umwelt-online: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (6)

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Teil 5
Bußgeldsachen


Nr. Gebührentatbestand 13a Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich
bestellter oder
beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 5:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:

  1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen ( § 108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,
  2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.
Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 5.1: 04b

(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.

(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13
oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich
bestellter oder
beigeordneter
Rechtsanwalt
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühr
5100 Grundgebühr 33,00 bis 187,00 Euro 88,00 Euro
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Vorbemerkung 5.1.2:

(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.

5101 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 Euro 22,00 bis 121,00 Euro 57,00 Euro
5102 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet 22,00 bis 121,00 Euro 57,00 Euro
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5.000,00 Euro 33,00 bis 319,00 Euro 141,00 Euro
5104 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet 33,00 bis 319,00 Euro 141,00 Euro
5105 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 Euro 44,00 bis 330,00 Euro 150,00 Euro
5106 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet 44,00 bis 330,00 Euro 150,00 Euro

Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug

Vorbemerkung 5.1.3:

(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen

(2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags

5107 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 Euro 22,00 bis 121,00 Euro 57,00 Euro
5108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren 22,00 bis 264,00 Euro 114,00 Euro
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5.000,00 Euro 33,00 bis 319,00 Euro 141,00 Euro
5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren 44,00 bis 517,00 Euro 224,00 Euro
5111 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 Euro 55,00 bis 385,00 Euro 176,00 Euro
5112 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren 88,00 bis 616,00 Euro 282,00 Euro
Unterabschnitt 4
Verfahren über die Rechtsbeschwerde
5113 Verfahrensgebühr 88,00 bis 616,00 Euro 282,00 Euro
5114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag 88,00 bis 616,00 Euro 282,00 Euro

Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren

5115 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr
in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
  1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
  2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder
  3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird oder
  4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird, oder
  5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.
 
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
5116 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen 1,0 1,0
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen ( § 46 Abs. 1 OWiG, § 439StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 Euro ist.
(3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders.    
Abschnitt 2
Einzeltätigkeiten
5200 Verfahrensgebühr 22,00 bis 121,00 Euro 57,00 Euro
(1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.

(2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.

(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet.

(4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.

   

Teil 6 10
Sonstige Verfahren


Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 6:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Abschnitt 1
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Unterabschnitt 1
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Vorbemerkung 6. 1. 1:

Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
6100 Verfahrensgebühr 55,00 bis 374,,00 Euro 172,00 Euro

Unterabschnitt 2
Gerichtliches Verfahren

6101 Verfahrensgebühr 110,00 bis 759,00 Euro 348,00 Euro
6102 Terminsgebühr je Verhandlungstag 1143,00 bis 1.023,00 Euro 466,00 Euro
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
Vorbemerkung 6.2:

(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten.

(2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2.

(3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:

  1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,
  2. in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
6200 Grundgebühr 44,00 bis 385,00 Euro 172,00 Euro
Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.  
6201 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet. 44,00 bis 407,00 Euro 180,00 Euro
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung.  
Unterabschnitt 2
Außergerichtliches Verfahren
6202 Verfahrensgebühr 44,00 bis 319,00 Euro 145,00 Euro
(1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einemdem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren.
(2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug

Vorbemerkung 6.2.3:

(1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.

(2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

6203 Verfahrensgebühr 55,00 bis 352,00 Euro 163,00 Euro
6204 Terminsgebühr je Verhandlungstag 88,00 bis 616,00 Euro 282,00 Euro
6205 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:  
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 141,00 Euro
6206 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: 282,00 Euro
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204  
Zweiter Rechtszug
6207 Verfahrensgebühr 88,00 bis 616,00 Euro 282,00 Euro
6208 Terminsgebühr je Verhandlungstag 88,00 bis 616,00 Euro 282,00 Euro
6209 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:  
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 141,00 Euro
6210 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:  
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 282,00 Euro
Dritter Rechtszug
6211 Verfahrensgebühr 132,00 bis 1.221,00 Euro 541,00 Euro
6212 Terminsgebühr je Verhandlungstag 132,00 bis 605,00 Euro 294,00 Euro
6213 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:  
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 147,00 Euro
6214 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:  
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 294,00 Euro
6215 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.

77,00 bis 1.221,00 Euro 519,00 Euro
Unterabschnitt 4
Zusatzgebühr
6216 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
Abschnitt 3
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen
6300 Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG 44,00 bis 517,00 Euro 224,00 Euro
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.  
6301 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 44,00 bis 517,00 Euro 224,00 Euro
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.  
6302 Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen 22,00 bis 330,00 Euro 141,00 Euro
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den § § 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den § § 329 und 330 FamFG.  
6303 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 22,00 bis 330,00 Euro 141,00 Euro
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.  
Abschnitt 4
Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
Vorbemerkung 6.4:

(1) Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.

(2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 207,00 Euro, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist.

6400 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Truppendienstgericht 88,00 bis 748,00 Euro  
6401 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren 88,00 bis 748,00 Euro  
6402 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde angerechnet.

110,00 bis 869,00 Euro  
6403 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten Verfahren 110,00 bis 869,00 Euro

Abschnitt 5
Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme

6500 Verfahrensgebühr

(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.

(2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.

(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.

(4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht.

22,00 bis 330,00 Euro 141,00 Euro

Teil 7
Auslagen

Nr. Auslagentatbestand Höhe
Vorbemerkung 7:

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen.

(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.

(3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.

Nr. Auslagentatbestand Höhe
7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:  
1. für Kopien und Ausdrucke
  1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
  2. zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
  3. zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
  4. in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem
Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 Euro
für jede weitere Seite 0,15 Euro
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei 1,50 Euro
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens 5,00 Euro
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.

(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.

7001 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in voller Höhe
Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.  
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20 % der Gebühren
- höchstens
20,00 Euro
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.
(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.
7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer 0,42 Euro
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.  
7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind in voller Höhe
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise  
  1. von nicht mehr als 4 Stunden
30,00 Euro
von mehr als 4 bis 8 Stunden 50,00 Euro
von mehr als 8 Stunden 80,00 Euro
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.  
7006 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind in voller Höhe
7007 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. Euro entfällt in voller Höhe
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Mio. Euroübersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.  
7008 Umsatzsteuer auf die Vergütung in voller Höhe
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.  

.

  Anlage 2 13a 20a
(zu § 13 Absatz 1 Satz 3)


Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr ... Euro Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr ... Euro
500 49,00 50.000 1.279,00
1.000 88,00 65.000 1.373,00
1.500 127,00 80.000 1.467,00
2.000 166,00 95.000 1.561,00
3.000 222,00 110.000 1.655,00
4.000 278,00 125.000 1.749,00
5.000 334,00 140.000 1.843,00
6.000 390,00 155.000 1.937,00
7.000 446,00 170.000 2.031,00
8.000 502,00 185.000 2.125,00
9.000 558,00 200.000 2.219,00
10.000 614,00 230.000 2.351,00
13.000 666,00 260.000 2.483,00
16.000 718,00 290.000 2.615,00
19.000 770,00 320.000 2.747,00
22.000 822,00 350.000 2.879,00
25.000 874,00 380.000 3.011,00
30.000 955,00 410.000 3.143,00
35.000 1.036,00 440.000 3.275,00
40.000 1.117,00 470.000 3.407,00
45.000 1.198,00 500.000 3.539,00


ENDE

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