Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Abfall EU, Bund

Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall
- Thüringen -

Vom 16. November 2000
(GVBl. 2000 S. 373; 26.02.2004 S. 399 04; 06.12.2005 S. 418 05)


Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Abfallwirtschafts und Altlastengesetzes ( ThAbfAG) in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Grundsätze der Kostenerhebung 04 05

(1) Die Zentrale Stelle Sonderabfall nach § 1 der Thüringer Sonderabfallüberwachungsverordnung ( ThürSAbfÜVO) vom 16. November 2000 (GVBl. S. 372) erhebt für Amtshandlungen im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Die Gebühren werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist neben den Kosten zu erheben und im Kostenbescheid gesondert auszuweisen.

(3) Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 2 Bekanntgabe und Anpassung der Kosten 05a, b 

Die Zentrale Stelle Sonderabfall hat ihre Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres spätestens im dritten Quartal des Folgejahres durch Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu geben. Dabei sind nur die Einnahmen und Ausgaben zu veröffentlichen, die sich unmittelbar aus der Tätigkeit als Zentrale Stelle Sonderabfall ergeben. Gebühreneinnahmen sind nach den einzelnen Nummern des Kostenverzeichnisses differenziert auszuweisen.

§ 3 Übergangsbestimmungen 05

(1) Ergibt sich für die vor der Verkündung der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall erbrachten Amtshandlungen eine geringere Gebührenschuld, so ist der Gebührenschuldner lediglich zur Zahlung dieser geringeren Gebühr verpflichtet.

(2) Für die Prüfung und Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 5 oder § 9 Abs. 2 der Nachweisverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374) in der jeweils geltenden Fassung findet Absatz 1 lediglich für die Laufzeit des Nachweises vor der Verkündung der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall Anwendung. Zusätzlich zu Satz 1 sind für die Restlaufzeit der Nachweise. die nach der Verkündung der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall verbleibt. Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall zu erheben. mit der Maßgabe, dass lediglich die Differenz zwischen der für den Nachweis über die Restlaufzeit anfallenden Gebühr und der geringsten in Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 ausgewiesenen Gebühr zu erheben ist. Beschränkungen oder Aufhebungen von Nachweisen nach § 5 oder § 9 Abs. 2 der Nachweisverordnung, die auf Antrag des Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall erfolgen_ bleiben gebührenfrei. Änderungen nach Satz 3 sind bei der Gebührenerhebung nach Satz 2 zugrunde zu legen.

(3) Bestandskräftige Gebührenbescheide der Zentralen Stelle Sonderabfall bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 05

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft 

.

Kostenverzeichnis  Anlage 05
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1)


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
1 Amtshandlungen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I. S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung    
1.1 Anordnungen nach § 21 nach Zeitaufwand  
1.2 Erteilung einer Auskunft nach § 38 Abs. 2, soweit eine Recherche oder die Einbeziehung Dritter erforderlich ist nach Zeitaufwand  
1.3 Freistellung von den Verpflichtungen nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3   100 bis 1.000
1.4 Prüfung eines Abfallwirtschaftskonzeptes oder einer Abfallbilanz nach den § § 44 oder 47   87
1.5

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion