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Regelwerk, Abfall

Einsammlung und Entsorgung von Abfällen und Tierkörpern aus Gewässern und an den Gewässern
- Brandenburg -

Vom 12. Juni 2025
(ABl. Nr. 28 vom 09.07.2025 S. 470)



Archiv: 2000

Erlass des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Für die Aufgabenwahrnehmung und Kostentragung der Einsammlung und Entsorgung von Abfällen und Tierkörpern aus und an den Gewässern sind nachfolgende Ausführungen zu beachten. Es kann sich um Abfälle handeln, die von Dritten illegal in Gewässer oder auf den Ufern entsorgt wurden, oder um Schiffswracks, Schwemm- und Treibgut sowie Tierkadaver, wie zum Beispiel tote Fische (der Erlass Nummer A5/00 über die Einsammlung und Entsorgung von Abfällen und Tierkörpern aus Gewässern und an den Ufern vom 13. September 2000, ABl. 2001, S. 23, ist außer Kraft getreten).

1 Entsorgungspflichten für herrenlose Abfälle als "ultimaratio"

Der Begriff des "herrenlosen Abfalls" knüpft am Abfallbegriff an. Abfälle sind Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss ( § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG). Auch Tierkadaver (beispielsweise tote Fische) unterfallen grundsätzlich dem Abfallbegriff (BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 4 C 5/80, NJW 1984, 817).

Vorausgesetzt, das Abfallrecht ist anwendbar (siehe Nummer 1.1), gelten als "herrenlos" solche Abfälle,

Für diese Fallkonstellation sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gehalten, die Abfälle einzusammeln und zu entsorgen ( § 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes - BbgAbfBodG). Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger im Land Brandenburg sind die Landkreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände ( §§ 2, 3 Absatz 5 BbgAbfBodG; siehe auch folgender Pfad: Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger | Service Brandenburg).

Die Entsorgungspflicht für herrenlose Abfälle durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ( § 4 BbgAbfBodG) gilt folglich nur als "ultima ratio": es sind zuvor alle Möglichkeiten auszuschöpfen und insbesondere Verursacher beziehungsweise anderweitig Verantwortliche vorrangig heranzuziehen.

Speziell für Abfälle und Tierkörper aus Gewässern und an den Ufern gelten die folgenden Besonderheiten wegen der Entsorgungspflichten für herrenlose Abfälle ( § 4 BbgAbfBodG, § 20 KrWG).

1.1 Keine Geltung des Abfallrechts

1.1.1 Ausnahme für in Gewässer eingeleitete oder eingebrachte Stoffe

Die abfallrechtlichen Entsorgungspflichten gelten nicht für Stoffe oder Gegenstände, sobald diese in Gewässer - das heißt in das Wasser - im Sinne eines zweckgerichteten gewässerbezogenen Verhaltens eingeleitet oder eingebracht werden ( § 2 Absatz 2 Nummer 9 KrWG). Hierunter fallen auch unerlaubt eingeleitete oder eingebrachte Stoffe, das heißt auch illegal in ein Gewässer entsorgte Abfälle - zum Beispiel ein mit Entledigungsabsicht in ein Gewässer geworfenes Fahrrad oder ein mit Entledigungsabsicht versenktes oder auf Grund gesetztes Schiff. Die Anwendbarkeit des Abfallrechts endet in diesen Fällen mit dem Zeitpunkt des Eindringens in das Gewässer.

Dagegen sind natürliches Schwemmgut, Treibgut sowie durch Unfälle oder Naturereignisse in das Wasser gelangte Stoffe oder Gegenstände, wie zum Beispiel ein durch Havarie auf Grund gesetztes Schiff, von Bord gefallene Gegenstände oder ein durch einen Unfall in ein Gewässer geratenes sonstiges Fahrzeug, nicht von der Geltung des Abfallrechts ausgenommen.

Soweit nicht mehr feststellbar ist, ob eine Sache durch ein zweckgerichtetes Verhalten in ein Gewässer eingebracht oder unbeabsichtigt in ein Gewässer gelangt ist, ist von der Anwendbarkeit des Abfallrechts auszugehen. In der Praxis ist daher die Bedeutung der Ausnahme vom Geltungsbereich für in Gewässer eingebrachte Stoffe ( § 2 Absatz 2 Nummer 9 KrWG) gering.

Bei nicht unter das Abfallrecht fallenden Stoffen oder Gegenständen treffen die unteren Wasserbehörden die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen.

1.1.2 Ausnahme für Tierkörper bei (möglicherweise) übertragbaren Krankheiten

Das Abfallrecht findet keine Anwendung auf Materialien tierischen Ursprungs, die nach den Vorgaben des Tierische-Nebenprodukte-Rechts (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 [Verordnung über tierische Nebenprodukte] und Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG

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