Regelwerk

Verwarnungen durch die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
- Nordrheinwestfalen -

Vom 09. Februar 2004
(MBl. Nr. 11 vom 17.03.2004 S. 280)



RdErl. d. Innenministeriums

1

Polizeibeamte der Polizeibehörden, die die Befähigung für die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten erworben haben, werden hiermit gemäß den §§ 56, 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) ermächtigt, bei folgenden Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben:

2

Anderweitig geregelte Befugnisse (Ermächtigungen) zur Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

3

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt dem Opportunitätsgrundsatz.

Eine kleinliche Verfolgung dient dem Zweck der Verwarnung vor allem dann nicht, wenn der Ordnungswidrigkeit lediglich Gedankenlosigkeit zugrunde liegt und die Einlassung des Betroffenen auf Einsicht schließen lässt. Eine freundliche Belehrung ist in derartigen Fällen oft wirkungsvoller als die Sanktion.

Das Verwarnungsgeld wird nach Maßgabe des Verwarnungsgeldkatalogs "Umweltschutzordnungswidrigkeiten" (Anlage) in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben. Sind in dem Katalog Regel- oder Rahmensätze vorgegeben, so soll das Verwarnungsgeld grundsätzlich auch in dieser Höhe erhoben werden. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann hiervon jedoch abgewichen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies geboten erscheinen lassen (z.B. Wiederholungsfall oder Einsicht bzw. Bereitschaft zur Behebung des Schadens).

4

Im Übrigen ist der RdErl. v. 27.1.2004 (SMBl. NRW. 20510) "Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen" entsprechend anzuwenden.

5

Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

6

Der RdErl. v 22.3.1999 (SMBl. NRW 20510) wird aufgehoben.

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Verwarnungsgeldkatalog Umweltschutzordnungswidrigkeiten  Anlage

Zur Beachtung:

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(Stand: 09.11.2022)

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