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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Dezember 2025
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2025 S. 781)


Artikel 1
KiSchG M-V - Kinderschutzgesetz
Gesetz zur Stärkung des Kinderschutzes in Mecklenburg-Vorpommern

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 15b des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 409, 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 15. Mai 2008 (BAnz. S. 2326) - Kinder-Richtlinien -" durch die Wörter "mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz AT 18.08.2016 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. März 2024 (BAnz AT 12.07.2024 B3) geändert worden ist," ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Ärzte" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Ärzten" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzten" ersetzt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit legt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung von Daten fest. "Das für Gesundheit zuständige Ministerium legt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung von Daten fest."

3. In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

4. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 4 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes

Das Aufgabenzuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. November 2023 (GVOBl. M-V S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 werden die Wörter "durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 726)" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796, 806)" ersetzt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4

(1) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Landesjugendhilfeorganisationsgesetz vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 631) geändert worden ist, werden dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern richtet ein Landesjugendamt ein und führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 den Zusatz "Landesjugendamt".

(3) Die Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle nach § 2 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. I 2002 S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden auf das Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen.

(4) Die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 644) werden auf das Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen.

werden aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(5)" wird gestrichen.

c) Satz 2 des bisherigen Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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