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Änderungstext
Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Januar 2024
(GBl. Nr. 5 vom 19.01.2024)
Es wird verordnet aufgrund von
Artikel 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 1. November 2023 (GBl. S. 413) wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. | "Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gilt § 7 der Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit in der bis zum 31. Januar 2024 geltenden Fassung." |
Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2024 in Kraft.
ID: 240119
| ENDE |
(Stand: 24.01.2024)
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