Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

Hinweise zum Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Dezember 2005
(MBl. Nr. 52 vom 27.12.2005 S. 705aufgehoben)


I.

Zu dem mit Wirkung vom 01.12.2005 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSa Art. 7 des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18.11.2005, GVBl. LSa S. 698, 699), gebe ich folgende Hinweise:

1. Allgemeines

In Sachsen-Anhalt ist damit nunmehr weitestgehend das Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung als Verwaltungsverfahrensrecht des Landes anzuwenden ( § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSa mit den dort genannten Ausnahmen). Daneben finden ergänzend § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die § § 2 bis 7 VwVfG LSa Anwendung, die die erforderlichen Ergänzungen zum oder Abweichungen vom VwVfG regeln (LT-Drs. 4/1838 vom 06.10.2004, dort Begründung zu Artikel 13).

Das neue VwVfG LSa bewirkt zwar eine grundlegend rechtssystematische, nicht aber eine grundsätzlich inhaltliche Veränderung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts des Landes, da die Regelungen des bisherigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (aufgehoben durch Art. 6 des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes) mit denen des VwVfG weitestgehend übereinstimmten. Durch die dynamische Verweisung des VwVfG LSa auf die jeweils geltende Fassung des VwVfG wird allerdings das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht des Landes an die bisherige Fortentwicklung des VwVfG bis zum heutigen Stand angepasst. Dies gilt insbesondere für die Ermöglichung der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation ( § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSa i. V. m. - vor allem - § § 3a und 37 VwVfG; siehe dazu BT-Drs. 14/9000 vom 13.05.2002, Begründung, Allgemeiner Teil, und zu Artikel 1). Daneben bewirkt das neue VwVfG LSa eine Reihe weiterer Einzeländerungen (siehe im Einzelnen LT-Drs. 4/1838 vom 06.10.2004, dort Begründung zu Artikel 13, Allgemeine Vorbemerkungen).

2. Im Einzelnen

2.1 Bis zur Realisierung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation unter Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen - aufgrund der zu gegebener Zeit jeweils zu erlassenden organisatorischen Regelungen - empfehle ich allen Behörden, im Anwendungsbereich des VwVfG LSa bei der Angabe einer E-Mail-Adresse - zur Vermeidung von Missverständnissen hinsichtlich der Zugangseröffnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSa i. V. m § 3a Abs. 1 VwVfG - folgenden Zusatz (gegebenenfalls als Fußnote) hinzuzufügen:

"E-Mail-Adresse nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur".

2.2 Wegen der nunmehr anzuwendenden, inhaltlich erweiterten Regelungen zur Beglaubigung ( § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSa i. V. m. § § 33 und 34 VwVfG; § 3 VwVfG LSa - mit inhaltlich unveränderter Zuständigkeitsregelung) ist bei Beglaubigungen entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.10.2004 (GMBl. 2005 S. 4) zu verfahren.

2.3 Die Vorschriften des VwVfG sind im amtlichen Schriftverkehr, soweit ein Vollzitat erforderlich ist, wie folgt zu zitieren:

Beispiel:

" § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18.11.2005 (GVBl. LSa S. 698, 699) in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718, 833)".

Entsprechendes gilt bei Zitierungen, in denen nur die Zitiernamen oder nur die Abkürzungen verwendet werden. Künftige Änderungen des VwVfG sind entsprechend zu berücksichtigen.

II.

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft.

ENDE

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