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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

Maßregelvollzugsgesetz - Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
- Hessen -

Vom 3. Dezember 1981
(GVBl. 1981 S. 414; 20.12.2004 S. 488; 17.10.2005 S. 674; 05.07.2007 S. 402; 28.06.2010 S. 185 10; 27.09.2012 S. 290 12; 29.04.2015 S. 202 15; 04.05.02017 S. 66 17; 03.05.2018 S. 82 18; 15.12.2021 S. 912 21; 22.03.2023 S. 160 23)
Gl.-Nr.: 352-3



Erster Titel
Allgemeines, Organisation

§ 1 Anwendungsbereich 10 12 15

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzug).

(2) Es gilt entsprechend für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung, der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand eines Beschuldigten nach § 81 Abs. 1 der Strafprozessordnung und der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand eines Beschuldigten nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes, soweit Zweck und Eigenart des Verfahrens nicht entgegenstehen.

§ 2 Einrichtungen des Maßregelvollzuges 10 15 21

(1) Die Maßregeln nach § 1 Abs. 1 und die Unterbringungen nach § 1 Abs. 2 werden in Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen vollzogen. Die für den Maßregelvollzug zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister andere Träger zu bestimmen. Ein Vollzug in Einrichtungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Träger von Einrichtungen des Maßregelvollzuges können auch Kapitalgesellschaften sein, deren Anteile vollständig vom Landeswohlfahrtsverband Hessen oder einer Gesellschaft des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, an der der Landswohlfahrtsverband Hessen ebenfalls sämtliche Anteile hält, gehalten werden, wenn diese die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweisen. Diese werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium und dem Träger mit der Aufgabe des Maßregelvollzugs beliehen. Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass in der Einrichtung jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzugs erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die weiteren Ärztinnen und Ärzte sowie psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Psychologinnen und Psychologen mit Leitungsfunktion bleiben dabei auch in Zukunft Beschäftigte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und treffen die Ermessensentscheidungen, die in Grundrechte der Untergebrachten eingreifen. Über die Besetzung der Stellen

  1. der Leitung der Einrichtung ist das Einvernehmen und
  2. der weiteren Ärztinnen und Ärzte, psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Psychologinnen und Psychologen mit Leitungsfunktion ist das Benehmen

mit der Fachaufsichtsbehörde herzustellen.

(2) Die Einrichtungen des Maßregelvollzugs sind verpflichtet, forensisch-psychiatrische Ambulanzen zu betreiben, um Nachsorgemaßnahmen zu vermitteln oder durchzuführen sowie Weisungen nach § 68b Abs. 2 des Strafgesetzbuches erfüllen zu können. Die forensisch-psychiatrischen Ambulanzen können organisatorisch und funktionell zu einer forensischen Nachsorgeambulanz zusammengefasst werden. Die Bildung von Außenstellen ist zulässig. Die Kosten der forensisch-psychiatrischen Nachsorgeambulanz trägt das Land.

§ 2a Unterbringung von Jugendlichen 21

Jugendliche sind getrennt von Erwachsenen unterzubringen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. Heranwachsende können mit Jugendlichen zusammen untergebracht werden, sofern dies mit dem Kindeswohl der untergebrachten Jugendlichen vereinbar ist.

§ 3 Aufsichtsbehörde 15

(1) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium führt die Rechts- und Fachaufsicht in Angelegenheiten nach diesem Gesetz.

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