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Regelwerk

Einsammlung und Entsorgung von Abfällen und Tierkörpern aus Gewässern und an den Ufern
- Brandenburg -

Vom 13. September 2000
(ABl. 2000 S. 657aufgehoben)


Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Nr. A5/00

Die Zuständigkeit und Kostentragung für die Einsammlung und Entsorgung von Abfällen und Tierkörpern aus Gewässern und an den Ufern war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Auseinandersetzungen, so dass eine Erläuterung der in den geltenden Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeit durch Erlass geboten ist. Insbesondere geht es um Abfälle, die von Dritten illegal in Gewässer oder auf den Ufern entsorgt wurden, aber auch um Schiffswracks, Schwemm- und Treibgut sowie Tierkadaver. Bei der Zuständigkeitsabgrenzung ist zwischen den der Gewässerunterhaltungspflicht nach § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) in Verbindung mit § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ( BbgWG) unterliegenden Landesgewässern und den dem Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG) unterliegenden Bundeswasserstraßen zu unterscheiden.

1. Zuständigkeiten im Bereich der Landesgewässer

Den nach § 79 BbgWG zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten obliegen für die Gewässer I. Ordnung mit Ausnahme der in Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 BbgWG) Teil a aufgeführten Bundeswasserstraßen und die Gewässer II. Ordnung Unterhaltungspflichten in dem in § 28 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 78 BbgWG definierten Umfang. Dazu gehört auch die Erhaltung der ökologischen und landeskulturellen Funktion der Gewässer, insbesondere auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbetts und der Ufer, soweit es dem Umfang nach geboten ist, und die Entnahme fester Stoffe aus dem Gewässer und vom Ufer, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist ( § 78 Nr. 3 und 5 BbgWG).

1.1 Einsammeln von Abfällen aus Gewässern

Die Einsammlung von Abfällen, die sich im Gewässer befinden und die ökologische oder landeskulturelle Funktion des Gewässers beeinträchtigen, obliegt den Gewässerunterhaltungspflichtigen ( § 78 Satz 3 Nr. 3 BbgWG). Zur Unterhaltung gehört es dagegen nicht, Störungen durch Verunreinigung des Gewässers zu beseitigen, z.B. das Wasser zu reinigen oder von Öl zu befreien. In Zweifelsfällen entscheidet die untere Wasserbehörde über den Umfang der Unterhaltungspflicht ( § 86 Satz 2 BbgWG).

1.2 Einsammlung von Abfällen an den Ufern

Hier trifft ebenfalls den Gewässerunterhaltungspflichtigen im Rahmen der Unterhaltungspflicht nach § 28 WHG, § 78 BbgWG die Pflicht zum Einsammeln. Die Gewässerunterhaltungspflicht bezieht sich räumlich jedoch nur auf das Ufer bis zur Böschungsoberkante. Auch an den Ufern besteht keine Verpflichtung des Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Einsammlung, soweit die ökologische und landeskulturelle Funktion des Gewässers nicht beeinträchtigt ist - z.B. bei einzelnen unbedeutenden Abfällen, wie Picknick-Resten und kleineren angeschwemmten Gegenständen. Eine Entsorgungszuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 4 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) besteht in den letztgenannten Fällen in der Regel ebenfalls nicht, da auch diese Entsorgungszuständigkeit voraussetzt, dass die betreffenden Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

Jenseits der Böschungsoberkante gelten die allgemeinen abfallrechtlichen Entsorgungszuständigkeiten (vergleiche § 4 BbgAbfG).

1.3 Übergabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an einem abgestimmten Ort und weitere Entsorgung

Nach § 4 Abs. 1 und 2 BbgAbfG kann der Gewässerunterhaltungspflichtige Abfälle, die auf der Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässern einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante unzulässig entsorgt und von ihm eingesammelt wurden, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort zur entgelt- und gebührenfreien Entsorgung überlassen. Der Ort der Übernahme ist zwischen den Beteiligten einvernehmlich abzustimmen und kann nicht einseitig durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgelegt werden. Insbesondere kann der Entsorgungsträger nicht einseitig vorgeben, dass die Abfälle zu seiner Deponie zu befördern und dort zu übergeben sind. Der Zweck, der in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 vom BbgAbfG vorgesehenen Arbeitsteilung ist es, die Kapazitäten der betreffenden Behörden und Körperschaften in ihrem Tätigkeitsbereich kostensparend zugleich zur Finsammlung herrenloser Abfälle zu nutzen. Die Beförderung dieser Abfälle über erhebliche Strecken würde jedoch über diesen Tätigkeitsbereich weit hinaus gehen. Es kann daher lediglich die Einsammlung der Abfälle und die Bereitstellung an einem abgestimmten Ort, an dem sie vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit Abfallsammelfahrzeugen abgeholt werden können - z.B. eine Einrichtung des Gewässerunterhaltungspflichtigen - verlangt werden.

