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§ 70 Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl für das Abgeordnetenhaus durch den Bezirkswahlausschuss 16

(1) Zur Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus tritt der Bezirkswahlausschuss spätestens am zehnten Tag nach dem Wahltag zusammen. Der Bezirkswahlausschuss ermittelt auf Grund der Vorarbeiten des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin das vorläufige Ergebnis in den Wahlkreisen und im Wahlkreisverband und stellt auf Grund der von ihm geprüften und für richtig befundenen Zusammenstellung und Aufrechnung des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin das zahlenmäßige Ergebnis und die Namen der nach § 16 des Landeswahlgesetzes gewählten Bewerber und Bewerberinnen fest. Haben in einem Wahlkreis mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das vom Bezirkswahlleiter oder von der Bezirkswahlleiterin zu ziehende Los.

(2) Der Bezirkswahlausschuss ist berechtigt, die in den Wahlbezirken getroffenen und in den Wahlniederschriften der Wahlvorstände angeführten Feststellungen über die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen abzuändern. Insbesondere ist er befugt, von den Wahlvorständen für ungültig erklärte Stimmen als gültig festzustellen und umgekehrt. Änderungen sind in der Wahlniederschrift des Wahlbezirkes rot zu vermerken und in der Sitzungsniederschrift des Bezirkswahlausschusses unter Anführung der einzelnen Fälle zu begründen.

(3) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin übersendet dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin unverzüglich nach der Sitzung des Bezirkswahlausschusses

  1. die Niederschrift über die Sitzung des Bezirkswahlausschusses,
  2. eine Zusammenstellung des Wahlergebnisses in den einzelnen Wahlbezirken, in den Wahlkreisen und im Wahlkreisverband in der Anzahl und Gliederung, die der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin festgelegt hat.

§ 71 Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuss

Zugleich mit der Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Wahlkreisverband hat der Bezirkswahlausschuss in derselben Sitzung auch das endgültige Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks zu ermitteln und dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin unverzüglich mitzuteilen. § 70 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 72 Beanstandung des Wahlergebnisses durch den Bezirkswahlausschuss

Kommt der Bezirkswahlausschuss zu dem Ergebnis, dass einem Wahlvorstand eine Fehlentscheidung unterlaufen ist, durch die das Ergebnis für die Wahl zum Abgeordnetenhaus beeinträchtigt wird und die nicht seine unter § 70 Abs. 2 fallende Änderungsbefugnis betrifft, so hat der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin hierüber schriftlich mit seiner Stellungnahme zu benachrichtigen. Etwa erforderliche Berichtigungen nimmt der Landeswahlausschuss vor.

Feststellungen und Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet

§ 73 Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus

(1) Nach Eingang der Niederschriften über die Sitzung der Bezirkswahlausschüsse und der erforderlichen Unterlagen tritt der Landeswahlausschuss zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Wahlgebiet zusammen.

(2) Auf Grund der Zusammenstellung der Bezirkswahlausschüsse ermittelt der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet die Gesamtzahl

  1. der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten,
  2. der Wahlbeteiligten,
  3. der ungültigen Erststimmen,
  4. der für die einzelnen Wahlkreisvorschläge abgegebenen gültigen Erststimmen für jede Partei und jede Einzelbewerbung gesondert,
  5. der ungültigen Zweitstimmen,
  6. der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen für jede Partei gesondert,
  7. der von jeder Partei direkt errungenen Sitze (§ 16 des Landeswahlgesetzes),
  8. der von Einzelbewerbungen direkt errungenen Sitze (§ 16 des Landeswahlgesetzes).

(3) Sodann werden die Parteien ermittelt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten haben oder von denen mindestens ein Bewerber oder eine Bewerberin direkt gewählt worden ist (§ 16 des Landeswahlgesetzes).

(4) Die Mindestzahl der zu wählenden Abgeordneten von 130 wird nach dem Abzug der Anzahl der in § 17 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes genannten erfolgreichen Bewerber und Bewerberinnen auf die in Absatz 3 genannten Parteien entsprechend ihrer nach Absatz 2 ermittelten Gesamtzahl der Zweitstimmen im Wahlgebiet nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) verteilt. Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes für mehrere Parteien der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin zu ziehende Los. Für eine Partei, die eine Landesliste eingereicht hat, werden die ihr zustehenden Sitze vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6 unmittelbar aus der Landesliste besetzt.

(5) Für Parteien, die Bezirkslisten eingereicht haben, wird die nach Absatz 4 ermittelte Anzahl von Sitzen auf die von ihr eingereichten Bezirkslisten nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) verteilt. Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes zwischen mehreren Bezirkslisten der Partei der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin zu ziehende Los.

(6) Die weitere Verteilung der Sitze für das Abgeordnetenhaus geschieht wie folgt:

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(Stand: 25.08.2021)

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