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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

GLKrWG - Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte

- Bayern -

Vom 7. November 2006
(GVBl. Nr. 24 vom 22.11.2006 S. 834; 21.12.2010 S. 846 10; 20.12.2011 S. 689 11; 16.02.2012 S. 30 12 Übergangsbest.; 22.07.2014 S. 286 14a; 23.02.2015 S. 18 15; 12.05.2015 S. 82 15a; 23.06.2015 S. 178 15b; 12.07.2017 S. 362 17;22.03.2018 S. 145 18)
Gl.-Nr.: 2021-1/2-I



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt I
Wahlrecht, Stimmrecht

Art. 1 Wahlrecht 12

(1) Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind alle Personen, die am Wahltag

  1. Unionsbürger sind,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
  4. nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

(4) Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt.

Art. 2 Ausschluss vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Art. 3 Stimmrecht

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

  1. bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
  2. bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk innerhalb des Landkreises, zu dem die Gemeinde gehört, die den Wahlschein ausgestellt hat; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe nur in dieser Gemeinde erfolgen,
  3. durch Briefwahl.

(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

Abschnitt II
Wahlorgane, Beschwerdeausschuss

Art. 4 Wahlorgane

(1) Die Wahlorgane sind Organe der Gemeinde oder des Landkreises. Sie sind an Weisungen der übrigen Organe der Gebietskörperschaften nicht gebunden. ;Die Bestimmungen über die Fachaufsicht bleiben unberührt. Eine Ersatzvornahme nach Art. 113 GO und Art. 99 LKrO ist ohne vorhergehende Weisung und Androhung mit Fristsetzung zulässig. Die Gemeinde oder der Landkreis ist vor der Ersatzvornahme anzuhören; dabei ist Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen Frist rechtmäßig zu entscheiden.

(2) Wahlorgane sind

  1. ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Gemeindewahlen sowie ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Landkreiswahlen,
  2. ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk,
  3. ein oder mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände.

(3) Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(5) Die Amtszeit der Wahlorgane beginnt mit ihrer Berufung. Sie endet mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags; bei einer nicht mit der Gemeinderatswahl verbundenen Wahl des ersten Bürgermeisters oder bei einer nicht mit der Kreistagswahl verbundenen Wahl des Landrats endet sie mit dem Beginn von dessen Amtszeit.

Art. 5 Wahlleiter, Wahlausschuss 12 18

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