umwelt-online: PolG - Polizeigesetz BW (2)

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§ 41 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung 08a

(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für deren Zulässigkeit. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Ersucht eine öffentliche Stelle des Bundes oder eines Landes um die Übermittlung personenbezogener Daten, prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Unterliegen die zu übermittelnden Daten einem Berufs oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden, dürfen sie durch die Polizei nur übermittelt werden, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat. Die Übermittlung der Daten zu einem anderen Zweck ist unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes zulässig.

§ 42 Datenübermittlung innerhalb der Polizei sowie an andere öffentliche Stellen 08a 12 13 Inkrafttreten

(1) Die Polizeibehörden und die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes übermitteln einander personenbezogene Daten, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten an andere für dFie Gefahrenabwehr zuständige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen anderer Länder oder des Bundes.

(3) Zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen sowie zwischen Polizeidienststellen und dem Innenministerium kann für vollzugspolizeiliche Aufgaben ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden. Zum Abruf können mit Zustimmung des Innenministeriums auch Polizeidienststellen des Bundes und anderer Länder sowie Behörden des Zollfahndungsdienstes zugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Das Innenministerium kann zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Übermittlung von Daten ermöglicht.

(4) Vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten dürfen zur Aus- und Fortbildung an Polizeidienststellen sowie die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, auch in einem automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 3 Satz 1 übermittelt werden. § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 trägt die abrufende Stelle. Es ist zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(6) Im übrigen gilt für ein automatisiertes Abrufverfahren nach Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4, § 8 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes.

(7) Die Polizei kann personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

  1. zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder
  2. zur Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger erforderlich oder
  3. in einer anderen Rechtsvorschrift außerhalb des Landesdatenschutzgesetzes vorgesehen ist.

In Fällen der Nummern 1 und 2 dürfen auch Daten übermittelt werden, die zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeichert werden. Ausgenommen sind Daten der in § 20 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 genannten Personen.

(8) Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz richtet sich nach dem Landesverfassungsschutzgesetz.

§ 43 Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen 12

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit

  1. sie hierzu durch völkerrechtliche Vereinbarungen über eine polizeiliche Zusammenarbeit berechtigt oder verpflichtet ist,
  2. dies zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe der übermittelnden Stelle erforderlich ist oder
  3. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines Bundes- oder Landesgesetzes verstoßen würde oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden. Die Hinweispflicht entfällt bei Übermittlungen im Sinne von § 43b Absatz 1 und 2. Die empfangende Stelle ist darüber hinaus auf Bedingungen und besondere Verarbeitungsbeschränkungen, insbesondere Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen, zu sperren oder auf die Erforderlichkeit ihrer fortgesetzten Speicherung zu prüfen sind, hinzuweisen.

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(Stand: 28.08.2023)

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