umwelt-online: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (2)
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Dritter Teil
Abfallwirtschaftsplan, -konzepte und Abfallbilanzen
§ 18 Abfallwirtschaftsplan 06a 14 25a
(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt den Abfallwirtschaftsplan nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf. Dabei sind, soweit erforderlich, die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu berücksichtigen.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Er hat mindestens die zwingenden Festlegungen des § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu enthalten und ist nach Maßgabe der §§ 31 und 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufzustellen. Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans sind neben den in § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Genannten, soweit in ihren Belangen berührt, zu beteiligen:
(4) Der Abfallwirtschaftsplan kann nach Maßgabe des § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums für verbindlich erklärt werden. Die verbindlichen Festlegungen sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen. Ein Vorhaben, das nach verbindlicher Erklärung eines Abfallwirtschaftsplans auf einem Grundstück durchgeführt wird, dessen Inanspruchnahme für jedermann erkennbar in diesem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen war, bleibt bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt.
(5) Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsplans vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
(6) Einzugsbereich der in einem nach Absatz 4 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan dargestellten Abfallentsorgungsanlagen ist das Saarland. Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind, dürfen in diesen Anlagen nur beseitigt werden, wenn der Abfallwirtschaftsplan dies zulässt oder das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium dies genehmigt.
§ 18a Abfallvermeidungsprogramm 14 25a
Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium beteiligt sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogrammes des Bundes nach § 33 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Soweit keine Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes vorgenommen wird, erstellt das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium nach Maßgabe des § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm.
§ 20 Abfallwirtschaftskonzepte 14
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 5 erstellen jeweils für ihren Aufgabenbereich Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind aufeinander abzustimmen und erstmals bis zum 8. August 2015 zu erstellen.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
(3) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
(Stand: 23.12.2025)
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