Regelwerk

EigBG - Eigenbetriebsgesetz
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 24. März 1997
(GVBl. S. 24, S. 446; 03.04.2001 S. 136; 20.12.2005 S. 808, 814; 22.03.2006 S. 128, 135; 26.05.2009 S. 238, 251; 17.06.2014 S. 288 14; 22.06.2018 S. 166 18)


§ 1 Anwendungsbereich 14 18

Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes können Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach Maßgabe des § 128 des Kommunalverfassungsgesetzes führen, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. Gemeinden betreffende Regelungen dieses Gesetzes gelten für die übrigen Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 2 Rechtsgrundlagen 14

Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind für die Eigenbetriebe die Bestimmungen des Kommunalverfassungsgesetzes sowie die sonstigen für die Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die § § 15 bis 19 gelten nicht für Eigenbetriebe, die ihre Wirtschaftsführung und ihr Rechnungswesen gemäß § 121 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes nach dem System der doppelten Buchführung führen.

§ 3 Zusammenfassung von Unternehmen

Mehrere Unternehmen eines Trägers im Sinne des § 1 können zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden.

§ 4 Betriebssatzung 14

(1) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind durch Betriebssatzung zu regeln. Sie muß insbesondere Vorschriften über Gegenstand und Namen des Eigenbetriebes, die Höhe des Stammkapitals, die Zusammensetzung und die Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses enthalten. In der Betriebssatzung ist festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes nach den Bestimmungen der des Kommunalverfassungsgesetzes oder nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches erfolgen.

(2) Die Betriebssatzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates beschlossen.

§ 5 Betriebsleitung 18

(1) Der Gemeinderat bestimmt die Betriebsleitung auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin. Die Bestellung kann zeitlich begrenzt werden. Aus wichtigem Grund ist eine Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung zulässig. Für die Abberufung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, bestellt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine von ihnen zum Ersten Betriebsleiter oder zur Ersten Betriebsleiterin.

(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung beinhaltet eine bindende Vertretungsregelung für die Mitglieder der Betriebsleitung. Die sonstige Geschäftsverteilung regelt die Betriebsleitung.

§ 6 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Näheres ist durch die Betriebssatzung zu regeln.

(2) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des Betriebsausschusses. Sie hat den Betriebsausschuß, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten.

§ 7 Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung 14

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

(3) Verpflichtungserklärungen nach § 73 des Kommunalverfassungsgesetzes müssen durch zwei Vertretungsberechtigte handschriftlich unterzeichnet werden; besteht die Betriebsleitung aus einer Person, unterzeichnet diese allein. § 73 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.

(4) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebes Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Betriebsleitung.

§ 8 Betriebsausschuß 14 18

(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist ein beschließender Ausschuß (Betriebsausschuß) zu bilden.

(2) Der Betriebsausschuß besteht aus den nach Maßgabe des § 47

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