Regelwerk

AGBGB - Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Bayern -

Vom 20. September 1982
(GVBl. 07.08.2003 S. 497; 23.11.2010 S. 738; 20.12.2011 S. 714 11; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 23.02.2016 S. 14 16; 24.11.2016 S. 318 16a; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2022 S. 718 22)
Gl.-Nr.: 400-1-J)


Erster Teil
Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Erster Abschnitt
Vereine

Art. 1 (aufgehoben) 16 16a

Art. 2 Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht

(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist die Regierung von Schwaben zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Genehmigung der Änderung der Satzung nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt bei Vereinen nach Absatz 1 die für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständige Behörde. Bei Schützengesellschaften, der königlich priviligierten Künstlergemeinschaft von 1868, dem Künstlerunterstützungsverein München und dem Heilstättenverein Lenzheim erteilt sie die Regierung von Schwaben. Im Übrigen erteilt sie das für den Tätigkeitsbereich des Vereins zuständige Staatsministerium; es kann die Verwaltungszuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die Regierung von Schwaben übertragen.

(3) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

Art. 3 Altrechtliche anerkannte Vereine 16a

Vereinen, denen bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechte eines anerkannten Vereins zustanden, gelten von diesem Zeitpunkt an als eingetragene Vereine

Art. 4 Sonstige altrechtliche Vereinigungen

(1) Eine privatrechtliche Vereinigung, der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rechtsfähigkeit verliehen worden ist und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf Antrag in das Vereinsregister eingetragen, wenn sie mindestens drei Mitglieder hat und ihre Satzung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über eingetragene Vereine entspricht.

(2) Eine Eintragung nach Absatz 1 ist auch zulässig, wenn nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob und wodurch die Vereinigung vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit erlangt hat, sofern sie seither im Rechtsverkehr als rechtsfähige Vereinigung aufgetreten ist.

(3) Mit der Eintragung wird die Vereinigung ein eingetragener Verein im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie ist berechtigt, ihre frühere Bezeichnung einschließlich eines Hinweises auf eine frühere staatliche Privilegierung mit dem Zusatz "e. V." fortzuführen.

(4) Eine öffentlich-rechtliche Vereinigung, der vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rechtsfähigkeit verliehen worden ist und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf Antrag als Verein des bürgerlichen Rechts in das Vereinsregister eingetragen. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Eintragung bedarf der Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn öffentliche Interessen gefährdet würden.

Zweiter Abschnitt
Bierlieferungsvertrag

Art. 5 Vertragsinhalt

(1) Wird zwischen einem Brauer und einem Wirt ein Vertrag über die Lieferung von Bier ohne Bestimmung der Menge des zu liefernden Biers geschlossen, so gilt, soweit nichts anderes vereinbart wird, als Gegenstand des Vertrags der gesamte Bedarf an Bier, der sich in dem Gewerbebetrieb des Wirts während der Dauer des Vertragsverhältnisses ergibt. Der Wirt ist verpflichtet, den Bedarf ausschließlich von dem Brauer zu beziehen, der Brauer hat dem Wirt die jeweils verlangten Mengen zu liefern. Ist die Dauer des Vertragsverhältnisses nicht bestimmt, so kann es von jedem Teil unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 30. September jeden Jahres gekündigt werden.

(2) Geht das Geschäft des einen oder des anderen Teils durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen Dritten über, so hat der bisherige Inhaber dafür einzustehen, daß der neue Inhaber in den Vertrag eintritt.

Art. 6 Bestellung einer Sicherungshypothek

(1) Ist bei dem Bestehen eines Vertragsverhältnisses der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Art der Wirt Eigentümer des Grundstücks, auf dem er sein Geschäft betreibt, so kann der Brauer verlangen, daß ihm für den gestundeten oder rückständigen Kaufpreis des gelieferten Biers eine Sicherungshypothek an dem Grundstück bestellt wird.

(2) Hat der Wirt noch andere Grundstücke, die mit dem seinem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstück gemeinschaftlich bewirtschaftet werden, so kann der Brauer die Erstreckung der Sicherungshypothek auf diese Grundstücke verlangen, soweit sie erforderlich ist, damit der Betrag des Kaufpreises durch den Wert der Grundstücke doppelt gedeckt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Sicherungshypothek im Rang vorgehen.

Dritter Abschnitt
Leibgedingsvertrag

Art. 7 Anzuwendende Vorschriften

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