1.4 Vorrang der ordnungsrechtlichen Verantwortung privater Dritter

Vorrang vor der Einsammlung und Entsorgung auf Kosten der Gewässerunterhaltungspflichtigen oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hat die Durchsetzung des Verursacherprinzips bzw. die Durchsetzung der Verantwortlichkeit Dritter für die Entsorgung von Abfall. Das Einbringen fester Abfälle in Gewässer oder die Ablagerung von Abfällen auf Gewässerböschungen stellt eine nach § 26 WHG bzw. § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) unzulässige Abfallbeseitigung dar, der in erster Linie Maßnahmen gegen den Verursacher folgen müssen.

Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Verursachers von Hindernissen (Handlungsstöreres) für den Wasserabfluss und die Schiffbarkeit durch die Wasserbehörde ist § 83 BbgWG. Die an den Verursacher gerichtete Anordnung der Beseitigung widerrechtlich in ein Gewässer eingebrachter Stoffe, die weder ein Schifffahrts- noch ein Abflusshindernis darstellen, ist auf § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in Verbindung mit § 103 BbgWG zu stützen. Die an den Verursacher gerichtete Anordnung der Beseitigung auf Gewässerböschungen abgelagerter Stoffe ist auf § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 OBG in Verbindung mit § 103 BbgWG oder §§ 23 und 24 BbgAbfG zu stützen.

Abfallrechtlich ist neben dem Verursacher auch der Abfallerzeuger sowie der Abfallbesitzer verantwortlich. Hingewiesen wird insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1997 (Az.: 7 C 58.96), wonach der Eigentümer oder Besitzer des gewässernahen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, für das keine Betretungsrechte der Allgemeinheit bestehen, als Besitzer der Abfälle anzusehen ist, die durch Hochwasser auf das Grundstück gelangen. Hingewiesen wird auch darauf, dass sich der Gemeingebrauch nach § 43 BbgWG nur auf den Wasserkörper eines Gewässers, nicht jedoch auf den Uferbereich bezieht. Eine den Abfallbesitz des Eigentümers eines Ufergrundstückes ausschließende freie Zugänglichkeit für die Allgemeinheit (vergleiche § 4 Abs. 1 BbgAbfG) kann sich daher im Einzelfall nur aus anderen Rechtsquellen oder aus besonderen Widmungen des Ufergrundstücks, z.B. als Spazierweg o. A. ergeben. Auf die Ausführungen in dem Runderlass A5/98 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird insoweit Bezug genommen. Abfallrechtliche Anordnungen gegen Abfallerzeuger oder -besitzer ergehen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG.

Die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr trifft die untere Wasserbehörde oder die untere Abfallbehörde, abhängig davon, ob die Maßnahme auf Wasserrecht oder auf Abfallrecht gestützt wird.

1.5 Entsorgungspflichten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG findet das Abfallrecht keine Anwendung auf die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz ( TierKBG) zu beseitigenden Stoffe. Der Tierkörperbeseitigungspflicht unterliegen die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TierKBG genannten Tierarten, auch wenn es sich um herrenlose Tierkörper, ausgenommen solche von freilebendem Wild, handelt. Fische gehören nicht zu den genannten Tierarten. Fischkadaver und Körper anderer nicht genannter Tierarten unterliegen nur dann der Tierkörperbeseitigungspflicht, wenn dies zur Wahrung des Schutzes der Allgemeinheit erforderlich ist und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 TierKBG vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt als der zum Vollzug des TierKBG zuständigen Behörde angeordnet wird. Ob eine solche Anordnung erforderlich ist, ist vor Beginn der Entsorgung mit dieser Behörde abzustimmen. Erfolgt eine entsprechende Anordnung nicht, sind die Tierkörper nach den Vorschriften des KrW-/AbfG zu entsorgen.

Soweit sich der Tierkörperbeseitigungspflicht unterliegende Tierkörper in einem Gewässer befinden, sind sie zunächst gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 TierKBG vom Gewässerunterhaltungspflichtigen dem Tierkörperbeseitigungspflichtigen zu melden. Die Tierkörperbeseitigungspflicht ist fast in allen Landkreisen und kreisfreien Städten auf den Betreiber der Tierkörperbeseitigungsanstalten übertragen worden. Wenn eine Entfernung nach § 28 WHG, § 78 BbgWG erforderlich ist (z.B. zur Erhaltung der Gewässerökologie), sind sie durch den Gewässerunterhaltungspflichtigen im Rahmen seiner Unterhaltungspflicht nach § 78 BbgWG aus dem Gewässer oder vom Ufer bis zur Böschungsoberkante zu entfernen und den Tierkörperbeseitigungspflichtigen zur Abholung nach § 10 TierKBG bereitzustellen. Die Kostenfolgen richten sich nach den für die Tierkörperbeseitigung geltenden Regelungen.

