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Tarifstelle 6

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

6 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten

6.1 Enteignung nach dem Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366)

6.1.1 Enteignungsbeschluss (§ 30 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 110

6.1.2 Beurkundung einer Einigung (§ 27 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.1.3 Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.4 Enteignungsbeschluss nach Teileinigung
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.1.3
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.1.5 Beschluss über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 37 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 165 bis 1.650
in besonders gelagerten Fällen
Gebühr: Euro bis 2.750

6.1.6 Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 38 Abs. 2 EEG NW
Gebühr: Euro 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens
Gebühr: Euro 45

6.1.7 Vorabentscheidung nach § 29 Abs. 2 EEG NW
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.8 Ausführungsanordnung (§ 33 EEG NW)

6.1.8.1 Enteignungsbeschluss (§ 33 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.8.2 Vorabentscheidung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. der festgesetzten Vorauszahlung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.8.3 Teileinigung (§ 33 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr Euro 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.8.4 Enteignungsbeschluss (§ 33 Abs. 3 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.9 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 31 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.10 Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten (§ 39 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 55 bis 385

6.1.11 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste Landesbehörde
Gebühr: Euro 275 bis 16.500

6.1.12 Planfeststellungsbeschluss (§ 23 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 275 bis 2.750
Gebühr: bis Euro 5.500 in besonders gelagerten Fällen

6.1.13 Selbstständiges Entschädigungsverfahren innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 28 I, § 41 EEG NW
Gebühr: Euro 0,5 v.H. der festgesetzten Entschädigung / des Streitwerts;
mindestens
Gebühr: Euro 45

6.2 Städtebauliche Enteignung

6.2.1 Enteignungsbeschluss (§ 113 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: Euro 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 110

6.2.2 Beurkundung einer Einigung (§ 110 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.2.3 Beurkundung einer Teileinigung (§ 111 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.4 Enteignungsbeschluss nach Teileinigung
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.2.3;
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.2.5 Beschluss über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 Abs. 1 BauGB)
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des Verkehrswertes der betroffenen Fläche;
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.2.6 Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 116 Abs. 4 BauGB
Gebühr: Euro 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung;
mindestens
Gebühr: Euro 45

6.2.7 Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 BauGB
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.8 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB)

6.2.8.1 Enteignungsbeschluss (§ 117 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.8.2 Vorabentscheidung (§ 117 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BauGB)
Gebühr: Euro 0,1. v. H. der festgesetzten Vorauszahlung;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.8.3 Teileinigung (§ 117 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;
mindestens
Gebühr: Euro 6

6.2.8.4 Enteignungsbeschluss (§ 117 Abs. 3 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.9 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB)
Gebühr: Euro 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.10 Selbstständiges Entschädigungsverfahren innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 111, § 110 Abs. 2, Abs. 3 BauGB
Gebühr: Euro 0,5 v.H. der festgesetzten Entschädigung / des Streitwerts;
mindestens
Gebühr: Euro 45

6.3 Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle

6.3.1 Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44 Abs. 1 BauGB
Gebühr: Euro 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.3.2 Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Abs. 2 BauGB
Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 6.3.1 und 6.3.2 ist der Entschädigungspflichtige

Tarifstelle 7

7 Feuerlöschwesen

Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen gemäß § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Absatz 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung

7.1 Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes

7.1.1 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 63 Absatz 4 Satz 2 oder § 63 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung

  1. bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3,
    je Gebäude
    Gebühr: Euro 70
  2. bei Mittelgaragen (Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1.000 m2 gemäß § 122 Absatz 1 Nummer 2 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung),
    je Mittelgarage
    Gebühr: Euro 70
  3. sofern Gebäude nach Buchstabe a und b in konstruktivem Zusammenhang stehen,
    je Gebäude
    Gebühr: Euro 100

7.1.2 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 68 Absatz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 bei allen anderen baulichen Anlagen, sofern sie nicht unter die Tarifstelle 7.1.1 fallen,
je bauliche Anlage
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

7.1.3 (aufgehoben)

7.2 Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen 7.1.1 bis 7.1.2 genannte bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang) Prüfungen nach Tarifstelle 7.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 7.1.1 bis 7.1.2 für jede bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede bauliche Anlage auf drei Viertel.

