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Regelwerk; Datenschutz

MeldDüV - Meldedatenübermittlungsverordnung
Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

- Hessen -

Vom 22. August 2018
(GVBl. Nr. 20 vom 12.09.2018 S. 555; 03.09.2023 S. 678aufgehoben)
Gl.-Nr.: 311-13



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346) verordnet der Minister des Innern und für Sport:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Standards der Datenübermittlung

(1) Die Standards der Datenübermittlung nach § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), gelten entsprechend.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt aufgrund der in dieser Verordnung genannten nummerierten Datenblätter des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) nach § 3 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

Zweiter Teil
Automatisierter Abruf bei der öffentlichen Stelle

§ 2 Öffentliche Stelle

(1) Öffentliche Stelle im Sinne des § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ist die ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen.

(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle nach Abs. 1 gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.

§ 3 Datenübermittlung an die Polizeibehörden

(1) Die Hessische Polizei, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt (Polizeibehörden) können im Rahmen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten automatisiert bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs.1 abrufen:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502,
6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. gesetzliche Vertreter 0001,
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Geburtsdatum 0906,
e) Anschrift 1200 bis 1212,

0907a,

f) Sterbedatum 0915,
g) Datum der Beendigung der Vertretung 0916
h) Geschlecht 0917,
i) Auskunftssperre, Grund 0918,
j) Auskunftssperren 0919,
9. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005,
10. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1233,
11. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1314,
12. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1403,
1407 bis 1409,
13. minderjährige Kinder
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 1601 bis 1602,
b) Vornamen 1603,
c) Geburtsdatum 1604,
14. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1700 bis 1711,
15. Ankunftsnachweis (Seriennummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer) 1712 bis 1714,
16. Sterbedatum, Sterbeort 1901, 1904 und 1905,
17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302,
18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401,
19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602,
20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802.

(2) Die Polizeibehörden, die zur Erfüllung einer ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe auf Daten angewiesen sind, die sie bei der betroffenen Person nur durch unverhältnismäßig hohen Aufwand erhalten können oder von deren Erhebung bei der betroffenen Person aufgrund einer Rechtsvorschrift abgesehen werden muss, können folgende Daten der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners automatisiert abrufen:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 1501 bis 1502, 1517 bis 1518
2. Vornamen 1503, 1519,
3. Doktorgrad 1504, 1520,
4. Geburtsdatum 1505, 1521,
5. Geschlecht 1506, 1522,
6. gegenwärtige Anschrift 1200 bis 1233,

1508, 1524,

7. Sterbedatum 1516, 1532.

(3) Die Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach Abs. 1 durchzuführen und diesen die Daten zu übermitteln.

§ 4 Datenübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen kann im Rahmen und zur Erfüllung seiner Aufgaben die in § 3 Abs. 1 genannten Daten automatisiert bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. 1 abrufen.

(2) Für außerhessische Verfassungsschutzbehörden kann das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen den Abruf nach Abs. 1 durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 5 Datenübermittlung an die Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden, Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter sowie das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main

(1) Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden, Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter sowie das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, Vollstreckung und des Vollzugs wahrnehmen, können im Rahmen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben die in § 3 Abs. 1 genannten Daten bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs.1 automatisiert abrufen. Finanzämter können unter den Voraussetzungen des Satz 1 auch die Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), von Einwohnerinnen und Einwohnern bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. 1 automatisiert abrufen (Datenblatt 2701).

(2) Andere Gerichte und Behörden sind befugt, für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden, Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter Abrufe, die die für sie erforderlichen Daten nach Abs. 1 nicht erlangen können, durchzuführen und diesen die Daten zu übermitteln.

Dritter Teil
Regelmäßige Datenübermittlung durch automatisierte Abrufe

§ 6 Datenübermittlung an die Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden

Die Meldebehörde übermittelt den hessischen Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. gesetzliche Vertreter 0001
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Anschrift 1200 bis 1212,
0907a,
9. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005,
10. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223,
11. Einzugsdatum,
Auszugsdatum
1301 bis 1314,
12. Auskunftssperren 1801 und 1802,
13. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904
und 1905

§ 7 Datenübermittlung an die Ausländerbehörden

Die Meldebehörde übermittelt den Zentralen Ausländerbehörden bei den Regierungspräsidien sowie den Ausländerbehörden der Kreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren:

§ 8 Datenübermittlung an die Suchdienste

Die Meldebehörde übermittelt den Suchdiensten nach § 43 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 43 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Datendurch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502,
6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland den Staat 0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. gesetzliche Vertreter 0001,
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Geburtsdatum 0906,
e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
9. Staatsangehörigkeiten (einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten, Optionsmarker) 1001 bis 1005,

2401,

10. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223,
11. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306,
12. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1403, 1407 bis 1409,
13. Sterbedatum 1901.

