umwelt-online: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (3)

zuück

§ 32 Pflichten des Inhabers untersagter Abfallentsorgungsanlagen 14

(1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder nach § 30 untersagt, so ist deren Betreiber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.

(2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.

§ 33 Stillgelegte Deponie 14

(1) Die ehemaligen Betreiber von Deponien, die nach dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen.

(2) Sind Anordnungen nach Absatz 1 gegen die ehemaligen Betreiber der Deponie nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so sollen sie gegen den Grundstückseigentümer gerichtet werden. Sind Anordnungen gegen die ehemaligen Betreiber der Deponie oder den Grundstückseigentümer nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde die Maßnahme nach Absatz 1 auf Kosten derjenigen durchzuführen, die sonst zur Durchführung verpflichtet wären.

(3) Die Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(4) Werden Deponien nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stillgelegt, kann die zuständige Behörde von den ehemaligen Betreibern oder deren Rechtsnachfolgern verlangen, die Auswirkungen der Anlage auf die Schutzgüter des § 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf ihre Kosten untersuchen zu lassen, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzgüter zu besorgen ist.

(5) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Überprüfungen des Zustandes der in Absatz 1 genannten Deponien auf Kosten des ehemaligen Betreibers oder des Grundstückseigentümers vorzuschreiben. Die Überprüfung kann in der Rechtsverordnung auch auf die in § 29 Abs. 3 genannten Umstände erstreckt werden.

Fuenfter Teil 02 06
Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Abfallbehörden 14 18

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist als oberste Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Abfallrecht der Europäischen Union, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz, dem Verpackungsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen. § 133 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), in der jeweils geltenden Fassung, und die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist technische Fachbehörde und Vollzugsbehörde, soweit ihm Aufgaben nach einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 3 übertragen wurden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Überwachung und für alle Entscheidungen und Maßnahmen zum Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu regeln, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen. Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig. Die Überwachungsbefugnisse anderer Behörden werden hierdurch nicht berührt.

§ 35 Überwachung 14

(1) Die Behörden des Saarlandes haben das Landesamt für Umweltschutz von allen ihnen bekanntgewordenen Vorgängen in Kenntnis zu setzen, die ein Eingreifen nach abfallrechtlichen Vorschriften erfordern können.

(2) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion