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Regelwerk Abfall LAGA

Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung

Stand September 2012
(LAGA- Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfallaufgehoben #)



Zur aktuellen Fassung

Der Bußgeldkatalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der 96. ARA-Sitzung (25./26.08.2009) und der 93. LAGA-Sitzung (29./30.09.2009) beschlossen. Der Veröffentlichung wurde im Umlaufverfahren 30/2009 durch die Umweltministerkonferenz (UMK) zugestimmt.

Der Bußgeldkatalog wurde im Jahre 2012 aktualisiert (Zustimmung durch 102. ARA- und 99. LAGA-Sitzung).

1. Vorbemerkung

Die bußgeldrelevanten Tatbestände bei der Abfallverbringung befinden sich im Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt durch Artikel 5 Absatz 34 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert, und in der Abfallverbringungsbußgeldverordnung ( AbfVerbrBußV) vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 2016) geändert. Die AbfVerbrBußV bezieht sich dabei auf Verstöße gegen die europäische Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen) sowie gegen die Verordnungen (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission und (EWG) Nr. 259/93 des Rates. Wegen der geringen praktischen Relevanz wird in Kapitel 4 nicht auf § 3 AbfVerbrBußV eingegangen.

Die Obergrenze für die Bußgelder ergibt sich aus § 18 Abs. 3 AbfVerbrG. Darin ist abhängig von der Art der Verstöße eine obere Grenze von 20.000 Euro, 50.000 Euro oder 100.000 Euro vorgeschrieben.

In der Praxis relevant dürfte für viele Betroffene die Grenze von 200 Euro sein, weil die Verhängung von Bußgeldern von über 200 Euro mit einem Eintrag in das Gewerbezentralregister verbunden ist.

Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).

In Kapitel 3 und 4 sind die jeweiligen Bestimmungen mit einer kurzen Beschreibung des Tatbestandes genannt. Des Weiteren werden mögliche Betroffene aufgelistet und es wird ein Rahmen für die Bußgeldhöhe angegeben. Kapitel 2 enthält weitere Hinweise zur Bemessung der Bußgeldhöhe.

2. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

Die vorgeschlagenen Rahmensätze sollten in der Regel ausreichend Spielraum eröffnen, um auf verschiedene Fallgestaltungen angemessen reagieren zu können.

Eine Erhöhung der Obergrenze der Rahmensätze kann - soweit die Obergrenze nicht der Obergrenze gemäß § 18 Abs. 3 AbfVerbrG entspricht - insbesondere in Betracht kommen, wenn

Eine Ermäßigung der Untergrenze der Rahmensätze kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

Bei fahrlässigem Handeln sollte im Regelfall von der Hälfte der Rahmensätze ausgegangen werden. Gemäß § 17 Abs. 2 OWiG darf bei fahrlässigem Handeln höchstens die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages als Bußgeld verhängt werden.

3

<. Tatbestände nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) § 18 Abs. 1 Nr. 1

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 1 wird eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder es wird nicht sichergestellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt.

Betroffener: Notifizierender

Bußgeld 200 bis 50.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 2

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird nicht sichergestellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird.

Betroffener: Notifizierender

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 3

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 wird das Begleitformular nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt (an den weiteren Beförderer, Empfänger oder Betreiber einer Anlage).

Betroffener: Beförderer, Fahrzeugführer, Empfänger

Bußgeld 100 bis 1000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 4

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 3 wird eine Unterlage (Kopie des Begleitformulars) nicht oder nicht rechtzeitig (einer Zollstelle) vorgelegt.

Betroffener: Beförderer

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 5

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 wird die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet (darüber, dass die Abfälle nicht den Unterlagen entsprechen).

Betroffene: Betreiber einer Anlage oder eines Labors

Bußgeld 100 bis 20.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 6

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 5 wird eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen.

Betroffener: Betreiber der Anlage

Bußgeld 200 bis 50.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 7

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 6 wird eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Betroffener: Notifizierender

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 8

Tatbestand: Entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 wird das dort genannte Dokument (Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitgeführt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt.

Betroffener: Beförderer, Fahrzeugführer, Empfänger

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 9

Tatbestand: Entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 wird ein Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgeschlossen.

Betroffene: Veranlassende Person, Empfänger

Bußgeld 100 bis 20.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 11

Tatbestand: Entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 wird ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versehen.

Betroffene: Beförderer, Fahrzeugführer

Bußgeld 50 bis 200 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 12, 13, 14

Tatbestand: Entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 wird nicht hinreichend bei der Überwachung mitgewirkt 1.

