Regelwerk, Allgemeines

BaySÜBV - Bayerische Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung
Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen des Freistaates Bayern

- Bayern -

Vom 19. Oktober 2004
(GVBl. Nr. 19 vom 30.10.2004 S. 406; 02.08.2005 S. 327; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19)


Auf Grund des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (BaySÜG) vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509, BayRS 12-3-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 969), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1  14

Lebenswichtige Einrichtungen im Sinn des Art. 3 Abs. 2 BaySÜG sind

  1. im Bayerischen Landtag die technischen Organisationseinheiten, deren Ausfall die Tätigkeit des Bayerischen Landtags unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
  2. im Geschäftsbereich der Staatskanzlei die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der regierungsleitenden Tätigkeit der Staatskanzlei ist,
  3. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der; Inneren Sicherheit einschließlich Katastrophen- und Zivilschutz ist, sowie die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren ist,
  4. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Bau und Verkehr die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren ist,
  5. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz die Organisationseinheiten, die für den Strafvollzug zuständig sind,
  6. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten,
  7. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz die Organisationseinheiten und Einrichtungen, deren Aufgabe die Beobachtung, Bewertung oder Bekämpfung von Kampfstoffen ist, die als Waffen in Kriegshandlungen und Terroraktionen missbraucht werden können,
  8. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales die Organisationseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von Leistungen der Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgem oder für Sozialversicherungsträger sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales sicherstellen,
  9. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege die Organisationseinheiten und Einrichtungen, deren Aufgabe die Beobachtung, Bewertung oder Bekämpfung von Krankheiten ist, die als Waffen in Kriegshandlungen und Terroraktionen missbraucht werden können, sowie Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten,
  10. bei den Bezirken die Organisationseinheiten, die für den Maßregelvollzug zuständig sind.

§ 2 

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