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Regelwerk, Abfall

Ausführungsvorschrift zu § 23 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin (KrW-/AbfG Bln)
AV Mehrweg - Verwendung von Mehrwegalternativen anstelle von Einwegprodukten bei dem Verzehr von Speisen und Getränken

- Berlin -

Vom 18. Dezember 2025
(Amtl. Nr. 19 vom 08.05.2026 S. 1131 i.K.)



Gültig ab 01.10.2026 siehe =>

Auf Grund des § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin

( KrW-/AbfG Bln) vom 21. Juli 1999, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2023 (GVBl. S. 120) geändert worden ist, bestimmt die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt:

I. Allgemeines

Diese Ausführungsvorschrift konkretisiert die in § 23 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG Bln enthaltene Pflicht der öffentlichen Hand Berlins, vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 KrW-/AbfG Bln beizutragen, soweit es um die Verwendung von Mehrwegalternativen anstelle von Einwegprodukten bei dem Verzehr von Speisen und Getränken geht.

Durch die Nutzung von Mehrwegalternativen lässt sich Berlins erhebliches Abfallaufkommen verringern. Damit soll auf diesem Gebiet ein größtmöglicher Beitrag zum Ziel der Abfallvermeidung gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 KrW-/AbfG Bln - der ersten Stufe der Abfallhierarchie - geleistet und dem Berliner Leitbild der Zero Waste Strategie - enthalten im Abfallwirtschaftskonzept 2020-2030 - Rechnung getragen werden.

Bei genehmigungsbedürftigen Großveranstaltungen (mehr als 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Tag) wird zusätzlich auf den Leitfaden "Abfallarme Großveranstaltungen" hingewiesen, welcher Maßnahmen zur Verringerung des bei der Durchführung von Veranstaltungen anfallenden Abfallaufkommens enthält.

Mehrwegalternativen sind auch bei Beschaffungen zu berücksichtigen. Dies wird gesondert in der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) geregelt, die auf Grundlage von § 7 Absatz 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) erlassen wurde. Gemäß Punkt 5 Nummer 4 bis 6 VwVBU

sind die Beschaffung folgender Produkte sowie die Vergabe von Bau und Dienstleistungen unter Verwendung folgender Produkte unzulässig:

Die VwVBU enthält ebenso verbindliche Umweltschutzanforderungen für die Essen- und Getränkeverpflegung sowie für Großveranstaltungen (vergleiche Anhang 1, Leistungsblätter Nummer 23 und 24 VwVBU). Die Umweltschutzanforderungen sind in Bezug auf Mehrwegalternativen mit den Vorgaben dieser Ausführungsvorschrift vergleichbar.

II. Anwendungsbereich

Die Ausführungsvorschrift ist anzuwenden auf:

Jeweils keine Rolle spielt es, ob die Speisen oder Getränke kostenlos ausgegeben oder verkauft werden.

Die Ausführungsvorschrift findet keine Anwendung auf Getränke- und Essensausgaben zu karitativen Zwecken (Berliner Tafel und ähnliches) oder im Krisenfall.

III. Adressaten

Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG Bln sind

verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 KrW-/AbfG Bln beizutragen. Sie sind damit die Adressaten dieser Ausführungsvorschrift und werden hier gemäß der Überschrift des § 23 KrW-/AbfG Bln zusammengefasst als "öffentliche Hand" bezeichnet.

IV. Mehrwegalternativen

Die Verwendung von Mehrwegalternativen bei dem Verzehr von Speisen und Getränken betrifft sowohl den Gebrauch von Geschirr und Besteck als auch die Verpackung und Zubereitung von Lebensmitteln.

1. Geschirr und Besteck

Es sind Mehrweggeschirr

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(Stand: 18.05.2026)

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