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Vollstreckungsplan für das Land Mecklenburg-Vorpommern - Vollstreckungsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Vollzug von Freiheits- und Jugendstrafen, Sicherungsverwahrung, Jugendarrest sowie anderen Haftarten und für die Unterbringung von psychisch Kranken
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Mai 2022
(AmtsBl. Nr. 22 vom 30.05.2022 S. 272; 08.12.2025 S. 642 aufgehoben)
G1.-Nr.: 312-19
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport - III 240 - 4431-9SH/1 -
Aufgrund des
erlässt das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
und aufgrund des
erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
1.1.1 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der nachfolgend benannten Justizvollzugsanstalten, der Jugendanstalt und der Jugendarrestanstalt sowie der Einrichtungen des Maßregelvollzuges richtet sich nach den folgenden Bestimmungen.
1.1.2 Die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Jugendarrestvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Psychischkrankengesetzes sowie die Vorgaben der Strafvollstreckungsordnung und des Jugendgerichtsgesetzes bleiben unberührt.
1.1.3 Bei der Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Vollzugsanstalten sind die §§ 23 und 24 der Strafvollstreckungsordnung zu beachten. Soweit unter Nummer 2 auf die Dauer einer Freiheitsstrafe abgestellt wird, ist die Vollzugsdauer ( § 23 Absatz 1 der Strafvollstreckungsordnung) zu Grunde zu legen.
1.1.4 In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeiten des Bundes entschieden worden ist, richtet sich die sachliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalten nach den Nummern 2 und 3.
1.2 Übersicht über die Einrichtungen des Justizvollzuges und des Jugendarrestes
Justizvollzugsanstalt
Bützow
Kühlungsborner Straße 29a
18246 Bützow
Telefon: (038461) 55-0
Telefax: (038461) 55-2105
E-Mail: poststelle@jva-buetzow.mvjustiz.de
Justizvollzugsanstalt
Waldeck
Zum Fuchsbau 1
18196 Dummerstorf
Telefon: (038208) 67-0
Telefax: (038208) 67-105
E-Mail: poststelle@jva-waldeck.mvjustiz.de
Justizvollzugsanstalt
Neustrelitz
Am Kaulksee 3
17235 Neustrelitz
Telefon: (03981) 2396-0
Telefax: (03981) 2396-214
E-Mail: poststelle@jva-neustrelitz.mvjustiz.de
Justizvollzugsanstalt
Stralsund
Franzenshöhe 12
18439 Stralsund
Telefon: (03831) 665-0
Telefax: (03831) 665-215
E-Mail: poststelle@jva-stralsund.mvjustiz.de
Jugendanstalt
Neustrelitz
Am Kaulksee 3
17235 Neustrelitz
Telefon: (03981) 2396-0
Telefax: (03981) 2396-214
E-Mail: poststelle@jva-neustrelitz.mvjustiz.de
Jugendarrestanstalt
Neustrelitz
Am Kaulksee 3
17235 Neustrelitz
Telefon: (03981) 2396-0
Telefax: (03981) 2396-167
E-Mail: poststelle@jva-neustrelitz.mvjustiz.de
1.3 Übersicht über die Einrichtungen des Maßregelvollzuges
Universitätsmedizin
Rostock
Klinik für Forensische Psychiatrie
Gehlsheimer Straße 20
18147 Rostock
Postanschrift:
Postfach 10 08 88
18055 Rostock
Telefon: (0381) 4944805
Telefax: (0381) 4944802
E-Mail: birgit.voellm@med.unirostock.de
AMEOS Klinikum
für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie
Ueckermünde
Ravensteinstraße 15a
17373 Ueckermünde
Telefon: (039771) 41-801
Telefax: (039771) 41-888
E-Mail: info@ueckermuende.ameos.de
HELIOS Hanseklinikum Stralsund
Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie
Rostocker Chaussee 70f
18437 Stralsund
Telefon: (03831) 45-2200
Telefax: (03831) 45-2205
E-Mail: forensik.stralsund@heliosgesundheit.de
1.4 Aufsichtsbehörden
1.4.1 Aufsichtsbehörde für die benannten Anstalten des Justizvollzuges und Jugendarrestes ist das
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Puschkinstraße 19-21
19055 Schwerin
Telefon: (0385) 588-0
Telefax: (0385) 588-3452
E-Mail: poststelle@jm.mvregierung.de
1.4.2 Fachaufsichtsbehörde für die benannten Einrichtungen des Maßregelvollzuges ist das
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Telefon: (0385) 588-0
Telefax: (0385) 588 9709
E-Mail: poststelle@sm.mvregierung.de
2 Zuständigkeiten der Justizvollzugseinrichtungen
2.1 Vollzug von Untersuchungshaft
2.1.1 Untersuchungshaft an weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr vollendet hatten, wird in folgenden Justizvollzugsanstalten vollzogen:
| Einzugsbereich | Männliche Personen | Weibliche Personen |
| Landgerichtsbezirk Stralsund | Justizvollzugsanstalt Stralsund |
Justizvollzugsanstalt Bützow |
| Landgerichtsbezirk Rostock, Amtsgerichtsbezirk Wismar | Justizvollzugsanstalt Waldeck | |
| Amtsgerichtsbezirk Schwerin, Amtsgerichtsbezirk Ludwigslust | Justizvollzugsanstalt Bützow | |
| Landgerichtsbezirk Neubrandenburg | Justizvollzugsanstalt Neustrelitz |
2.1.2 Abweichend von Nummer 2.1.1 wird Untersuchungshaft an weiblichen Gefangenen, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für alle Landgerichtsbezirke in der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz vollzogen.
