Regelwerk

AGBGB - Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Baden-Württemberg -

Vom 26. November 1974
(GBl. S. 498; 14.12.1976 S. 618; 04.10.1977 S. 408; 13.12.1977 S. 670; 08.12.1981 S. 591; BGBl. I 17.12.1982 S. 1777; 25.11.1985 S. 385; 15.12.1986 S. 467; 30.11.1987 S. 534; 19.11.1991 S. 681; 28.06.2000 S. 470; 04.05.2009 S. 195 09; 29.07.2010 S. 555 10; 13.12.2011 S. 545; 14.01.2014 S. 49 14; 29.07.2014 S. 378 14a; 28.02.2015 S. 89 15; 17.12.2020 S. 1 21; 06.12.2022 S. 617 22 i.K.)




Erster Abschnitt
Zuständigkeitsregelungen

§ 1 Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht

(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§ 22 Satz 2, § 33 Abs. 2, § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches), ist das Regierungspräsidium, zuständig.

(2) Die Befugnisse der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zuständigen Behörde bleiben unberührt (§§ 19 und 38 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 - BGBl. I S. 1037 -, § 57 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 4. April 1985 - GBl. S. 106 - und § 1 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz vom 5. Oktober 1987 - GBl. S. 441).

(3) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein und die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen.

§ 2 Idealvereine 09

Mitteilungen nach § 400 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die unteren Verwaltungsbehörden zu richten.

§ 3 Vertretungsbefugnis

(1) Die Aufsichtsbehörde ist zuständig, eine Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer juristischen Person auszustellen, sofern sich die Vertretungsberechtigung nicht aus einem öffentlichen Register ergibt.

(2) Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 1 ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei Vereinen die Verleihungsbehörde.

§ 4 Vollziehung von Auflagen 09

In den Fällen des § 525 Abs.2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg zuständig.

§ 5 Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern 21

Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmakler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

§ 5a Fundbehörden

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Gemeinden. Örtlich zuständig ist die Gemeinde des Fundorts. Zur Entgegennahme der Fundanzeige nach § 965 Abs. 2, der Anzeige der beabsichtigten Versteigerung nach § 966 Abs. 2 sowie zur Annahme der Fundsache und des Versteigerungserlöses nach § 967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist jedoch auch jede andere Gemeinde verpflichtet; ebenso kann eine Ablieferungsanordnung nach § 967 und eine Versteigerung nach § 975 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sie unaufschiebbar ist, durch jede Gemeinde erfolgen. Ist die Fundanzeige von einer anderen Gemeinde entgegengenommen worden, so hat diese der Gemeinde des Fundorts alsbald Mitteilung zu machen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Vorschriften zu erlassen und die bestehenden Ausführungsvorschriften zu den Fundrechtsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzuheben.

Zweiter Abschnitt
Altenteilsverträge

§ 6 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

§ 7 Dingliche Sicherheit

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