Die Meldebehörde übermittelt den Suchdiensten nach § 43 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 43 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
5. Geschlecht 0701,
6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005,
7. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223,
8. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306,
9. Anschrift am 1. September 1939 3991.

§ 9 Datenübermittlung an die Jugendämter, Agenturen für Arbeit, Träger der Sozialhilfe, kommunalen und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und gemeinsamen Einrichtungen

Die Meldebehörde übermittelt den Jugendämtern, den Agenturen für Arbeit nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch, den Trägern der Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, den kommunalen und zugelassenen kommunalen Trägern, denen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch übertragen worden sind, und den gemeinsamen Einrichtungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502,
6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland den Staat 0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. gesetzliche Vertreter 0001,
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Geburtsdatum 0906,
e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
9. Gegenwärtige Anschriften oder Wegzugsanschrift 1200 bis 1213a,
10. Sterbedatum, Sterbeort 1901, 1904 und 1905.

§ 10 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden

(1) Die Meldebehörde übermittelt den Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden die in § 7 aufgeführten Daten sowie die Tatsache, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit eintreten kann (Datenblatt 2401), durch automatisierte Abrufverfahren. Weiterhin erhalten die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden folgende Daten:

1. Ehegatte oder Lebenspartner
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
1503, 1519
b) Vorname 1504, 1520,
c) Doktorgrad 1200 bis 1213a, 1508, 1524,
d) gegenwärtige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1505, 1521,
e) Geburtsdatum 1516, 1532,
f) Sterbedatum
2. minderjährige Kinder
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 1601 und 1602,
b) Vornamen 1603,
c) Geburtsdatum 1604,
d) Sterbedatum 1605.

(2) Die Meldebehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218), in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende Daten:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
5. Geschlecht 0701,
6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005,
7. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223,
8. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306,

Zudem teilt die Meldebehörde die Tatsache mit, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

(3) Ist eine Person nach Abs. 2 Satz 1 ins Ausland verzogen, übermittelt die Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Abs. 2 Satz 1 genannten Frist die in Abs. 2 genannten Daten, das Datum des Wegzugs ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland. Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.

§ 11 Datenübermittlung an die Standesämter

Die Meldebehörde übermittelt den Standesämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), und der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522), folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502,
6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. gesetzliche Vertreter 0001,
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Geburtsdatum 0906,
e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
9. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005,
10. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223,
11. Einzugsdatum,
Auszugsdatum
1301 bis 1306,
12. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1403, 1407 bis 1409,
13. Ehegatte oder Lebenspartner
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1503, 1519,
b) Vorname 1504, 1520,
c) Doktorgrad 1200 bis 1213a, 1508, 1524,
d) gegenwärtige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1505, 1521,
e) Geburtsdatum 1516, 1532,
f) Sterbedatum
14. minderjährige Kinder
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 1601 bis 1602,
b) Vornamen 1603,
c) Geburtsdatum 1604,
d) Sterbedatum 1605,
15. Sterbedatum, Sterbeort 1901, 1904 und 1905.

§ 12 Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden

Die Meldebehörde übermittelt den Waffenerlaubnisbehörden im Falle der Namens- oder Anschriftenänderung, des Zuzugs, des Wegzugs oder des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0202,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Geburtsdatum 0601,
6. Geschlecht 0701,
7. gesetzliche Vertreter 0001,
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
8. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233,
9. Sterbedatum 1901,
10. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602.

§ 13 Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden

Die Meldebehörde übermittelt den Sprengstofferlaubnisbehörden im Falle der Namens- oder Anschriftenänderung, des Zuzugs, des Wegzugs oder des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die in § 12 aufgeführten Daten durch automatisierte Abrufverfahren.