2.1.3 Darüber hinaus wird die Untersuchungshaft an weiblichen und männlichen jungen Untersuchungsgefangenen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die zum Zeitpunkt der Inhaftierung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für alle Landgerichtsbezirke in der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz, vollzogen.
2.2 Abweichungen von der örtlichen Zuständigkeit bei Untersuchungshaft
Abweichungen von der örtlichen Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten aufgrund richterlicher Anordnung oder auf Anordnung der Justizvollzugsanstalt nach den Vorschriften des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.
2.3 Vollzug von Unterbringungsbefehlen nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung und der Sicherungshaft nach § 453c der Strafprozessordnung
Unterbringungsbefehle nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung und Sicherungshaft nach § 453c der Strafprozessordnung werden wie Untersuchungshaft vollzogen.
2.4 Vollzug von Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug
2.4.1 Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug an männlichen Verurteilten wird in folgenden Justizvollzugsanstalten vollzogen:
| Einzugsbereich | Freiheitsstrafe | Justizvollzugsanstalt |
| Landgerichtsbezirk Stralsund | bis 3 Jahre | Justizvollzugsanstalt Stralsund |
| über 3 Jahre, lebenslange Freiheitsstrafe | Justizvollzugsanstalt Bützow | |
| Landgerichtsbezirk Neubrandenburg | bis 3 Jahre | Justizvollzugsanstalt Neustrelitz |
| über 3 Jahre, lebenslange Freiheitsstrafe | Justizvollzugsanstalt Bützow | |
| Landgerichtsbezirk Rostock, Amtsgerichtsbezirk Wismar | bis 4 bitte | Justizvollzugsanstalt Waldeck |
| über 4 Jahre, lebenslange Freiheitsstrafe | Justizvollzugsanstalt Bützow | |
| Amtsgerichtsbezirke Schwerin, Ludwigslust | alle zeitigen Freiheitsstrafen, lebenslange Freiheitsstrafen | Justizvollzugsanstalt Bützow |
2.4.2 Die Ladung von männlichen Verurteilten, die sich auf freiem Fuß befinden und gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, erfolgt entsprechend folgenden Zuständigkeiten:
| Einzugsbereich | Justizvollzugsanstalt |
| Landgerichtsbezirk Rostock, Landgerichtsbezirk Schwerin |
Justizvollzugsanstalt Waldeck |
| Landgerichtsbezirk Neubrandenburg |
Justizvollzugsanstalt Neustrelitz |
| Landgerichtsbezirk Stralsund |
Justizvollzugsanstalt Stralsund |
2.4.3 Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug an weiblichen Verurteilten wird in folgenden Justizvollzugsanstalten vollzogen:
a) An Verurteilten bis zu einem Alter von 28 Jahren für alle Landgerichtsbezirke bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
| Vorinhaftierungen | Freiheitsstrafe | Justizvollzugsanstalt |
| keine | bis 4 Jahre |
Justizvollzugsanstalt Neustrelitz |
| Ja | bis 2 Jahre |
b) Bei weiblichen Verurteilten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erfolgt der Vollzug der Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe für alle Landgerichtsbezirke in der Justizvollzugsanstalt Bützow.
