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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 28. Juli 2026
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2026 S. 374)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung ( GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 43 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe "In kreisfreien Gemeinden" die Angabe "und Großen Kreisstädten" eingefügt.

2. Art. 104 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. Sie oder er muß in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe a 10 qualifiziert sein sowie die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. "(4) Als Leiter des Rechnungsprüfungsamts kann bestellt werden, wer die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzt und
  1. als Beamtin oder Beamter für ein Amt ab der Besoldungsgruppe a 10 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, qualifiziert ist oder
  2. als Beschäftigte oder Beschäftigter eine Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt erfolgreich abgeschlossen hat."

§ 2
Weitere Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung ( GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 20a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "6.400 Euro" durch die Angabe "8.767,25 Euro" ersetzt.

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach Satz 1 Halbsatz 2 den neuen Betrag im Bayerischen Ministerialblatt bekannt."

3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.

§ 3
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung ( LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 90 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. Er muß in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe a 10 qualifiziert sein sowie die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. "(4) Als Leiter des Rechnungsprüfungsamts kann bestellt werden, wer die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzt und
  1. als Beamtin oder Beamter für ein Amt ab der Besoldungsgruppe a 10 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, qualifiziert ist oder
  2. als Beschäftigte oder Beschäftigter eine Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt erfolgreich abgeschlossen hat."

§ 4
Weitere Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung ( LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 14a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "6.400 Euro" durch die Angabe "8.767,25 Euro" ersetzt.

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach Satz 1 Halbsatz 2 den neuen Betrag im Bayerischen Ministerialblatt bekannt."

3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.

§ 5
Änderung der Bezirksordnung

Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 86 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Als Leiter des Rechnungsprüfungsamts kann bestellt werden, wer die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzt und
  1. als Beamtin oder Beamter für ein Amt ab der Besoldungsgruppe a 10 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, qualifiziert ist oder
  2. als Beschäftigte oder Beschäftigter eine Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt erfolgreich abgeschlossen hat."

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