Regelwerk

Änderungstext

18. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 26. Oktober 2010
(GV.NRW.Nr. 29 vom 10.11.2010 S. 544)
Gl.-Nr.: 2011



Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999(GV. NRW. S.524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009(GV. NRW. S.296), wird verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S.262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2010(GV. NRW. S.403, ber. S.435), wird wie folgt geändert:

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. In den Tarifstellen 2.5.4.3 und 2.5.4.4 wird die Angabe "VStättVO" jeweils durch die Angabe "SBauVO" ersetzt.

2. In den Tarifstellen 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.5 werden jeweils die Wörter "Berechtsamtsbuch", "Berechtsamtskarte" und "Berechtsamtsurkunden" durch die Wörter "Berechtsamsbuch", "Berechtsamskarte" und "Berechtsamsurkunden" ersetzt.

3. Nach der Tarifstelle 3.2.8 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

" 3.2.9

Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug Gebühr: Euro 50 bis 5 000".

4. Die Tarifstellen 5a.1 bis 5a.3

5a.1 Neuausstellung eines Personalausweises bis sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
Gebühr: Euro 13

5a.2 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
Gebühr: Euro 14

5a.3 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises außerhalb der behördlichen Dienstzeit
Gebühr: Euro 28

werden gestrichen und durch die Angabe "Tarifstellen 5a.1 bis 5a.3 gestrichen, ab dem 1. November 2010 durch Bundesrecht geregelt." ersetzt.

5. In der Tarifstelle 8.2.5 wird die Zahl "20" durch die Zahl " 30" ersetzt.

6. Nach der Tarifstelle 8.2.7.2 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

" 8.2.7.3

Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis
Gebühr: Euro 35".

7. In der Tarifstelle 10.1.1 werden nach dem Wort "Approbation" die Wörter "oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen" eingefügt.

8. In der Tarifstelle 10.1.1.2 wird die Zahl " 500" durch die Zahl " 1 000" ersetzt.

9. Die Tarifstelle 10. 1.4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Prüfung" werden die Wörter "oder Einzelnoten" eingefügt.

b) Die Zahl "20" wird durch die Zahl "40" ersetzt.

10. Die Tarifstelle 10.1.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
10.1.5 Teilnahme an einer Kenntnisprüfung gem.
  1. § 3 Absatz 2 Satz 4 BÄO
    Gebühr: Euro 360
  2. § 3 Absatz 2 Satz 5 BÄO
    Gebühr: Euro 120 bis 270
  3. § 4 Absatz 2 Satz 2 BApO
    Gebühr: Euro 230
  4. Verlegung des Prüfungstermins aus einem in der Person der Antragstellenden/des Antragstellenden liegenden Grund
    Gebühr: Euro 90
"10.1.5 Teilnahme an einer Prüfung gemäß

a) § 3 Absatz 2 Satz 4 BÄO Gebühr: Euro 360

b) § 3 Absatz 2a Satz 5 BÄO Gebühr: Euro 120 bis 270

c) § 4 Absatz 2 Satz 4 BApO Gebühr: Euro 150 bis 390

d) § 4 Absatz 2a Satz 5 BApO Gebühr: Euro 120 bis 270

e) Verlegung des Prüfungstermins aus einem in der Person der/des Antragstellenden liegenden Grund Gebühr: Euro 90".

11. Nach der Tarifstelle 10. 1.6 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

" 10.1.7

Bescheinigung über erworbene Rechte Gebühr: Euro 40".

12. In der Tarifstelle 10.2. 1.1 wird nach der Angabe "AAppO" die Angabe "und ZAppO" eingefügt.

13. In der Tarifstelle 10.2.2 wird die Angabe " (§ 21 Abs. 4 ZAppO)" durch die Angabe " (§ 26 Absatz 2 ZAppO)" ersetzt.

14. In der Tarifstelle 10.2.3 wird nach dem Wort "Prüfungsteilen" die Angabe " (§ 21 Absatz 4 ZAppO)" eingefügt.

15. Bei der Tarifstelle 10. 14.9 wird der Text

Entscheidung über die Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung
Gebühr: Euro 20

durch die Wörter "nicht besetzt" ersetzt.

16. Die Tarifstelle 10. 14.12 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Zahl "270" durch die Zahl "300" ersetzt.

b) Es wird ein neuer Buchstabe c eingefügt:

"c) Rücktritt oder Terminverschiebung (auf Wunsch der Antrag stellenden Person) Gebühr: Euro 40".

17. In der Tarifstelle 10a.6 wird die Angabe "25 bis 850" durch die Angabe "200 bis 1 200" ersetzt.

18. In der Tarifstelle 12.8.3 wird nach der Angabe "Euro 10" die Angabe "bis 50" eingefügt.

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