Regelwerk

UVPG-Bln - Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Vom 21. Juli 1992
(GVBl. 1992 S. 234; 16.09.2004 S. 391)
Gl.-Nr.: 2127 -10


1. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren

§ 1 Anwendungsbereich

Soweit nach Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205/GVBl. S. 570) in Verbindung mit den folgenden Vorschriften.

§ 2 Federführende Behörde

(1) Bedarf ein Vorhaben für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden des Landes Berlin, so ist federführende Behörde im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei Zusammentreffen mehrerer Fälle in dieser Reihenfolge,

  1. die für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 2 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  2. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  3. die für Genehmigungen nach dem Berliner Wassergesetz zuständige Behörde in den Fällen der Nummern 5 und 16 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 des Berliner Wassergesetzes,
  4. die für die Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz

zuständige Behörde in den Fällen des § 8 des Landeswaldgesetzes.

(2) In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten ist federführende Behörde diejenige, die das Verfahren mit dem größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen durchzuführen hat.

§ 3 Aufgaben der federführenden Behörde

(1) Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben nach den § § 5, 7, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wahr.

(2) Ist in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Behörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen.

§ 4 Beteiligung von Sachverständigen

(1) Wenn die federführende Behörde, weil sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die notwendige Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann oder wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens erforderlich ist, Sachverständige mit der Durchführung einzelner Aufgaben, insbesondere mit der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne von § 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, beauftragt, so trägt die Kosten der Träger des Vorhabens.

(2) Vor Beauftragung eines Sachverständigen hat die Behörde den Träger des Vorhabens über die beabsichtigte Auswahl des Sachverständigen und die voraussichtliche Höhe der Kosten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Vor Beauftragung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuß in Höhe von 50 vom Hundert der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.

§ 5 Verwaltungsvorschriften

Die Verwaltungsvorschriften nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können von der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung auch für die Durchführung landesrechtlicher Umweltverträglichkeitsprüfungen in Kraft gesetzt werden. Soweit dabei Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen sind, hat dies im Einvernehmen mit den für die betroffenen Zulassungsverfahren zuständigen Senatsverwaltungen zu erfolgen.

2. Abschnitt
Änderung von Landesrecht

§§ 6 bis 9 Änderungsvorschriften

3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 10 Übergangsvorschrift

Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten des Gesetzes oder im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Vorhaben nach den Nummern 1 und 2 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist; dies gilt auch, wenn in einem Verfahren über eine erste Teilgenehmigung oder entsprechende erste Teilzulassung entschieden werden soll. Ist in einem Verfahren über eine weitere Teilgenehmigung oder entsprechende Teilzulassung unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, gilt diese Regelung mit der Maßgabe, daß die Prüfung der Umweltverträglichkeit im nachfolgenden Verfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken ist.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Auf die in Artikel 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ( 85/337/EWG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205/GVBl. S. 570) genannten Vorhaben ist dieses Gesetz erst anwendbar, wenn die dort genannten Voraussetzungen eingetreten sind.

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