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Regelwerk, Abfall

AV zu § 23 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bauabfallentsorgungsleistungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand

- Berlin -

Vom 27. Juli 2021
(ABl. Nr. 35 vom 20.08.2021 S. 2916)



Archiv: 2011

Aufgrund des § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin ( KrW-/AbfG Bln) vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) geändert worden ist, erlässt die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung zur Ausführung von § 23 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin die folgenden Ausführungsvorschriften:

1. Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben

(1) Bei der Durchführung von Baumaßnahmen der öffentlichen Hand sind von den Behörden des Landes Berlin und den der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) und Sondervermögen und Gesellschaften, die sich ausschließlich im Eigentum des Landes Berlin befinden, ausschließlich Entsorgungsunternehmen für die Abfallentsorgungsleistungen zu beauftragen, die nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedsstaaten sind anzuerkennen.

(2) Die entsprechenden Zertifikate sind von den Entsorgungsunternehmen abzufordern und spätestens vor Durchführung der Leistung dem Auftraggeber vorzulegen.

(3) Da das Zertifikat auch für Teilbereiche abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten (Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) oder auch nur für bestimmte Abfallarten ausgestellt werden kann, ist darauf zu achten, dass die vom Entsorgungsunternehmen angebotenen Leistungen auch tatsächlich vom Zertifikat erfasst sind.

2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. August 2026 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 26.08.2021)

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