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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Vom 13. Dezember 2011
(GV.NRW Nr. 30 vom 16.12.2011 S. 675; 04.06.2016 S. 452; 08.05.2018 S. 214 18; 03.04.2020 S. 284 20; 30.06.2020 S. 524 20a i.K.)
Gl.-Nr.: 2251


(Entscheidung BVerfG vom 10.08.2018 siehe =>)

(gültig für alle Bundesländer)

§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags 20a i.K.

Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von( § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertragesgültig ab siehe => § 34 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach( § 40 des Rundfunkstaatsvertragesgültig ab siehe => § 112 des Medienstaatsvertrages).

§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(Entscheidung BVerfG vom 10.08.2018 siehe =>)

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

  1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
  2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.

§ 3 Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

  1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
  2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.

(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

  1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
  2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
  3. Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen sind,
  4. Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwoelften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben,
  5. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
  6. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
  7. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.

§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung

(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:

  1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwoelften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwoelften Buches des Sozialgesetzbuches),
  3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
  4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
    1. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
    2. Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten

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