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Regelwerk Allgemeines / Sanktionen

SchwarzArbGZV - Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
- Brandenburg -

Vom 18. Juli 1995
(GVBl. II Nr. 54 vom 02.08.1995 S. 520; 24.06.2005 S. 380; 28.06.2006 S. 74 06; 09.12.2010 Nr. 86; 11.02.2019 Nr. 15 19)


Überschift geändert 19

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1 19

(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739, 2743) geändert worden ist, sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

(1a) Entstehen den Landkreisen oder kreisfreien Städten in Folge der Aufgabenübertragung von den örtlichen Ordnungsbehörden auf die Kreisordnungsbehörden durch Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 87) Mehrkosten, so können diese über die Kreisumlage ausgeglichen werden.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

(4) Die Aufgaben nach Absatz 2 werden in den Großen kreisangehörigen Städten Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder von den örtlichen Ordnungsbehörden wahrgenommen.

(5) Das Land erstattet den zuständigen Behörden die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Schwarzarbeitsgesetzzuständigkeitsverordnung resultierenden angemessenen und notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Einnahmen aus der Aufgabenwahrnehmung ausgeglichen werden kann. Der die Einnahmen übersteigende, nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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