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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 30. Januar 2018
(GVBl. Nr. 2 vom 13.02.2018 S. 22)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 12. September 2017 (GVBl. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 24

§ 24 Ausfuhr von Kulturgütern

Für Ausfuhrgenehmigungen nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern ist die Direktion der Staatsgemäldesammlungen zuständig.

wird aufgehoben.

2. § 66 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 66 Meldepflichtige Krankheiten

Zuständige Landesbehörde nach § 11 Abs. 1 und 4 und § 12 Abs. 1 IfSG ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Zuständige Landesbehörde im Sinn von § 11 Abs. 3 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 1 IfSG bei Blutspenden ist die Regierung.

" § 66 Meldepflichtige Krankheiten

Zuständige Landesbehörde für den Vollzug von

  1. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 IfSG ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
  2. § 11 Abs. 4 Satz 1, § 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG sowie für § 27 Abs. 6 Satz 1 IfSG bezüglich Blutspenden ist die Regierung.

Zuständige Behörde für § 11 Abs. 4 Satz 4 und § 27 Abs. 5 Satz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt."

3. § 67 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Oberste Landesgesundheitsbehörde ist im Rahmen von §§ 12a, 14, 20 Abs. 1, 2 Sätze 4 bis 7, Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 1 Sätze 5 und 6 und Abs. 2 Sätze 5 und 6, § 34 Abs. 11, § 40 Satz 3 und § 63 Abs. 5 Satz 2 IfSG das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. "Oberste Landesgesundheitsbehörde ist im Rahmen von § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7, § 20 Abs. 1, 2 Satz 4 bis 7, Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Abs. 2 Satz 5 und 6, § 34 Abs. 11, § 40 Satz 3, § 50a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 63 Abs. 5 Satz 2 IfSG das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege."

4. In § 68 werden die Wörter " § 50 Sätze 1 und 2, § 51 Sätze 1 und 2, § 53 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 3" durch die Wörter " § 50 Satz 1 und 2, § 50a Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 3 und 7, Abs. 5 Satz 1, § 51 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 und 3" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 6. August 2016 in Kraft.

ID 180259

ENDE

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