Tarifstelle 8

8 Forst-, Fischerei- und Jagdangelegenheiten

8.1 Forstangelegenheiten 15c 17

8.1.0 17 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

8.1.0.1 17 Sofern im Folgenden die Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2.10 vorsehen, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden die Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2.10 vorsehen, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen
(zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. Das für Forsten zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite https://www.wald- und-holz.nrw.de dargestellt.

8.1.0.2  17 Werden Amtshandlungen der Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2.10 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

8.1.0.2.1 17an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

8.1.0.2.2 17 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

8.1.0.3 17 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

8.1.1 17  Amtshandlungen nach dem Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung ( LFoG) und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung ( KrWG)

8.1.1.1 17 Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer organisierten Veranstaltung im Wald beziehungsweise Untersagung ( § 2 Absatz 4 Satz 2 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.2 17  21 Entscheidung über einen Antrag auf

  1. befristete Sperrung von Wald (§ 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG)
    Gebühr:
    Euro 110
  2. unbefristete Sperrung von Wald ( § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG)
    Gebühr:
    Euro 165 bis 650

8.1.1.3 17 Entsperrungsanordnung (§ 4 Absatz 5 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.4 17 Prüfung einer Anzeige zur Verwertung von Abfällen im Wald, sowie Entscheidung über ein Verbot oder den Erlass eines Auflagenbescheides ( § 6a Absatz 2 LFoG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.5 17 Prüfung einer Wegebauanzeige ( § 6b LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.6 17  21 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot ( § 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG)
Gebühr: Euro 165 bis 650

8.1.1.7 17 21 Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete Umwandlungsgenehmigung ( §§ 39, 40, 42 und 43 LFoG)

  1. Genehmigung einer unbefristeten Umwandlung und Zulassung einer befristeten Umwandlung (§§ 39 und 40 LFoG)
    Gebühr: Euro 325 bis 5 435
  2. Versagung der Genehmigung und Zulassung (§§ 39 Absatz 3 und 40 LFoG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.8 17 21 Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung (§ 41 LFoG)

  1. Genehmigung (§ 41 Absatz 1 und 2 LFoG)
    Gebühr: Euro 30 bis 435
  2. Versagung der Genehmigung (§ 41 Absatz 1, 2 und 3 LFoG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.9 17Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung (§ 41 Absatz 6 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.10 17  Zulassung anderer Arten der Wiederaufforstung im Einzelfall (§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.11 17 Wiederaufforstungsanordnung (§ 44 Absatz 3 und 5 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.12 17 21 Befreiung vom Verbot im Wald Feuer anzuzünden, Grillgeräte zu benutzen oder leichtentzündliche Stoffe zu lagern (§ 47 Absatz 1 Satz 2 LFoG)
Gebühr: Euro 45

8.1.1.13 17 Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung zum Schutzwald (§ 49 Absatz 1 LFoG) oder auf Erklärung zum Erholungswald (§ 50 Absatz 1 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.14 17 Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes (§ 52 Absatz 1 LFoG in Verbindung mit §§ 12, 14 OBG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.15 17  21 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen (§ 28 Absatz 2 KrWG)
Gebühr: Euro 110 bis 650

8.1.1.16 17  17d Änderung der Entscheidung oder Anordnung nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.14
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.17 17d 21 Entscheidung über die Bestellung von Forstschutzbeauftragten zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 53 Absatz 3 LFoG)
Gebühr: Euro 100

8.1.1.18 17d 21 Zeitliche Verlängerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte (§ 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG)
Gebühr: Euro 45

8.1.1.19 17  17d 21 Erneuerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte (§ 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG)
Gebühr: Euro 55

8.1.1.20 17  17d Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung (§ 60 Absatz 3 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3.

