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Regelwerk, Gefahrenabwehr

BayKSG - Bayerisches Katastrophenschutzgesetz
- Bayern -

Vom 24. Juli 1996
(GVBl. 1996 S. 282; 1999 S. 130; 24.04.2001 S. 140; 24.05.2007 S. 342 07; 06.05.2008 S. 160 08; 27.07.2009 S. 392 09; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 24.04.2015 S. 70 15; 12.05.2015 S. 82 15a; 27.03.2017 S. 46 17; 10.04.2018 S. 194 18; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 215-4-1-I



I Abschnitt
Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 1 Aufgabe 99a 17

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen (Katastrophenschutz).

(2) Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.

(3) Die für die im Katastrophenschutz Mitwirkenden sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine entgegenstehenden Regelungen enthält.

Art. 2 Zuständigkeiten 14 17

(1) Katastrophenschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Kreisangehörige Gemeinden, die während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der Kreisverwaltungsbehörde sind, nehmen in dieser Zeit die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr.

(2) Befindet sich eine Anlage oder Einrichtung auf dem Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, so kann die Regierung oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden als örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde bestimmen. Dies gilt auch, wenn zu besorgen ist, daß eine Katastrophe Auswirkungen auf das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden hätte.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Regierung oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Leitung des Katastropheneinsatzes ganz oder teil weise übernehmen oder einer anderen nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde übertragen. Sie können sich auch darauf beschränken, das Vorliegen oder das Ende einer Katastrophe festzustellen.

II. Abschnitt
Maßnahmen im Katastrophenschutz

Art. 3 Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden 14 17

Die Kreisverwaltungsbehörden und, soweit erforderlich, die übrigen Katastrophenschutzbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere

  1. allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
  2. die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
  3. durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,
  4. in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten durchzuführen.

Art. 3a Externe Notfallpläne 99a 07 13 15 17

Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 externe Notfallpläne für Betriebe der oberen Klasse im Sinn von Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/ EU, soweit sie in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen. Sie kann auf Grund der Informationen im Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Die Übermittlung der für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an die Kreisverwaltungsbehörde durch den Betreiber bestimmt sich nach den Vorschriften der Störfall-Verordnung.

(3) Der externe Notfallplan wird erstellt, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, natürliche Lebensgrundlagen und Sachen begrenzt werden können;
  2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen und den natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten;
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(4) Der externe Notfallplan muss Angaben enthalten über:

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;

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(Stand: 28.08.2023)

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