__
1) Eine Auskunft wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt; das Betreten des Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung werden nicht gestattet; Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen werden nicht zur Verfügung gestellt

Betroffener: Erzeuger, Besitzer, Entsorgungspflichtiger, Einsammler, Notifizierender, Empfänger, Sammler, Beförderer, Makler, Händler, Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen sowie frühere Inhaber oder Betreiber, veranlassende Person, Fahrzeugführer

Bußgeld 100 bis 20.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 15

Tatbestand: Entgegen § 12 Abs. 4 wird eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt.

Betroffene: Notifizierender, veranlassende Person, Beförderer, Fahrzeugführer, Empfänger, Betreiber der Anlage

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 16

Tatbestand: Entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 wird eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Betroffene: Veranlassende Person, Betreiber der Anlage, Empfänger

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 17

Tatbestand: Es wird einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwider gehandelt.

Betroffener: Erzeuger, Besitzer, Entsorgungspflichtiger, Notifizierender, Beförderer, Einsammler, Makler, Händler, Empfänger, Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen sowie frühere Inhaber oder Betreiber, veranlassende Person, Fahrzeugführer

Bußgeld 200 bis 50.000 Euro

4. Tatbestände nach der Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) i.V.m. § 18 Abs.1 Nr. 18 AbfVerbrG

§ 2 Abs. 1 *

______
*) nach § 18 Abs. 2 AbfVerbrG kann auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden

Tatbestand: Es werden entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 2 Abfälle ausgeführt.

_________
2) entgegen Art. 1 iVm Spalte a des Anhangs Abfälle ausführt, entgegen Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ohne gültige Zustimmung Abfälle ausführt, oder entgegen Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle ausführt.

Betroffene: Notifizierender, Beförderer, Fahrzeugführer, veranlassende Person

Bußgeld 500 bis 20.000 Euro

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2

Tatbestand: Es werden entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 4 Abfälle vermischt.

_______
3) Art. 19, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.
4) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

Betroffener: insbesondere Beförderer, Fahrzeugführer

Bußgeld 200 bis 50.000 Euro

§ 1 Abs. 2 Nr. 1

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 5 eine Aufzeichnung der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

________
5) Art. 10 Abs. 5 Satz 2, auch iVm Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 oder Art. 46 Abs. 1.

Betroffener: Betreiber der Anlage

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 3 Nr. 1

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 6 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht.

_________
6) Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.
7) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

Betroffener: Notifizierender

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 1 Abs. 2 Nr. 3

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 8 eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

_______
8) Art. 15 Buchstabe c Satz 1 und 2 oder Art. 16 Buchstabe d Satz 3 iVm Satz 1 und 2, jeweils auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1 Art. 47 und Art. 48

Betroffener: Betreiber einer Anlage

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 1 Abs. 2 Nr. 4

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 9 eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

_________
9) Art. 15 Buchstabe d Satz 3 iVm Satz 1 und 2 oder Art. 16 Buchstabe e Satz 3 iVm Satz 1 und 2, jeweils auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.

Betroffener: Betreiber einer Anlage

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 1 Abs. 2 Nr. 5

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 10 eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

____
10) Art. 15 Buchstabe e Satz 2, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.

Betroffener: Betreiber einer Anlage

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 1 Abs. 2 Nr. 6, § 2 Abs. 3 Nr. 2

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 11 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 12 eine dort genannten Unterlage der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

___________
11) Art. 16 Buchstabe b, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.
12) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

Betroffener : Notifizierender

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 1 Abs. 2 Nr. 7, § 2 Abs. 3 Nr. 3

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 13 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 14 beim Transport eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitgeführt.

_______
13) Art. 16 Buchstabe c Satz 2, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.
14) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 16 Buchstabe c Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

Betroffene: Beförderer, Fahrzeugführer

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 1 Abs. 2 Nr. 8, § 2 Abs. 3 Nr. 4

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 15 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 16 eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

______
15) Art. 17 Abs. 1, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.
16) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

Betroffener: Notifizierender

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 1 Abs. 2 Nr. 9

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 17 nicht sichergestellt, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird.

________
17) Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a, auch iVm Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1 oder Art. 40 Abs. 3.

Betroffener: Veranlassende Person

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 1 Abs. 2 Nr. 10

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 18 eine Kopie des Vertrages nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

__________
18) Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2, auch iVm Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.

Betroffene: Veranlassende Person, Empfänger

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 1 Abs. 2 Nr. 11, § 2 Abs. 3 Nr. 5

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 19 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 20 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

________
19) Art. 20, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs.2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 oder Art. 46 Abs. 1.
20) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

Betroffene: Notifizierender, Empfänger, veranlassende Person, Betreiber einer Anlage

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro

§ 1 Abs. 2 Nr. 12

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 21 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

__________
21) Art. 22 Abs. 1 Satz 2, auch iVm Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 oder Art. 46 Abs. 1.

Betroffener: Betreiber einer Anlage

Bußgeld 100 bis 1.000 Euro


ENDE

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