Soweit die nach § 11 Absatz 3 LFoG festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.

8.1.1.21 17  17d 18a 18a Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege (§ 60 Absatz 3 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.22  17 17d  18a 21 Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung einer Amtsbezeichnung (§ 67 Absatz 1 LFoG)
Gebühr: Euro 165

8.1.1.23 Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung

8.1.2 17 17 Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 165 8) in der jeweils geltenden Fassung (FoVG)

8.1.2.1 17 Betriebsanmeldung (§ 17 Absatz 1 FoVG)
Gebühr: Euro 50

8.1.2.2 17 Untersagung (§ 17 Absatz 4 Satz 1 FoVG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8. 1. 0.1 bis 8.1.0.3

8.1.2.3 17 Aufhebung einer Untersagung (§ 17 Absatz 4 Satz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 116 bis 285

8.1.2.4 17 Gestattung (§ 17 Absatz 2 Satz 6 FoVG)
Gebühr: Euro 63

8.1.2.5 17 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien "Ausgewählt", "Geprüft" und "Qualifiziert" einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren auf Antrag (§ 4 Absatz 1 FoVG)
Gebühr: je Registerzeichen Euro 100 Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

8.1.2.6 17 Ausstellung eines Stammzertifikates (§ 8 Absatz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 50

Wird forstliches Vermehrungsgut aus einer laufenden Ernte und derselben Zulassungseinheit in Teilmengen an denselben ersten Empfänger abgeführt, ist die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für jede der Teilabfuhrmengen mit der einmaligen Gebühr für die gesamte Erntemenge in einer Summe abgegolten.

Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

8.1.2.7 17 Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen mehrerer Saatgutpartien aus verschiedenen Ernten (§ 9 Absatz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 100

Für Mischungen von Teilabfuhrmengen aus derselben Ernte und derselben Zulassungseinheit ist die Gebühr nach Tarifstelle 8.1.2.6 abgegolten.

8.1.2.8 17 Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates (§ 16 Absatz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 63 bis 116

8.1.2.9 17 Erweiterte Kontrolle (§ 18 Absatz 7 FoVG)
Gebühr: Euro 211

8.1.2.10 17 Genanalyse zur Typisierung einer Baumart als Grundlage zur Zulassung von Ausgangsmaterial (§ 4 FoVG)

Werden sachverständige Stellen mit der Erstellung der Genanalyse von der Forstbehörde beauftragt, werden die diesen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen erhoben.

8.1.3  17 17 Pflanzenschutz bezogen auf Forstpflanzen und deren Erzeugnisse

Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln ( Pflanzenschutzgesetz neu bekannt gemacht am 6. Februar 2012 - BGBl. I S. 148), in der jeweils geltenden Fassung.

8.1.3.1 17 Pflanzenbeschau

8.1.3.1.1 17 Allgemeine Personal-/Sachkosten

8.1.3.1.1.1 17 18 Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte- und/oder Untersuchungszeit)
Gebühr: Euro 19,30

8.1.3.1.1.2 17 Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers

8.1.3.1.1.2.1 17 an Werktagen, außerhalb des Arbeitszeitrahmens, 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 8.1.8.1.1.1

8.1.3.1.1.2.2 17 an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 8.1.8.1.1.1

8.1.3.1.1.3 17 18 Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 85

8.1.3.1.1.4 17 18 Abgabe von Plomben (je 1.000 Stück)
Gebühr: Euro 58,40

8.1.3.1.1.5 17 18 spezielle Laboruntersuchungen
Gebühr: Euro 5,15 bis 257,50

8.1.3.1.2 17 Innergemeinschaftlicher Handel

8.1.3.1.2.1 17 18 Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 73,60

8.1.3.1.2.3 17 Entscheidung über die Genehmigung

8.1.3.1.2.3.1 17 18 zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr: Euro 10,80