§ 14 Datenübermittlung an die Wiedergutmachungsbehörden

Die Meldebehörde übermittelt den für die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht zuständigen Stellen des Bundes und der Länder zur Überprüfung des Fortbestehens eines Leistungsgrundes nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), oder nach anderen außergesetzlichen Entschädigungs- oder Härteregelungen des Bundes und der Länder, folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
5. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a,
6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 und 1306,
7. Familienstand, einschließlich Datum und Standesamt der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403,
8. Auskunftssperren 1801 und 1802,
9. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904.

Die Datenübermittlung findet in Form eines Datenabgleichs statt. Die Wiedergutmachungsbehörde übermittelt der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung automatisiert folgende Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
3. Vornamen 0301,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1233.

§ 15 Datenübermittlung an die Rehabilitierungsbehörden

Die Meldebehörde übermittelt den für die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408), zuständigen Stellen zur Überprüfung des Fortbestehens eines Leistungsgrundes folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1233,
6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 und 1306,
7. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403,
8. Übermittlungssperren 1801, Schlüssel 3 und 1802,
9. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904.

Die Datenübermittlung findet in Form eines Datenabgleichs statt. Die Rehabilitierungsbehörde übermittelt der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung automatisiert folgende Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 und 0202,
3. Vornamen 0301,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1206, 1208 bis 1212.

§ 16 Datenübermittlung an die Wohngeldstellen

Die Meldebehörde übermittelt den Wohngeldstellen zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), geändert durch Gesetz vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), im Falle des Auszugs oder des Todes von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1233,
6. Sterbedatum 1901.

Die Datenübermittlung findet in Form eines Datenabgleichs statt. Die Wohngeldstelle übermittelt der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung automatisiert folgende Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204,
3. Vornamen 0301,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1212.

§ 17 Datenübermittlung an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden

Die Meldebehörde übermittelt den für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. Geburtsname (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306 und 1308,
7. frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat 1201 bis 1211,
1213a Schlüssel 1,
1223,
8. letzte inländische Anschrift 1201 bis 1211, 1213a Schlüssel 2,
9. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapieres 1700 bis 1709.

Die Datenübermittlung findet in Form eines Datenabgleichs statt. Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde übermittelt der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung automatisiert folgende Daten:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. Geburtsname (mit Namensbestandteilen) 0201 und 0202,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
7. Anschriften 1202 bis 1212.

§ 18 Datenübermittlung an die Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

Die Meldebehörde übermittelt den Versorgungsämtern und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens eines Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), oder Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 214 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen darüber hinaus zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens eines Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom 6. Oktober 2011 (GVBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 312), folgende Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern durch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204,
3. Vornamen 0301,
4. Doktorgrad 0401,
5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a,
7. Einzugsdatum,
Auszugsdatum
1301 bis 1306,
8. Sterbedatum 1901.

Die Datenübermittlung findet in Form eines Datenabgleichs statt. Das Versorgungsamt und der Landeswohlfahrtsverband Hessen übermitteln der Meldebehörde im Rahmen des Datenabgleichs zum Zwecke der richtigen Zuordnung automatisiert folgende Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204,
3. Vornamen 0301,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1213a Schlüssel 1.

§ 19 Datenübermittlung an die Vollstreckungsstellen der Finanzämter

Die Meldebehörde übermittelt den Vollstreckungsstellen der Finanzämter zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten der Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner durch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502,
6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. gegenwärtige Anschriften oder Wegzugsanschrift 1200 bis 1213a,
9. Sterbedatum, Sterbeort 1901, 1904 und 1905,
10. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602.

§ 20 Datenübermittlung an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Die Meldebehörde übermittelt den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 775 Abs. 1 und § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502,
6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland den Staat 0601 bis 0603,
7. gesetzliche Vertreter 0001,
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Geburtsdatum 0906,
e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
8. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223,
9. Einzugsdatum,
Auszugsdatum
1301 bis 1306,
10. Sterbedatum, Sterbeort 1901, 1904 und 1905,
11. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen). 2601 und 2602.

§ 21 Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Die Meldebehörde übermittelt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen auf deren Antrag hin, soweit erforderlich vierteljährlich, zum Zwecke der Einladung zur vorsorglichen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening folgende Daten aller Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren durch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. Geburtsname (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1211.

§ 22 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde übermittelt anderen öffentlichen Stellen im Inland im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, nach § 38 Abs. 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren:

1. Familienname
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502,
6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. gegenwärtige Anschriften oder Wegzugsanschrift 1200 bis 1213a,
9. Sterbedatum, Sterbeort 1901, 1904 und 1905.

(2) Die Meldebehörde übermittelt den in § 34 Abs. 4 Nr. 7, 8, 10 und 12 des Bundesmeldegesetzes genannten öffentlichen Stellen neben den in Abs. 1 genannten Daten zusätzlich folgende Daten nach § 38 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes durch automatisierte Abrufverfahren:

1. gegenwärtige Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005,
2. frühere Anschriften 1200 bis 1233,
3. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1314,
4. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1403, 1407 bis 1409,
5. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers 1700 bis 1711,
6. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602,
7. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802.

Vierter Teil
Regelmäßige automatisierte Datenübermittlung

§ 23 Datenübermittlung an die Schulen und Gesundheitsämter

(1) Die Meldebehörde übermittelt der nach § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 2017 (GVBl. S. 150) zuständigen Grundschule zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht automatisiert folgende personenbezogenen Daten der Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. Vornamen 0301 bis 0305,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
4. Geschlecht 0701,
5. gesetzliche Vertreter 0001,
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Geburtsdatum 0906,
e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005,
7. Anschriften (gegenwärtige und frühere, Haupt- und Nebenwohnung), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233.

(2) Die Meldebehörde übermittelt der zuständigen Schule zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der

  1. ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind,
  2. deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind.

(3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 71 Abs. 1 und § 149 des Hessischen Schulgesetzes automatisiert die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. Vornamen 0301 bis 0305,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
4. Geschlecht 0701,
5. gesetzliche Vertreter 0001,
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Geburtsdatum 0906,
e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005,
7. Anschriften (gegenwärtige und frühere, Haupt- und Nebenwohnung), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233.

§ 24 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt

(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich im Falle der Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung nach § 4 Abs. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010), sowie bei entsprechenden Korrekturen und Rücknahmen automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale:

1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat der Geburt 0601 bis 0603,
2. Geschlecht 0701,
3. Familienstand 1401,
4. Staatsangehörigkeiten 1001,
5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101 und 1104,
6. gegenwärtiger und früherer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung, Status der Wohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, bei Wegzug in das Ausland auch den Staat 1200,
1201 bis 1203,
1213, 1223
und 1232,
7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1301a und 1306,
8. die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen 1308 oder 1309,
9. zusätzlich bei Wiederzuzug aus dem Ausland Datum des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland 1314,
10. zusätzlich bei Abmeldung in das Ausland oder ohne Angaben zum Zielgebiet das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1305.

Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:

1. letzte frühere und gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1208 (ohne 1204 und 1207),
2. Bezeichnung der Meldebehörde,
3. Ordnungsmerkmale nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.

Sofern eine Auswertung der Rückmeldung nach § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vorzunehmen ist, erfolgt die Datenübermittlung nach deren Abschluss.

(2) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes im Falle des Erwerbs, ausgenommen durch Geburt, oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale:

1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat der Geburt 0601 bis 0603,
2. Geschlecht 0701,
3. bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit die erworbene oder beibehaltene Staatsangehörigkeit, 1001,
4. bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige Staatsangehörigkeit 1001,
5. Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit 1003,
6. Wohnort 1201 bis 1203,
7. Familienstand 1401.
Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:
1. gegenwärtige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208,
2. Bezeichnung der Meldebehörde,
3. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.

(3) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes im Falle der Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale:

1. Geburtsdatum 0601,
2. Geschlecht 0701,
3. Staatsangehörigkeit 1001,
4. Wohnort 1201 bis 1203,
5. Familienstand (rechtlicher Grund) 1405 Schlüssel 2, 3 oder 7,
6. Familienstand (Datum) 1406.
Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:
1. gegenwärtige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208,
2. Bezeichnung der Meldebehörde,
3. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.

