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ZustV - Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten für die Aufgaben der Berliner Verwaltung
- Berlin -
Vom 23. Juni 2026
(GVBl. Nr. 24 vom 18.07.2026 S. 547)
Gl.-Nr.: 2001-15-1
Auf Grund des § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) verordnet der Senat nach Beteiligung des Rats der Bürgermeister und mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 18. Juni 2026:
§ 1 Gesamtkatalog
Die Zuständigkeiten für die Aufgaben der Berliner Verwaltung ergeben sich aus dem zusammenfassenden Zuständigkeitskatalog (Gesamtkatalog), der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügt ist.
§ 2 Aufbau des Gesamtkataloges
(1) Der Gesamtkatalog enthält die Zuordnung der Aufgaben zum jeweiligen Politik- oder Querschnittsfeld, untergliedert in Handlungsfelder und differenziert nach der jeweiligen Aufgabenart auf Senats- und Bezirksebene. Die Politikfelder sind in Teil 1 und die Querschnittsfelder in Teil 2 der Anlage zu dieser Verordnung enthalten.
(2) Jede Aufgabe erhält eine fünfgliedrige laufende Nummer. Das Nähere wird in der Vorbemerkung der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt.
(3) Ordnungsaufgaben werden durch einen Klammerzusatz hinter der jeweiligen Aufgabenbeschreibung kenntlich gemacht.
(4) Dezentrale Querschnittsaufgaben, die gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in allen Behörden wahrzunehmen sind, werden in der Anlage zu dieser Verordnung nur im jeweiligen Querschnittsfeld beschrieben und als dezentrale Querschnittsaufgabe mit der Zuständigkeit für alle Behörden der Hauptverwaltung oder für alle Bezirksämter durch einen Klammerzusatz kenntlich gemacht. Sind gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 des Landesorganisationgesetzes einzelne Aufgaben eines Politikfeldes in mehreren Behörden wahrzunehmen, werden diese in der Anlage zu dieser Verordnung als Politikfeldaufgaben mit querschnittlichem Charakter für die Behörden der Hauptverwaltung oder für die Bezirksämter mit einem Klammerzusatz bei den Zuständigkeiten in diesem Politikfeld kenntlich gemacht.
§ 3 Verhältnis zur Geschäftsverteilung des Senats
Gemäß § 15 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes gilt, dass die Zuordnung der Politik- und Querschnittsfelder zum Geschäftsbereich einer Senatsverwaltung durch die Geschäftsverteilung des Senats erfolgt. Die für das jeweilige Politik- oder Querschnittsfeld im Einzelnen bestimmten Aufgaben und Zuständigkeiten lassen sich der Anlage zu dieser Verordnung entnehmen.
§ 4 Zuständigkeiten im Gesamtkatalog für die Hauptverwaltung
(1) Für die Hauptverwaltung wird gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Anlage zu dieser Verordnung die jeweils zuständige Behörde in den Politik- und Querschnittsfeldern angegeben.
(2) Die für die Leitungsaufgaben und die Gesamtstädtischen Durchführungsaufgaben zuständigen Senatsverwaltungen werden in der Anlage zu dieser Verordnung entsprechend der für die jeweilige Wahlperiode bekanntgemachten Abkürzungen (Behördenzeichen) angegeben.
(3) Bei einer Neufestlegung der Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen ersetzt der Senat durch Rechtsverordnung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes die bisherigen Behördenzeichen in der Anlage zu dieser Verordnung durch die neu bekannt gemachten Behördenzeichen. Die für das Querschnittsfeld "Organisation, Prozesse und Digitalisierung" zuständige Senatsverwaltung hat für diesen Verordnungserlass die Federführung.
(4) Ist bei der Hauptverwaltung eine nachgeordnete Behörde, eine nichtrechtsfähige Anstalt oder ein Eigenbetrieb für die Aufgabe zuständig, wird sie in der Anlage zu dieser Verordnung mit ihrem amtlichen Behördennamen oder sofern vorhanden, mit ihrer amtlichen Kurzform angegeben.
§ 5 Zuständigkeiten im Gesamtkatalog für die Bezirksverwaltungen
(1) Für die Bezirksverwaltungen wird gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Anlage zu dieser Verordnung die zuständige Gliederungseinheit der Bezirksämter angegeben.
(2) Für die Bezirksämter wird die jeweilige Zuständigkeit gemäß der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes durch die mit römischen oder arabischen Zahlen bestimmten Gliederungseinheiten angegeben; die Aufgabenstellungen der einzelnen Gliederungseinheiten werden nicht gesondert ausgewiesen. Sind in den einzelnen Bezirken für eine Aufgabe unterschiedliche Gliederungseinheiten zuständig, werden diese nebst dem dazugehörigen Bezirksamt als zuständiger Behörde aufgeführt.
(3) Die Bezeichnungen der Bezirksämter, der zuständigen Gliederungseinheiten und der Bezirksverordnetenversammlungen werden in der Anlage zu dieser Verordnung in abgekürzter Form verwendet; die Festlegung der einzelnen Abkürzungen wird in der Vorbemerkung zur Anlage bestimmt.
(4) Werden gemäß § 8 Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes einzelne Aufgaben der Bezirke durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen (Regionalisierung von Bezirksaufgaben), wird dies durch einen Klammerzusatz bei den Zuständigkeiten kenntlich gemacht.
§ 6 Zuständigkeiten in Gesetzen und anderen Verordnungen
Durch Gesetz oder Verordnung bereits geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt und sind in der
(Stand: 25.08.2026)
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