8.1.3.1.2.3.2 17 18 Änderungsbescheide
Gebühr: Euro 13,60

8.1.3.1.2.4 17 18 Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit max. 10 Etiketten ("kleiner Pass")
Gebühr: Euro 8,20

8.1.3.1.2.4.1 17 18 je weitere 20 Etiketten ("kleiner Pass")
Gebühr: Euro 3,10

8.1.3.1.2.5 17 Pflanzenpass-Etiketten

8.1.3.1.2.5.1 17 18 Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten ("großer Pass")
Gebühr: Euro 26,80 pro Tausend

8.1.3.1.2.5.2 17 18 Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten ("kleiner Pass")
Gebühr: Euro 5,70 pro Tausend

8.1.3.1.2.6 17 Kontrollen in registrierten Betrieben

8.1.3.1.2.6.1 17 Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 3. April 2000 (Pflanzenbestände, Warenbücher)
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.2.6.2 17 Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.3 17 Dritthandel (Import/Export)

8.1.3.1.3.1 17 Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen

8.1.3.1.3.1.1 17 18 Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 26,10

8.1.3.1.3.1.2 17 18 Weiterversendungszeugnis
Gebühr: Euro 26,10

8.1.3.1.3.1.3 17 18 Teilungsbescheinigung
Gebühr: Euro 8,20

8.1.3.1.3.1.4 17 18 Kontrollbescheinigungen (z.B. Verpackungshölzer)
Gebühr: Euro 10,30

8.1.3.1.3.1.5 17 18 sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 13,60

8.1.3.1.3.1.6 17 18 Duplikate
Gebühr: Euro 2,30

8.1.3.1.3.2 15 17 18 Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß Richtlinie 2000/29/EG vom 8. Mai 2000 bzw. Pflanzenbeschauverordnung vom 3. April 2000
Gebühr: Euro 23,30

8.1.3.1.3.3 17 Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.3.4 17 Importkontrolle an Einlassstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3

8.1.3.1.3.5 17 Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.2.4 bis 8.1.8.1.2.5.2

8.1.3.1.3.6 17 Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.3.6.1 17 18 Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung (z.B. Holz, Getreide)
Gebühr: Euro 10,30 bis 257,50

8.1.3.1.3.6.2 17 18 Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 10,80

8.1.3.1.3.7 17 18 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter Drittlandwaren
Gebühr: Euro 45,30 bis 113,30

8.1.3.1.3.8 17 Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.4 17 Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen

8.1.3.1.4.1 17 18 Dokumentenkontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 13,10

8.1.3.1.4.1.1 17 18 Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 10,20 bis 18,10

8.1.3.1.4.2 17 Phytosanitäre Untersuchungen von

8.1.3.1.4.2.1 17 18 Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung

bis zu 1.000 Stück
Gebühr: Euro 18

pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,45
Höchstbetrag Euro 144

8.1.3.1.4.2.2 17 18 anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
bis zu 5.000 Stück
Gebühr: Euro 18

pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,18

Höchstbetrag Euro 144

8.1.3.1.4.2.3 17 18 Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 18

pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,80

Höchstbetrag Euro 144

8.1.3.1.4.2.4 17 18 gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung

bis zu 1.000 Stück
Gebühr: Euro 18

pro weitere 100
Gebühr: Euro 1,80

Höchstbetrag Euro 144

8.1.3.1.4.2.5 17 18 Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung

bis 100 m3 Volumen
Gebühr: Euro 18

pro weiteren m3
Gebühr: Euro 0,175

8.1.3.1.4.2.6 17 18 anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
Gebühr: Euro 18

8.1.3.2 17 Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln

8.1.8.2.1 17 Mittel für den Zierpflanzenbau

8.1.3.2.1.1 17 18 Fungizide
Gebühr: Euro 762 bis 1.390

8.1.3.2.1.2 17 18 Insektizide
Gebühr: Euro 829 bis 3 090

8.1.3.2.1.3 17 18 Akarizide
Gebühr: Euro 922 bis 2.060

8.1.3.2.1.4 17 Nematizide
Gebühr: Gebühren nach Tarifstelle 8.1.8.2.3.2

8.1.3.2.1.5 17 18 Herbizide
Gebühr: Euro 623 bis 1.545

8.1.3.2.1.6 17 18 Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 407 bis 1.648

