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KiSchG M-V - Kinderschutzgesetz
Gesetz zur Stärkung des Kinderschutzes in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Dezember 2025
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2025 S. 781 i.K.)
Gl.-Nr.: 226 - 9
I. Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Kinderrechte, Gesetzeszweck
(1) Kinderschutz ist ein zentraler Bestandteil der Rechte von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 121, 122), Artikel 7 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420), Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie Artikel 14 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und setzt insbesondere voraus, dass die bestehenden Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Teilhabe an der Gesellschaft entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen, Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten angemessen berücksichtigt werden.
(3) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Die in diesem Gesetz genannten staatlichen und nicht staatlichen Stellen sichern die Rechte von Kindern und Jugendlichen im Wege des kooperativen, präventiven und intervenierenden Kinderschutzes.
§ 2 Grundsätze, Ziele
Kinderschutz ist eine Querschnittsaufgabe, die durch staatliche und nicht staatliche Stellen ausgeübt wird. Zur Umsetzung dieser Aufgabe zielt dieses Gesetz darauf ab,
zu stärken und zu fördern.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Begriffe Kind und Jugendlicher gelten die Definitionen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Kinderschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Regelungen und Maßnahmen staatlicher und nicht staatlicher Stellen, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Beeinträchtigungen ihres Wohls dienen.
(3) Kooperativer Kinderschutz besteht in der Bildung, Aufrechterhaltung und Qualifizierung fachübergreifender Netzwerke zwischen staatlichen und nicht staatlichen Stellen, die in ihren jeweiligen Handlungsfeldern unmittelbar oder mittelbar präventiv und intervenierend im Handlungsfeld des Kinderschutzes tätig sind.
(4) Präventiver Kinderschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Maßnahmen, die im Vorfeld einer Gefährdung des Kindeswohls ergriffen werden. Er dient insbesondere dazu, Einrichtungen, Dienste und Angebote darauf auszurichten, Problemlagen möglichst frühzeitig zu erkennen und diesen durch geeignete Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote zu begegnen.
(5) Intervenierender Kinderschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Schutzauftrag nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die den staatlichen Stellen zustehenden Eingriffsmöglichkeiten in den Rechtskreis Dritter bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung.
Abschnitt 2
Aufgaben und Standards im Kinderschutz
§ 4 Aufgaben im Rahmen des kooperativen Kinderschutzes
Die in § 3 Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz genannten staatlichen und nicht staatlichen Stellen arbeiten zum Wohle von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung sozialer sowie sozialräumlicher Gegebenheiten partnerschaftlich zusammen.
§ 5 Aufgaben im Rahmen des präventiven Kinderschutzes
(1) Die in § 3 Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz genannten staatlichen und nicht staatlichen Stellen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen und fachlichen Aufgabenwahrnehmung gehalten, möglichen Beeinträchtigungen für das Wohl von Kindern und Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen frühzeitig entgegenzuwirken. Kinder und Jugendliche sowie ihre Personensorgeberechtigten sollen in angemessener Weise beteiligt werden.
(2) Träger von Einrichtungen, Diensten und Angeboten, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung sowie Bildung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen oder deren Tätigkeit in vergleichbarer Weise Kontakt zu Minderjährigen beinhaltet, haben zur Verwirklichung des Schutzauftrages aus § 1 Absatz 2 dafür Sorge zu tragen, dass
(Stand: 03.02.2026)
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