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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 21. November 2025
(GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2025 S. 570)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes

Das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Eltern" die Angabe "von Kindern, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden," eingefügt.

2. Die Art. 2 bis 8 werden aufgehoben.

3. Art. 9a wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Art. 9a Übergangsvorschriften

(1) Hinsichtlich vor dem 1. Januar 2025 geborener Kinder sind Art. 2 bis 8 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1Anträge auf Familiengeld für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren wurden, sind unbeachtlich. 2Dies gilt auch, soweit kein gesonderter Antrag auf das Familiengeld gestellt wurde, sondern der Antrag auf Elterngeld gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG) in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung als Antrag auf Familiengeld gilt."

§ 2
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Februar 2025 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 23a wird aufgehoben.

2. Art. 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

3. Art. 30 Abs. 3 wird aufgehoben.

4. Art. 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

5. Dem Art. 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Hinsichtlich vor dem 1. Januar 2025 geborener Kinder sind die Art. 23a, 29, 30 und 33 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

§ 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 63a

§ 63a Bayerisches Familiengeld

Für den Vollzug des Bayerischen Familiengeldgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.

wird aufgehoben.

2. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Abs. 1.

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Auf Angelegenheiten nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG) in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist § 63a in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

§ 4
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 1 Abs. 100 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 102

§ 102 Anpassung des Bayerischen Familiengelds

Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der nachfolgend genannten Staaten, wird das bayerische Familiengeld abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Familiengeldgesetzes in der nachfolgend genannten Höhe gewährt:

Nr. Staat für ein erstes oder zweites Kind für ein drittes oder weiteres Kind
1 Estland 187,50 Euro 225,00 Euro
2 Griechenland 187,50 Euro 225,00 Euro
3 Kroatien 187,50 Euro 225,00 Euro
4 Lettland 187,50 Euro 225,00 Euro
5 Litauen 187,50 Euro 225,00 Euro
6 Polen

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