8.1.3.2.1.7 17 18 Wachstumsregler
Gebühr: Euro 793 bis 2.266

8.1.3.2.2 17 Mittel für den Forst

8.1.3.2.2.1 17 18 Fungizide
Gebühr: Euro 623 bis 1.751

8.1.3.2.2.2 17 18 Insektizide
Gebühr: Euro 1.267 bis 3.060

8.1.3.2.2.3 17 18 Rodentizide
Gebühr: Euro 1.560 bis 4.738

8.1.3.2.2.4 17 18 Repellents
Gebühr: Euro 1.118 bis 5.562

8.1.3.2.2.5 17 18 Herbizide
Gebühr: Euro 932 bis 2.575

8.1.3.2.2.6 17 18 Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 1.854 bis 4.120

8.1.3.2.2.7 17 18 Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 515 bis 2.678

8.1.3.2.2.8 17 18 Akarizide
Gebühr: Euro 1.998 bis 2.987

8.1.3.2.3 17 Allgemeine Einsätze

8.1.3.2.3.1 17 18 Insektizide
Gebühr: Euro 525 bis 2.678

8.1.3.2.3.2 17 18 Nematizide
Gebühr: Euro 1.020 bis 7.519

8.1.3.2.3.3 17 18 Molluskizide
Gebühr: Euro 1.025 bis 3.811

8.1.3.2.3.4 17 18 Rodentizide
Gebühr: Euro 1.406 bis 3.193

8.1.3.2.3.5 17 18 Repellents
Gebühr: Euro 711 bis 1.442

8.1.3.2.3.6 17 18 Herbizide
Gebühr: Euro 839 bis 1.545

8.1.3.2.3.7 17 18 Wachstumsregler
Gebühr: Euro 623 bis 2.060

8.1.3.2.3.7.1 17 Zusatzstoffe

Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind

8.1.3.2.4 17 Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

8.1.3.2.4.1 17 Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
keine Gebühr

8.1.3.2.4.2 17 Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr

8.1.3.2.4.3 17 Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr

8.1.3.2.4.4 17 Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)
75 % der jeweiligen Gebühr

8.1.3.2.5 17 18 Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr: Euro 103 bis 15 450

8.1.3.2.6 17 Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20% der jeweiligen Gebühr

8.1.3.3 17 18 Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren)
Gebühr: Euro 0,30 bis 2.575

8.1.3.4 15c 17 Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung ( PflSchG)

8.1.3.4.1 15c 17 18 Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen (nach § 22 PflSchG)
Gebühr: Euro 25,80 bis 515

8.1.3.4.2 15 15c 17 18 Entscheidung über den Antrag auf Ausstellen des Sachkundenachweises
Gebühr: Euro 41,20

8.1.3.4.3 15c 17 Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises ( § 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.3.4.4 15c 17 18 Ausstellen von Teilnahmebescheinigungen bei Fortbildungsmaßnahmen "Erhalt des Sachkundenachweises Pflanzenschutz (§ 9 Absatz 4 PflSchG)"
Gebühr: Euro 20,60

8.1.3.4.5 15c 17 18 Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme Dritter im Bereich "Sachkundenachweis Pflanzenschutz"
Gebühr: Euro 82,40 bis 515

8.1.3.5 17 Prüfung von Maschinen und Geräten

8.1.3.5.1 17 18 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, -maschinen und Geräte-/-maschinenteilen
Gebühr: Euro 10,30 bis 4.160

8.1.4 17(aufgehoben)

8.1.5 17(aufgehoben)

8.1.6 (aufgehoben)

8.1.7 (aufgehoben)

8.1.8 17 (aufgehoben)

8.1.9 10a 12 17 (aufgehoben)

