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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit
- Baden-Württemberg -

Vom 1. November 2023
(GBl. Nr. 19 vom 17.11.2023 S. 413; 11.01.2024 Nr. 5 24)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. Artikel 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S.469, ber. 1975 I S.1916, 1976 I S.507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, und
  2. § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Artikel 293 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch auf das Justizministerium vom 7. September 1982 (GBl. S.398):

Artikel 1

Die Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GB1. S. 338), die durch Verordnung vom 30. März 2021 (GB1. S.383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vor Übermittlung personenbezogener Daten an die Vermittlungsstelle ist die Einwilligung der verurteilten Person einzuholen. "Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vermittlungsstelle gilt § 459e Absatz 2a der Strafprozessordnung."

2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.

Artikel 2 24

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gilt § 7 der Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit in der bis zum 31. Januar 2024 geltenden Fassung.

ID 232436


ENDE

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