Bei nicht der Tierkörperbeseitigungspflicht unterliegenden Tierkörpern gelten die Ausführungen unter 1.2 bis 1.4.

2. Zuständigkeiten im Bereich der Bundeswasserstraßen

Für die Bundeswasserstraßen gelten die so genannten "erweiterten" Gewässerunterhaltungspflichten nach § 78 des BbgWG sowie die darauf bezogene Regelung zur Arbeits- und Kostenteilung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BbgAbfG nicht. Die Unterhaltungspflicht der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Bundeswasserstraßen ist vielmehr in §§ 7 und 8 des Bundeswasserstraßengesetzes abschließend geregelt. Sie umfasst nach § 8 Abs. 1 lediglich die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Entfernung von Abfällen gehört hierzu lediglich insoweit, wie dies zur Erreichung dieser Unterhaltungsziele erforderlich ist - z.B. wenn die Abfälle ein Abflusshindernis oder eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen. Soweit die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Abfallentsorgung die Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers benutzt bzw. nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu benutzen hat, ist der Entsorgungsträger zur Erhebung von Gebühren bzw. entsprechender Entgelte befugt. Die Kostenprivilegierung des § 4 Abs. 2 Satz 3 BbgAbfG gilt in diesem Falle nicht.

Im Übrigen greift die Auffangzuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Einsammlung und Entsorgung herrenloser Abfälle nach § 4 Abs. 1 BbgAbfG unter folgenden Voraussetzungen (vgl. Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1997, Az. 7 St 1.97):

2.1 In Gewässer eingeleitete oder eingebrachte Stoffe

Die abfallrechtlichen Entsorgungspflichten gelten nicht für Stoffe, auf die das KrW-/AbfG keine Anwendung findet. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Stoffe, sobald diese in Gewässer - d. h. in das Wasser - im Sinne eines zweckgerichteten gewässerbezogenen Verhaltens eingeleitet oder eingebracht werden. Hierunter fallen auch unerlaubt eingeleitete oder eingebrachte Stoffe, d. h. auch illegal in ein Gewässer entsorgte Abfälle - z.B. ein mit Entledigungsabsicht in ein Gewässer geworfenes Fahrrad oder ein mit Entledigungsabsicht versenktes oder auf Grund gesetztes Schiff. Die Anwendbarkeit des Abfallrechts endet in diesen Fällen im Zeitpunkt des Eindringens in das Gewässer.

Dagegen sind natürliches Schwemmgut, Treibgut sowie durch Unfälle oder Naturereignisse in das Wasser gelangte Stoffe, wie z.B. ein durch Havarie auf Grund gesetztes Schiff, von Bord gefallene Gegenstände oder ein durch einen Unfall in ein Gewässer geratenes sonstiges Fahrzeug nicht von der abfallrechtlichen Entsorgungspflicht ausgenommen. Häufig wird es nicht mehr feststellbar sein, ob eine Sache durch ein zweckgerichtetes Verhalten in ein Gewässer eingebracht oder unbeabsichtigt in ein Gewässer gelangt ist. Auch in diesen Fällen ist von der Anwendbarkeit des KrW-/AbfG auszugehen. In der Praxis ist daher die Bedeutung der Ausnahmeklausel § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG gering.

Die abfallrechtliche Entsorgungspflicht setzt außerdem voraus, dass es sich bei dem betreffenden Stoff um eine bewegliche Sache im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG handelt. Dies ist nicht gegeben bei in das Gewässer eingebrachten oder eingeleiteten löslichen oder flüssigen Stoffen, die sich untrennbar mit dem Wasser verbunden haben. Nicht dem Abfallrecht unterfällt daher auch ein auf dem Wasser treibender Ölfilm (BVerwG, Urteil v. 22. November 1985; s. hierzu unter 2.4).

Bei nicht unter das Abfallrecht fallenden Stoffen treffen die unteren Wasserbehörden die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen.

2.2 Nach dem TierKBG zu beseitigende Stoffe

Zum Verhältnis zwischen Abfallrecht und Tierkörperbeseitigungsrecht wird auf die Ausführungen unter 1.5 verwiesen.

