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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Meldeverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 10. November 2025
(GBl. Nr. 107 vom 17.11.2025)


Aufgrund von § 5 Absatz 6 und § 7 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 bis 6 sowie Absatz 2 des Badenwürttembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2022 (GBl. S. 345) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Meldeverordnung vom 28. September 2015 (GBl. S. 853), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2022 (GBl. S. 525) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Umzüge, Wegzüge" durch das Wort "Abmeldungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach Gesetzen, die das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Absatz" die Angabe "2" durch die Angabe "3" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "in der Fassung" gestrichen.

e) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Meldebehörde unterrichtet das zuständige Landratsamt, soweit zur Veranlagung einer Abgabe nach § 14 des Landesmobilitätsgesetzes vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 23) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich, über Anmeldungen, Abmeldungen, Sterbefälle und Namensänderungen volljähriger Personen sowie über den Eintritt der Volljährigkeit. Dazu werden regelmäßig folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt:

  1. Familienname,
  2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
  3. Doktorgrad,
  4. derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  5. Einzugsdatum, Auszugsdatum,
  6. Sterbedatum."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ende des laufenden" durch die Wörter "30. Juni des folgenden" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zur Durchsetzung der Schulpflicht übermittelt die Meldebehörde der zuständigen Grundschule oder Gemeinschaftsschule, soweit sie eine Grundschule umfasst, die in Absatz 1 genannten Daten von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, die nach der Einschulung zugezogen sind, aus dem Melderegister. Ferner übermittelt die Meldebehörde die in Absatz 1 genannten Daten von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die aus dem Ausland zugezogen sind, aus dem Melderegister. Diese Mitteilung ist bei Kindern, die das zehnte, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, an die geschäftsführende Schulleitung für Werkreal- und Hauptschulen zu richten; ist eine solche nicht bestellt, ergeht die Mitteilung an die zuständige Werkrealschule oder Hauptschule oder Gemeinschaftsschule. Bei Jugendlichen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist diese Mitteilung an die geschäftsführende Schulleitung für das berufliche Schulwesen zu richten. "(2) Zur Durchsetzung der Schulpflicht übermittelt die Meldebehörde aus dem Melderegister die in Absatz 1 genannten Daten von zugezogenen Kindern und Jugendlichen, sofern sie bereits durch Anmeldung an einer Grundschule schulpflichtig werden könnten, weil sie im Schuljahr des Zuzugs bis spätestens zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, und noch schulpflichtig sein können, weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Mitteilung ergeht
  1. bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr an die zuständige Grundschule oder Gemeinschaftsschule, soweit sie eine Grundschule umfasst,
  2. bei Kindern, die das zehnte, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, an die geschäftsführende Schulleitung für Werkreal- und Hauptschulen oder, falls eine solche nicht bestellt ist, an die zuständige Werkrealschule, Hauptschule oder Gemeinschaftsschule,
  3. bei Jugendlichen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr

vollendet haben, an die geschäftsführende Schulleitung für das berufliche Schulwesen."

(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter "wenn sich jemand nach § 17 Absatz 1 BMG angemeldet hat" durch die Wörter "über Anmeldungen, Änderungen des Geschlechtseintrags oder Namensänderungen" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "(Rufname)" die Wörter "und frühere Vornamen" eingefügt.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Geschlecht" die Wörter "und der frühere Geschlechtseintrag" eingefügt.

5. In § 13 Absatz 1 wird nach dem Wort "Abmeldung" ein Komma und das Wort "Namensänderung" eingefügt.

Artikel 2

( 1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung 18.11.2025) in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

( 2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. November 2026 in Kraft.

ID: 252704

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(Stand: 18.11.2025)

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