§ 25 Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Kindervorsorgezentrum zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 469), automatisiert folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0102,
2. Vornamen 0301 bis 0305,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
4. Geschlecht 0701,
5. gesetzliche Vertreter 0001,
a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Geburtsdatum 0906,
e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206,
1208 bis 1213,
7. Einzugs-, Auszugsdatum, Datum des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1306, 1308 bis 1310,
8. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes 1801,
Schlüssel 1
und 3,
und 1802,
9. Sterbedatum 1901.

(2) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Kindervorsorgezentrum täglich automatisiert die Änderungen, die sich zu den nach Abs. 1 übermittelten Daten ergeben haben.

§ 26 Datenübermittlung an das Hessische Krebsregister

Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Krebsregister zum Zwecke des Datenabgleichs monatlich automatisiert folgende Daten derjenigen Personen, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben oder die verstorben sind:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Geburtsdatum 0601,
5. Geschlecht 0701,
6. Anschriften 1202 bis 1206, 1208 bis 1211,
7. Sterbedatum, Sterbeeintrag-Standesamt, Sterbeeintrag-Nummer 1901 bis 1903.

§ 27 Datenübermittlung an die Staatskanzlei

Die Meldebehörde übermittelt der Staatskanzlei zum Zwecke der Ehrung zum 100. und jedem weiteren Geburtstag sowie der Ehrung von Ehejubilaren ab dem 65. Ehejubiläum, soweit dem nicht durch die betroffene Person schriftlich widersprochen wurde, automatisiert folgende Daten der Alters- und Ehejubilare:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Tag und Art des Jubiläums (Geburtsdatum; Tag der Eheschließung) 0601 und 1402,
6. Staatsangehörigkeiten 1001,
7. gegenwärtige Anschriften, Status der Wohnung 1201 bis 1213,
8. Familienstand 1401,
9. Übermittlungssperren nach § 51 Abs. 1 und § 51 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes 1801, Schlüssel 3 und 5,
10. Sterbedatum 1901.

§ 28 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk

(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 10 Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung beauftragten Stelle zum Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht und welcher Landesrundfunkanstalt der Beitrag zusteht, nach § 11 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes von volljährigen Einwohnerinnen und Einwohnern, soweit keine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, automatisiert folgende Daten:

1. Familienname (jetziger Name) 0101 bis 0102,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens 0301 bis 0305,
3. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204,
4. Doktorgrad 0401,
5. Geburtsdatum 0601,
6. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung 1201 bis 1213a,
7. Einzugsdatum,
Auszugsdatum
1301, 1306,
8. Familienstand 1401,
9. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801 a,
10. Sterbedatum 1901.

(2) Der Hessische Rundfunk und die von ihm aufgrund des § 10 Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

§ 29 Datenübermittlung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften

(1) Die Meldebehörde übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen nach § 42 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes auf Ersuchen und im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes ihrer Mitglieder automatisiert folgende Daten:

1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen

(mit Namensbestandteilen)

0201 bis 0204,
3. Vornamen 0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. gesetzliche Vertreter 0001,
a) Familienname 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Geburtsdatum 0906,
e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
f) Sterbedatum 0915,
g) Datum der Beendigung der Vertretung bzw. Betreuung 0916,
h) Geschlecht 0917,
i) Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 0918,
9. Staatsangehörigkeiten 1001,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104,
11. gegenwärtige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1201 bis 1233,
12. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1302, 1306 bis 1314,
13. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Personen Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401, 1402, 1408 und 1409,
14. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801,
15. Sterbedatum und Sterbeort, bei Versterben im Ausland auch den Staat 1901, 1904 bis 1905,
16. Zahl der minderjährigen Kinder,
17. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.

Die vorstehende Regelung gilt auch bei Änderung der übermittelten Daten.

(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft nach § 42 Abs. 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde automatisiert folgende Daten:

1. Vor- und Familiennamen 0902 bis 0904, 1501 bis 1502, 1503, 1517 bis 1518, 1519, 1601 bis 1602, 1603,
2. Geburtsdatum 0906, 1505, 1521, 1604,
3. Geschlecht 0917, 1506, 1522, 1604a,
4. gegenwärtige Anschriften und die letzte frühere Anschrift 1201 bis 1213,
5. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 0918, 1516a, 1533, 1606,
7. Sterbedatum 0915, 1516, 1532, 1605,
8. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.

Fuenfter Teil
Schlussvorschriften

§ 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), wird aufgehoben.

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

ENDE

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