschaftliche Verwertung bestimmt ist. Alle genannten Personen als Entsorger sind somit grundsätzlich nicht zur Führung von Registern im Sinne der Nachweisverordnung verpflichtet.
Zu dieser bereichsspezifischen Einschränkung der Nachweis- und Registerpflichten war der Verordnungsgeber aufgrund von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 KrW-/AbfG ermächtigt.
3. Zur Altfahrzeugverordnung ( AltfahrzeugV)
Soweit Altfahrzeuge im Rahmen verordneter Rücknahme überlassen werden, sind Nachweispflichten bereits durch § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG bis zum Abschluss der Rücknahme ausgeschlossen (vergleiche II. 7.3.).
Werden von der AltfahrzeugV erfasste Altfahrzeuge Annahmestellen (nicht Rücknahmestellen[!]) beziehungsweise Demontagebetrieben außerhalb verordneter Rücknahme pflichtweise überlassen (vgl. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 AltfahrzeugV), ist die Überlassung nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 AltfahrzeugV von der Nachweispflicht ausgenommen.
Bei sonstigen Fahrzeugen, die zur umweltgerechten Entsorgung - freiwillig - einem nach der Altfahrzeug zertifizierten Betrieb übergeben werden, greifen hingegen in vollem Umfang die Nachweispflichten nach der NachwV. Hinsichtlich der Abfälle, die bei der Demontage eines
Fahrzeugs anfallen, unterliegt der Demontagebetrieb auch dann den Verpflichtungen der Nachweisverordnung, wenn hinsichtlich des betreffenden Fahrzeugs gemäß § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG Nachweispflichten bis zum Abschluss der Rücknahme ausgeschlossen sind.
4. Zur Batterieverordnung ( BattV)
Die Nachweispflichten nach der NachwV für (Geräte-)Batterien und Akkumulatoren beginnt nach §§ 43 Abs. 3 KrW-/AbfG erst bei der Sortieranlage (vgl. auch § 10 Abs. 3 BattV). Kfz-Starterbatterien und Batterien für besondere Zwecke gemäß § 8 BattV unterliegen gemäß § 4 Abs. 5 BattV bis zum Abschluss ihrer Rücknahme nicht den Andienungs- und Überlassungspflichten des § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG. Jedoch finden die Vorschriften der NachwV Anwendung - bei Rückgabe von Batterien des privaten Endverbrauchers an den Vertreiber allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Rücknahme (vgl. § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG).
V. Anhänge
| : Ergänzendes Formblatt Verfahrensbevollmächtigung | Anhang A |
(Sammel)Entsorgungsnachweis Nr. (sofern bereits vergeben) Abfallschlüssel (immer auszufüllen)
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Ergänzendes Formblatt (soweit Andienungspflicht besteht, zugleich Antrag auf Zuweisung)
1. Angaben zum Abfallerzeuger / -besitzer Erzeuger-Nummer
Firma / Körperschaft
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1.1 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Straße Hausnummer
1.2 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Postleitzahl Ort
1.3 |__|__|__|__|__| |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__ |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Ansprechpartner für das elektronische Nachweisverfahren Telefon
1.4 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Elektronischer Empfangszugang
1.5 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Anfallstelle (falls von 1.2/1.3 abweichend) Hausnummer
1.6 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Postleitzahl Ort
1.7 |__|__|__|__|__| |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__ |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Sonstiges (z.B. Menge, Laufzeit)
1.8 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Durch seine Unterschrift (gilt nur wenn Nr. 2. bzw. Nr. 3. vollständig ausgefüllt sind)
bevollmächtigt der Abfallerzeuger / -besitzer die unter Nr. 2 genannte Firma / Körperschaft zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Rahmen des Nachweis- und/oder Andienungsverfahrens ( § 14 VwVfG);
beauftragt der Abfallerzeuger / -besitzer die unter Nr. 3 genannte Firma/ Körperschaft mit der Bezahlung der anfallenden Entgelte bzw. Gebühren und Auslagen (Kosten) und nimmt zur Kenntnis, dass er weiterhin - insbesondere für den Fall der Nichtzahlung durch den Beauftragten - als Gesamtschuldner für die Kosten haftet.
[ ] Die Vollmacht unter Nr. 2. ist auf die Abgabe der Verantwortlichen Erklärung ( § 3 Abs.4 NachwV) beschränkt (siehe Formblatt DEN). Datum (Tag/Monat/Jahr) Rechtsverbindliche Unterschrift des Abfallerzeugers / -besitzer
1.9 |__|__|__|__|__|__|__|__|
2. Angaben zum Bevollmächtigten (nur auszufüllen bei Bevollmächtigung) Firma / Körperschaft
2.1 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Straße Hausnummer
2.2 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Postleitzahl Ort
2.3 |__|__|__|__|__| |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__ |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Ansprechpartner für das elektronische Nachweisverfahren Telefon
2.4 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Elektronischer Empfangszugang
2.5 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Hiermit erklären wir, dass wir mit der Bevollmächtigung durch den Abfallerzeuger / -besitzer einverstanden sind. Datum (Tag/Monat/Jahr) Rechtsverbindliche Unterschrift des Bevollmächtigten
2.6 |__|__|__|__|__|__|__|__|
3. Angaben zum Beauftragten (nur auszufüllen bei Beauftragung zum Rechnungsempfang)
Firma / Körperschaft
3.1 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Straße Hausnummer
3.2 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Postleitzahl Ort
3.3 |__|__|__|__|__| |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__ |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Ansprechpartner für die elektronischen Rechnungen Telefon
3.4 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__| |__|__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__ |__|
Elektronischer Empfangszugang
3.5 |__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|__|
Hiermit übernehmen wir als Beauftragte die von der zuständigen Behörde / Zentralen Stelle zu erhebenden Kosten. Wir verpflichten uns, die uns berechneten Kosten ohne Aufschlag an den Abfallerzeuger / -besitzer weiter zu berechnen. Datum (Tag/Monat/Jahr) Rechtsverbindliche Unterschrift des Beauftragten
3.6 |__|__|__|__|__|__|__|__|
Ausfüllhinweise zum "Ergänzenden Formblatt"
Das Formblatt ergänzt die zur Führung von (Sammel-)Entsorgungsnachweisen zu verwendenden Formblätter (Anlage 2 der NachwV). Mit dem ergänzenden Formblatt kann der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (im Weiteren "Abfallerzeuger") gegenüber der zuständigen Behörde bzw. Zentralen Stelle Bevollmächtigungen und/oder andere Beauftragungen vornehmen (dazu II.1.6. der Vollzugshilfe), ergänzende Anträge stellen sowie in den Fällen, in denen landesrechtlich eine Andienungspflicht besteht, dieser nachkommen. Es ist Bestandteil der bundeseinheitlichen Schnittstelle und daher auch im elektronischen Nachweisverfahren zur Übermittlung strukturierter Nachrichten für die benannten Funktionen verwendbar; für das elektronische Verfahren werden diese Ausfüllhinweise zu gegebener Zeit aktualisiert.
