Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

MVO - Meldeverordnung
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz

- Baden-Württemberg -

Vom 28. September 2015
(GBl. Nr. 18 vom 14.10.2015 S. 853; 10.03.2016 S. 223 16; 06.03.2018 S. 65 18; 12.06.2018 S. 173 18a; 17.06.2020 S. 401 20; 15.10.2020 S. 913 20a; 13.10.2022 S. 525 22)



Archiv: 2008

Auf Grund von § 5 Absatz 6 und § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 sowie Absatz 2 des badenwürttembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320) wird verordnet:

Abschnitt 1
Datenübermittlungen der Meldebehörden

§ 1 Form und Verfahren der Datenübermittlungen 22

(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Bei Datenübertragungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder -- Gesetz zur Ausführung von Artikel 91 c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Den Datenübertragungen über das Internet haben die Meldebehörden das Datenaustauschformat OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach Absatz 3 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(3) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderanteil -- (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens in der jeweils geltenden Fassung. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld in der jeweils geltenden Fassung legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest und ist bei Datenübermittlungen der Meldebehörden nach dieser Verordnung zu verwenden.

(5) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZ-Bund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.

(6) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Inneren und für Heimat im Bundesanzeiger unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns der Anwendung bekannt gemacht. Diese sind zu beachten.

(7) Bei Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sind das Datenaustauschformat OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport zu verwenden. Die datenempfangende öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft muss der Datenübermittlung unter Verwendung der Standards nach Satz 1 vorher zustimmen.

(8) Soweit die organisatorischen und die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung nach Absatz 1 bis 3 bei der datenempfangenden Stelle nicht gegeben sind, dürfen die Datenübermittlungen der Meldebehörden ausnahmsweise in Papierform erfolgen.

§ 2 Datenübertragungen über eine Vermittlungsstelle 18 20

(1) Zur technischen und organisatorischen Unterstützung der in § 1 Absatz 1 bis 7 vorgegebenen Datenübertragung können sich die Meldebehörden einer Vermittlungsstelle bedienen. Diese verarbeitet die Daten im Auftrag der Meldebehörden. Die Aufgabe der Vermittlungsstelle besteht vor allem darin, für die angeschlossenen Meldebehörden

  1. elektronische Nachrichten entgegenzunehmen oder zu übertragen,
  2. Nachrichten zu entschlüsseln oder zu verschlüsseln,
  3. elektronische Signaturen zu überprüfen oder zu erzeugen,
  4. Adress- und Zertifikatsinhalte zu ermitteln sowie
  5. Daten nach Maßgabe des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport zusammenzustellen oder zu zerlegen.

Zum Nachweis der Fristwahrung stellt die Vermittlungsstelle den übertragenden Meldebehörden eine elektronische Quittung aus oder hält diese innerhalb der Vermittlungsstelle vor. Zu jeder Datenübertragung gewährleistet sie, dass die übertragende Meldebehörde, deren Berechtigung zur Datenverarbeitung sowie der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden können.

(2) Für Meldebehörden, die die Komm.ONE mit der automatisierten Verarbeitung der Einwohnerdaten beauftragt haben, nimmt die Komm.ONE die in Absatz 1 beschriebene Aufgabe einer Vermittlungsstelle wahr. Die Komm.ONE bietet die Dienste der Vermittlungsstelle auch allen anderen Meldebehörden des Landes an.

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