Regelwerk

DSchV - Datenschutzverordnung
- Bayern -

Vom 1. März 1994
(GVBl 1994 S. 153; 13.02.2001 S. 57; ...; 03.12.2001 S. 889;10.02.2009 S. 22 09; 20.04.2011 S. 186; 20.07.2011 S. 307 11, 22.07.2014 S. 286 14;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 204-1-1-I



§ 1 Zuständigkeiten 09 14

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes ist das bei der Regierung von Mittelfranken eingerichtete Landesamt für Datenschutzaufsicht. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht nimmt seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.

(2) Hilfeleistende Behörde nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Staatsministerium des Innern , für Bau und Verkehr.

§ 2 Ausnahmen von der Verpflichtung zur datenschutzrechtlichen Freigabe und zur Aufnahme von Verfahren in das Verfahrensverzeichnis

(1) Keine Freigabe nach Art. 26 BayDSG und keine Aufnahme in das Verfahrensverzeichnis nach Art. 27 BayDSG sind für automatisierte Verfahren erforderlich,

(2) Das Gleiche gilt für folgende, dem internen Verwaltungsablauf dienende Verfahren:

  1. Verfahren, die ausschließlich der Erstellung von Texten dienen und bei denen die personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden,
  2. Verfahren, die ausschließlich dem Auffinden von Vorgängen, Anträgen oder Akten dienen (Registraturverfahren),
  3. Verfahren zur Überwachung von Terminen und Fristen (Termin- und Fristenkalender),
  4. Telefon-, Telefax- und sonstige Kommunikations- und Teilnehmerverzeichnisse,
  5. Zimmer-, Inventar- und Softwareverzeichnisse,
  6. Bibliothekskataloge und Fundstellenverzeichnisse sowie
  7. Anschriftenverzeichnisse für die Versendung von Informationen an Betroffene.

§ 3 aufgehoben 11

§ 4 In Kraft Treten

ENDE

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