Sind Stoffe nach dem TierKBG zu beseitigen, hat der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt als die zum Vollzug des TierKBG zuständige Behörde zusammen mit dem nach § 4 TierKBG zur Tierkörperbeseitigung Verpflichteten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Unterliegen die Tierkörper dem Abfallrecht, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Einsammlung und Entsorgung zuständig.

2.3 Ordnungs- und abfallrechtliche Verantwortung privater Dritter

Die öffentlich-rechtliche Entsorgungsverantwortung nach § 4 BbgAbfG greift nicht, soweit es sich nicht um "herrenlosen" Abfall handelt oder sonst eine vorrangige Verantwortung des Verursachers der illegalen Entsorgung oder eines sonstigen privaten Dritten realisiert werden kann. Hierzu wird erneut hingewiesen auf die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers von Ufergrundstücken, für die keine Betretungsrcchte der Allgemeinheit bestehen (siehe oben unter 1.4).

Die notwendigen ordnungsrechtlichen Maßnahmen trifft die untere Abfallwirtschaftsbehörde oder die untere Wasserbehörde.

2.4 Zustandshaftung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Auch der Bund kann in bestimmten Fällen ordnungsrechtlich zur Aufnahme und zur Entsorgung bzw. kostenpflichtigen Überlassung in dem Gewässer befindlicher Abfälle oder sonstiger Stoffe - z.B. aufgrund einer Havarie ausgetretenes Öl - verpflichtet sein, soweit der Bund als Zustandsstörer verantwortlich ist. Die Zustandshaftung des Bundes beruht auf seiner Stellung als Eigentümer der Bundeswasserstraßen. Sie setzt insbesondere eine von dem Abfall oder sonstigen Stoff im einzelnen Fall ausgehende Gefahr für das Gewässer voraus, der nur durch die Entfernung dieses Abfalls oder sonstigen Stoffes aus dem Gewässer einschließlich seines Uferbereichs begegnet werden kann (Beispiel: Öltank oder aufgegebenes Schiffswrack mit Getriebeöl oder Kfz mit Betriebsflüssigkeiten im Wasser). Das Gleiche gilt, wenn von dem Gewässer einschließlich des dazugehörigen Uferbereichs in Folge der darin oder darauf befindlichen Abfälle oder sonstigen Stoffe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ( § 13 Abs. 1 OBG) - z.B. Gesundheitsgefahren - verursacht wird. So kann der Bund nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 30. II. 1990, BVerwGE 87, 181; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.1992, ZfW 1993, 57) als Zustandsstörer zu den Kosten für die Beseitigung von Ölverschmutzungen herangezogen werden, wenn die verantwortlichen Verhaltensstörer nicht gegriffen werden können.

Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes stellt die oben ausgeführte Zustandshaftung nicht in Frage, ist aber nicht bereit, selbst als Zustandsstörer die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchzuführen. Vielmehr sieht sie sich in diesen Fällen auf eine Pflicht zur Kostentragung für Gefahrenabwehrmaßnahmen der Ordnungsbehörde beschränkt, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden konnte.

Die erforderlichen ordnungsrechtlichen Maßnahmen sind von der unteren Wasserbehörde zu treffen.

2.5 Auffangzuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

Soweit die vorgenannten Ausnahmen nicht zutreffen, besteht für die Sammlung und Entsorgung von herrenlosen Abfällen auf Bundeswasserstraßen einschließlich der Uferbereiche eine Auffangzuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 4 Abs. 1 BbgAbfG. Hingewiesen wird jedoch auch darauf, dass diese .Auffangzuständigkeit nach § 4 Abs. 1 BbgAbfG auf solche Ablagerungen beschränkt ist, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Auffangzuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beinhaltet daher keine generelle Pflicht zur Reinigung der Uferböschungen von abgelagerten und unbedeutenden einzelnen Abfällen, wie z.B. Picknick-Reste o. Ä.

Verfügt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht über geeignetes Gerät und Personal zur Einsammlung der betreffenden Abfälle im Gewässer oder im Uferbereich, so kann er sich auf seine Kosten geeigneter Dritter bedienen. Über geeignetes Gerät und Personal verfügen die nach Landesrecht die Gewässerunterhaltung außerhalb der Bundeswasserstraßen durchführenden Einrichtungen. Diese können von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf seine Kosten mit der Einsammlung beauftragt werden.

3. Kosten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

Soweit durch die Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Kosten anfallen, sind diese gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BbgAbfG bei der Gebühr für die Siedlungsabfallentsorgung anzusetzen.

4. Geltungszeitraum des Erlasses

Dieser Erlass tritt am 31. August 2005 außer Kraft, soweit seine Geltung nicht zuvor verlängert wird.

ENDE

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