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Regelwerk, Allgemeines, Arbeits- und Sozialrecht

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
- Hamburg -

Vom 31. August 2021
(HmbGVBl. Nr. 58 vom 07.09.2021 S. 618; 23.09.2025 S. 526 25)



Auf Grund von § 47 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Absatz 5 Sätze 1 und 2, § 54 Absatz 1 Sätze 2 und 3, § 59 Sätze 2 und 3 und § 104 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921) und § 124b der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), wird verordnet:

§ 1 25

Die Ermächtigungen zum Erlass von Abschlussprüfungsordnungen nach § 47 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 sowie Umschulungsprüfungsordnungen nach § 59 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes werden auf die zuständigen Stellen gemäß § 73 Absatz 2 und § 74 beziehungsweise § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes übertragen

  1. im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Hauswirtschaft - mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft - auf den Senat - Personalamt -,
  2. für die Fortbildung in den Pflegeberufen auf die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

§ 2

Nach § 104 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte auf die zuständigen Stellen übertragen

  1. in Berufen der Landwirtschaft - einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft - auf die Landwirtschaftskammer Hamburg,
  2. in Berufen der Hauswirtschaft - mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft - auf den Senat - Personalamt -.

§ 3

Nach § 104 in Verbindung mit § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes sowie § 124b in Verbindung mit § 22b Absatz 5 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung auf die zuständigen Stellen gemäß § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen

  1. in Berufen der Handwerksordnung auf die Handwerkskammer Hamburg,
  2. in nichthandwerklichen Gewerbeberufen auf die Handelskammer Hamburg,
  3. in Berufen der Landwirtschaft - einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft - auf die Landwirtschaftskammer Hamburg,
  4. in Berufen der Sozialversicherung und der Hauswirtschaft - mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft - auf den Senat - Personalamt -.

§ 4

Die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Absatz 5 der Handwerksordnung vom 5. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 165) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

ENDE

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