Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Allgemeines, Sanktionen

TilgVO - Tilgungsverordnung
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 7. Dezember 2010
(GV. NRW. Nr. 36 vom 21.12.2010 S. 663; 24.19.2014 S. 647; 25.11.2021 S. 1438; 18.12.2023/2024 S. 20; 10.06.2025 S. 510 25)



Auf Grund des Artikels 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288), wird verordnet:

§ 1 Allgemeines 25

(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person auf Antrag gestatten, eine Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Dies gilt auch, während gegen die verurteilte Person bereits eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe in anderer Sache vollstreckt wird.

(2) Die Gestattung nach Absatz 1 Satz 1 ist auch möglich, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Ersatzfreiheitsstrafe mit Einwilligung der verurteilten Person abweichend von § 4 vollsteckt werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 im Anschluss an die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 arbeiten die Strafvollstreckungsbehörde und die Justizvollzugsanstalt vertrauensvoll zusammen und informieren sich rechtzeitig über alle relevanten Umstände.

(5) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige oder vergleichbare, zum Beispiel bei Berufsverbänden erfolgende, unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kommt freie Arbeit auch in Justizvollzugsanstalten in Betracht.

(6) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung der freien Arbeit nicht begründet.

§ 2 Antragsverfahren 25

(1) Kommt die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht, gibt die Strafvollstreckungsbehörde der verurteilten Person Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hat die verurteilte Person in ihrem Antrag auch zu erklären, ob sie nach § 1 Absatz 3 in die Vollstreckung einwilligt.

(2) Die Strafvollstreckungsbehörde soll der verurteilten Person bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein. Sie soll sich in allen geeigneten und erfolgversprechenden Fällen bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz, eines Freien Trägers oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Justizvollzugsanstalt bedienen.

(3) Die Strafvollstreckungsbehörde stimmt die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit mit der Beschäftigungsstelle ab, soweit die freie Arbeit nicht in der Justizvollzugsanstalt stattfindet oder durch diese vermittelt wird.

(4) Wird die verurteilte Person zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen, so weist die Justizvollzugsanstalt frühzeitig auf die Möglichkeit hin, die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Wird gegen die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe in anderer Sache vollstreckt, erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nach Kenntnisnahme der Justizvollzugsanstalt von der Ersatzfreiheitsstrafe. Einen Antrag der verurteilten Person übermittelt die Justizvollzugsanstalt unverzüglich und mit Eilt-Vermerk an die Strafvollstreckungsbehörde. Dem Antrag fügt die Justizvollzugsanstalt eine Stellungnahme bei, die sich zu den in § 3 Absatz 1 und 3 und § 7 Absatz 2 genannten Aspekten verhält.

§ 3 Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde 25

(1) Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit, die voraussichtliche Arbeitszeit und den Anrechnungsmaßstab (§ 7 Absatz 1).

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erfolgt die Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 entscheidet die Strafvollstreckungsbehörde über den Antrag binnen zwei Wochen, in den Fällen des § 1 Absatz 2 binnen einer Woche ab Eingang des Antrags bei der Strafvollstreckungsbehörde. § 42 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, gilt entsprechend. Hat die Justizvollzugsanstalt die Gestattung freier Arbeit befürwortet, gilt die Gestattung nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist nach Maßgabe der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt als erteilt, wenn die Strafvollstreckungsbehörde sich nicht gegenüber der Justizvollzugsanstalt schriftlich oder elektronisch vor Ablauf der Frist eine ausdrückliche Entscheidung vorbehält. Im Falle des Vorbehalts ist die Entscheidung unverzüglich zu treffen und die Gründe für die Überschreitung der Frist sind aktenkundig zu machen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion