Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

UZwG Bln - Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin

- Berlin -

Vom 22. Juni 1970
(GVBl. 1970 S. 921; 26.11.1974 S. 2746; 08.03.1985 S. 586; 25.02.1992 S. 61; 19.07.2002 S. 199; 23.07.2001 S. 286; 10.02.2003 S. 67; 24.06.2004 S. 253; 15.12.2007, GVBl. S. 653; 19.03.2009 S. 70 ; 21.04.2016 S. 218 16; 22.01.2021 S. 75 21; 22.03.2021 S. 318 21a; 20.12.2023 S. 459 23; 11.12.2025 S. 590 25)
Gl.-Nr.: 2011-3



Überschrift geändert 25

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges 16 25

(1) Die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten des Landes Berlin dürfen in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes unmittelbaren Zwang anwenden, soweit die Anwendung gesetzlich, insbesondere durch § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen ist.

(2) Die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 23

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Reiz- und Betäubungsstoffe, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Wasserwerfer und technische Sperren sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

(4) Waffen sind dienstlich zugelassene Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Maschinenpistolen), Hiebwaffen (Schlagstöcke) und Distanzelektroimpulsgeräte.

§ 3 Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin 21 25

Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
  2. die Bediensteten im Justizvollzugsdienst mit Ausnahme der im Jugendstrafvollzug tätigen Bediensteten,
  3. Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes sowie des allgemeinen Justizdienstes, soweit diese mit Sicherheitsaufgaben betraut sind,
  4. die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, soweit nicht für sie das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gilt,
  5. die Bediensteten oder Gruppen von Bediensteten anderer Berliner Behörden, die der Senat mit bestimmten Befugnissen der Polizeibehörde ausgestattet hat,
  6. die sonstigen Bediensteten, insbesondere die Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungs- und Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter, die mit der Anwendung des Verwaltungszwanges beauftragt sind.

§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges sind von den möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Jede Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert.

(2) Eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges darf nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

§ 5 Hilfeleistung für Verletzte

Den bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges Verletzten ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, sobald es die Lage zuläßt.

§ 6 Handeln auf Anordnung 25

(1) Die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang so anzuwenden, wie er im Vollzugsdienst von den Vorgesetzten oder von sonst dazu befugten Personen angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen werden würde. Hat die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte eine solche Anordnung trotzdem befolgt, begründet dies eine Schuld nur dann, wenn sie oder er erkannt hat oder wenn es nach den persönlich bekannten Umständen offensichtlich gewesen ist, dass sie oder er durch die Befolgung eine Straftat begehen werde.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte den Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit ihm dies nach den Umständen möglich ist.

(4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 7 Einschränkung von Grundrechten 25

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