2.5 Vollzug von Jugendstrafe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres im geschlossenen Vollzug
2.5.1 Der Vollzug von Jugendstrafe an männlichen und weiblichen Verurteilten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz.
2.5.2 Der Vollzug von Jugendstrafe an Gefangenen, die vom Jugendstrafvollzug ausgenommen sind ( § 89b Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes), erfolgt in der nach Nummer 2.4.1 und Nummer 2.4.3 zuständigen Justizvollzugsanstalt.
2.6 Vollzug von Freiheitsstrafe und Jugendstrafe im offenen Vollzug
2.6.1 Freiheitsstrafe und Jugendstrafe im offenen Vollzug an männlichen Verurteilten wird in folgenden Einrichtungen vollzogen:
| Einzugsbereich | Freiheitsstrafe | Jugendstrafe |
| Landgerichtsbezirk Stralsund | Justizvollzugsanstalt Stralsund (Abteilung des offenen Vollzuges) |
Justizvollzugsanstalt Neustrelitz (Abteilung des offenen Vollzuges) |
| Landgerichtsbezirk Neubrandenburg | Justizvollzugsanstalt Neustrelitz (Abteilung des offenen Vollzuges) | |
| Landgerichtsbezirke Rostock, Schwerin | Justizvollzugsanstalt Waldeck (Abteilung des offenen Vollzuges) |
2.6.2 Ersatzfreiheitsstrafe im offenen Vollzug an männlichen Verurteilten, bei der die Zuständigkeit gemäß 2.4.2 bei der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz liegt, wird in der Abteilung des offenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt Stralsund vollzogen.
2.6.3 Freiheitsstrafe im offenen Vollzug an weiblichen Verurteilten wird für alle Landgerichtsbezirke in der Abteilung des offenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt Stralsund vollzogen.
2.6.4 Die Feststellung der Eignung der Gefangenen für den offenen Vollzug trifft die Leitung der Justizvollzugsanstalt gemäß § 15 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern oder die Leitung der Jugendanstalt gemäß § 13 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
2.7 Vollzug von Sicherungsverwahrung
2.7.1 Der Vollzug von Sicherungsverwahrung an weiblichen und männlichen Verurteilten erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Justizvollzugsanstalt Bützow.
2.7.2 Nach dem zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern geschlossenen Staatsvertrag über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung und dem hierzu geschlossenen Verwaltungsabkommen vom 13. März 2014 zur Gewährleistung einer differenzierten Behandlungsmöglichkeit durch Schwerpunktsetzung werden Sicherungsverwahrte mit primärer Gewaltproblematik, lebensältere Sicherungsverwahrte und solche mit kognitiven Einschränkungen in der Regel in der Einrichtung des Sicherungsverwahrungsvollzuges des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Bützow untergebracht. Sicherungsverwahrte mit primärer Sexualproblematik werden in der Regel in der Einrichtung des Sicherungsverwahrungsvollzuges des Landes Brandenburg auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel untergebracht. Die zuständige Aufsichtsbehörde des abgebenden Landes bestimmt im Einzelfall auf der Grundlage des Vorschlages der Gemeinsamen Fachkommission nach Artikel 3 des Staatsvertrages die zuständige Einrichtung des Sicherungsverwahrungsvollzuges.
2.8 Vollzug von Jugendarrest
Der Vollzug von Jugendarrest an männlichen und weiblichen Personen erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Jugendarrestanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz.
2.9 Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
2.9.1 Für den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft an erwachsenen männlichen und weiblichen Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr gilt Nummer 2.1.1 entsprechend.
2.9.2 Der Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft an männlichen und weiblichen Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erfolgt in der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz.
2.10 Vollzug von Auslieferungs- und Durchlieferungshaft
2.10.1 Der Vollzug von Auslieferungs- und Durchlieferungshaft an erwachsenen männlichen und weiblichen Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr erfolgt in der Justizvollzugsanstalt Bützow.
2.10.2 Der Vollzug von Auslieferungs- und Durchlieferungshaft an männlichen und weiblichen Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erfolgt in der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz.
2.11 Vollzug von Polizeigewahrsam nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz für den Vollzug des Polizeigewahrsams nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz im Wege der Amtshilfe gelten die Bestimmungen der Nummer 2.9 entsprechend.