Pro (Sammel-)Entsorgungsnachweis ist ein separates Formblatt auszufüllen.
Kopfzeile: Zum Zwecke der Zuordnung sind die Nummer des (Sammel-)Entsorgungsnachweises (soweit bekannt) und der Abfallschlüssel anzugeben.
1: Hier erfolgen notwendige Angaben zum Abfallerzeuger/-besitzer. Dabei ist im Feld "Erzeugernummer" die von der zuständigen Behörde vergebene Nummer (teilweise auch als Betriebsnummer bezeichnet) einzutragen. Falls die Anfallstelle (Nr. 1.6 und 1.7) von der Firmenanschrift (Nr. 1.1 bis 1.3) abweicht und die Anfallstelle eine eigene Nummer hat, ist diese anzugeben.
1.4: Soweit der Abfallerzeuger/-besitzer am elektronischen Nachweisverfahren teilnimmt, ist unter Nr. 1.4 der insoweit für die zuständige Behörde bzw. Zentrale Stelle maßgebliche Ansprechpartner zu benennen.
1.5: Hier ist anzugeben, an welche elektronische Empfangsadresse die Behörde bzw. Zentrale Stelle ihre elektronischen Dokumente zu übermitteln hat. In diesem Feld ist - soweit vorhanden - die virtuelle Postfachadresse eines Providers (ggf. mit Erweiterungsdaten oder Teilnehmer-Nr.) bzw. eine andere existierende virtuelle Postfachadresse anzugeben. Sollte eine solche elektronische Empfangsadresse noch nicht vorhanden sein, ist die E-Mail-Adresse des Ansprechpartners einzutragen; diese kann aber nicht den spätestens ab 2010 zwingend notwenigen elektronischen Empfangszugang ersetzen.
1.8: Hier können ggf. ergänzende Anträge, Angaben oder Informationen übermittelt werden (z.B. Menge, kürzere Laufzeit).
1.9: Hier bestätigt der Abfallerzeuger/-besitzer seine Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift unter Angabe des Datums. Das Textfeld oberhalb von Nr. 1.9 ist im Falle einer Bevollmächtigung und/oder Beauftragung von Bedeutung und beinhaltet die entsprechenden Erklärungen des Abfallerzeugers/-besitzers (Nr. 2 und 3).
2: Abfallerzeuger und -besitzer können sich gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch die Erteilung einer Verfahrensbevollmächtigung im bundesrechtlichen Nachweisverfahren und ggf. landesrechtlichen Andienungsverfahren von einem Dritten vertreten lassen. Ist unter Nr. 2 ein Bevollmächtigter eingetragen und bestätigt dieser die Verfahrensbevollmächtigung unter Nr. 2.6 mit seiner Unterschrift, ist er für die Behörde bzw. Zentrale Stelle Ansprechpartner in allen Fragen, die das Nachweis- bzw. Andienungsverfahren betreffen. Ihm gegenüber werden auch entsprechende Bescheide bekannt gegeben. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bevollmächtigung durch Ankreuzen des Kästchens oberhalb von Nr. 1.9 auf die Abgabe der Verantwortlichen Erklärung beschränkt wird. In diesem Fall darf der Bevollmächtigte nur die Verantwortliche Erklärung für den Abfallerzeuger/-besitzer ausfüllen und unterzeichnen ( § 3 Abs. 4 NachwV). Ansprechpartner für die Behörde bzw. Zentrale Stelle bleibt hier der Abfallerzeuger/-besitzer.
Für das Ausfüllen von Nr. 2.1 bis 2.5 gelten die Ausführungen zu Nr. 1.1 bis 1.7 entsprechend.
3: Der Abfallerzeuger kann mit der Beauftragung nach dieser Ziffer die Abrechnung der anfallenden Gebühren und Entgelte (Kosten) einem Dritten übertragen. Durch seine Unterschrift unter Nr. 3.6 verpflichtet sich der Beauftragte, die anfallenden Kosten zu bezahlen. Allerdings haften Abfallerzeuger/-besitzer und Beauftragter gesamtschuldnerisch für die Kosten, d.h.: Falls der Beauftragte die Kosten nicht zahlt, können diese auch beim Abfallerzeuger/-besitzer erhoben werden.
Für das Ausfüllen von Nr. 3.1 bis 3.5 gelten die Ausführungen zu Nr. 1.1 bis 1.7 entsprechend.
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