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Regelwerk, Allgemeines- UVP, Immissionsschutz

Anordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
bei der Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden

- Hessen -

Vom 11. Dezember 2002
(GVBl. I Nr. 32 vom 19.12.2002 S. 773; 11.10.2007 S. 331aufgehoben)
Gl.-Nr.: 800-48


Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird bestimmt:

§ 1

(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914),

  1. in Verfahren nach §§ 7, 9 und 9b des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 332), das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium, in Verfahren nach § 7 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium, soweit es für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist,
  2. im Übrigen die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, dem das überwiegende Gewicht unter den Zulassungsentscheidungen für das Vorhaben zukommt.

(2) Bestehen Zweifel, welche der Genehmigungsbehörden federführende Behörde ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im gegenseitigen Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für die Wahrnehmung des Umweltschutzes zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.

§ 2

Die federführende Behörde im Sinne des § 1 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 7, 8 Abs. 1 und 3, §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.

§ 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

ENDE

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