2.12 Vollzug von Strafarrest nach dem Wehrstrafgesetz, Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
2.12.1 Strafarrest an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird von den Behörden der Bundeswehr vollzogen.
2.12.2 Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr von den Behörden der Bundeswehr wie Strafarrest vollzogen. Auf § 22 Absatz 3 der Strafvollstreckungsordnung wird hingewiesen.
2.12.3 Soweit Strafarrest nicht nach den Nummern 2.12.1 und 2.12.2 von einer Behörde der Bundeswehr vollzogen wird, wird er in der gemäß den Bestimmungen der Nummer 2.4.1 oder der Nummer 2.4.3 zuständigen Justizvollzugsanstalt vollzogen.
3 Besondere Zuständigkeiten der Justizvollzugseinrichtungen
3.1 Vollzug von Freiheitsstrafe und Jugendstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft
In Fällen, in denen die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen der Vollstreckung von Untersuchungshaft vorgeht ( § 116b Satz 2 der Strafprozessordnung) und deren Vollzugsdauer drei Monate nicht übersteigt, verbleiben die Verurteilten in der Anstalt, in der sie sich befinden. Bei längerer Vollzugsdauer sind sie in die gemäß den Nummern 2.4 und 2.5 zuständigen Anstalten einzuweisen.
3.2 Kranke und pflegebedürftige Inhaftierte
Kranke, Pflegebedürftige und Gebrechliche, die auf eine stationäre medizinische Betreuung angewiesen sind und bei denen eine Unterbrechung der Inhaftierung nicht in Betracht kommt, können nur nach vorheriger Absprache mit der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bützow in diese eingewiesen werden. Ausgenommen hiervon sind solche Personen, bei denen eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist.
3.3 Übergabe- und Übernahmebehörden für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
Die Zuständigkeiten der Justizvollzugsanstalten im Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach Kapitel C, Erster Teil - Zusammenstellung der Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten - der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten.
3.4 Mutter-Kind-Einrichtungen
Die Unterbringung von Müttern mit Kindern gemäß § 14 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und § 27 Absatz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt in der Mutter-Kind-Einrichtung der Abteilung des offenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt Stralsund und in der Mutter-Kind-Einrichtung der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz. In jeder Einrichtung sind Kapazitäten für zwei Mütter mit jeweils bis zu zwei Kindern vorhanden. Vor der Einweisung ist das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz zu beteiligen.
4 Zuständigkeiten der Einrichtungen des Maßregelvollzuges
4.1 Unterbringung von Patienten nach § 63 des Strafgesetzbuches
Die Unterbringung von Patienten nach § 63 des Strafgesetzbuches erfolgt für die Landgerichtsbezirke Neubrandenburg und Rostock im AMEOS Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Ueckermünde und für die Landgerichtsbezirke Schwerin und Strals- und in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Stralsund.
4.2 Unterbringung von Patienten nach § 64 des Strafgesetzbuches
Die Unterbringung von Patienten nach § 64 des Strafgesetzbuches erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock.
4.3 Unterbringung von Patienten nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes
Die Unterbringung von Patienten nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock.
4.4 Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 63 des Strafgesetzbuches
Die Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 63 des Strafgesetzbuches erfolgt für die Landgerichtsbezirke Neubrandenburg und Rostock im AMEOS Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Ueckermünde und für die Landgerichtsbezirke Schwerin und Stralsund in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Stralsund.
4.5 Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 64 des Strafgesetzbuches
Die Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 64 des Strafgesetzbuches erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock.
4.6 Unterbringung nach § 463 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung
Die Unterbringung nach § 463 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung erfolgt in der gemäß den Bestimmungen der Nummern 4.1 bis 4.3 zuständigen Klinik.
4.7 Abweichungen
4.7.1 Verlegungen in Abweichung der in Nummer 4 getroffenen Regelungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport.
4.7.2 Patienten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die nach § 63 des Strafgesetzbuches eingewiesen werden und deren Entwicklungsstand dem eines Jugendlichen entspricht, können in der Jugendabteilung der Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock nur aufgenommen werden, wenn die Klinikleitung ihrer Aufnahme zustimmt.
4.7.3 über die Unterbringung von Patienten aus anderen Bundesländern entscheidet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einzelfall unter Berücksichtigung der in Nummer 4 getroffenen Regelungen.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Vollstreckungsplan für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 23. September 2020 (AmtsBl. M-V S. 488) außer Kraft.
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(Stand: 26.01.2026)
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