8.2 Fischereiangelegenheiten 15c

8.2.1 Amtshandlungen nach dem Landesfischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung ( LFischG)

8.2.1.1 Erteilung eines Jahresfischereischeins (§§ 31 und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 8

8.2.1.2. Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins (§§ 31 und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 24

8.2.1.3. Erteilung eines Jugendfischereischeins (§§ 32 und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 4

8.2.1.4. Erteilung eines Sonderfischereischeins (§§ 32a und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 8

8.2.1.5. Erteilung eines Sonderfischereischeins für fünf Jahre (§§ 32a und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 24

8.2.1.6. Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins (zu Tarifstellen 8.2.1.1 bis 8.2.1.5) (§ 36 LFischG)
Gebühr: Euro 5

8.2.1.7. Genehmigung für den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages (§§ 14 und 15 LFischG)
Gebühr: Euro 50

8.2.1.8. Abrundung von Fischereibezirken (§ 21 LFischG)
Gebühr: Euro 55 bis 300

8.2.1.9. Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen (§ 50 LFischG)
Gebühr: Euro 20

8.2.2 Amtshandlungen nach der Fischerprüfungsordnung vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62, ber. 2015 S. 572) in der jeweils geltenden Fassung

8.2.2.1. Ablegen der Fischereiprüfung (§ 3 Fischerprüfungsordnung)
Gebühr: Euro 50

8.2.2.2. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts (§ 3 Fischerprüfungsordnung)
Gebühr: Euro 15

8.2.2.3. Wiederholung eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung (§ 8 Fischerprüfungsordnung)
Gebühr: Euro 30

8.2.2.4. Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis (§ 8 Fischerprüfungsordnung)
Gebühr: Euro 35

8.2.3 Amtshandlungen nach der Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung ( LFischVO)

8.2.3.1. Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität (§ 10 LFischVO)
Gebühr: Euro 20

8.2.3.2. Lehrgang Elektrofischfang (§ 11 LFischVO)
Gebühr: Euro 230

8.2.4 17d Amtshandlungen nach der Fischwirtausbildungsverordnung vom 26. Februar 2016 (BGBl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung (Fisch WiAusbV)

8.2.4.1 Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschließlich Netzarbeiten (§ 4 Fisch WiAusbV)
Gebühr: Euro 150

8.2.4.2 Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten (§ 4 Fisch WiAusbV)
Gebühr: Euro 150

8.2.4.3 Kurs III Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten (Teil I) (§ 4 Fisch WiAusbV)
Gebühr: Euro 150

8.2.4.4. Kurs IV Vermarkten (Teil 2), Marketing (§ 4 Fisch WiAusbV)
Gebühr: Euro 150

8.2.5 10c 17d Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten Probenahmen (§ 3 LFischG)
Gebühr: nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2

8.2.6 15 Abrundung von Fischereibezirken
Gebühr: Euro 55 bis 300

8.2.7 15 Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen durch die Fischereibehörde gemäß § 50 LFG
Gebühr: Euro 20

8.2.8 15 Fischereiprüfung
Gebühr: Euro 50

8.2.8.1 15 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 15

8.2.8.2 15 Wiederholung eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung
Gebühr: Euro 30

8.2.8.3 10c 15 Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis
Gebühr: Euro 35

8.2.9 15 Aus- und Fortbildung

8.2.9.1 15 Überbetriebliche Ausbildung für Auszubildende zum Fischwirt, Betriebszweig Fischhaltung und Fischzucht, (Fluss- und Seenfischer)

8.2.9.1.1 15 Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschl. Netzarbeiten
Gebühr: Euro 150

8.2.9.1.2 15 Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten
Gebühr: Euro 150

8.2.9.1.3 15 Kurs III Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten (Teil I)
Gebühr: Euro 150

8.2.9.1.4 15Kurs IV Vermarkten (Teil 2), Marketing
Gebühr: Euro 150

8.2.9.2 15 Grundlehrgang Nebenerwerbs- und Hobbyteichwirte
Gebühr: Euro 60

8.2.9.3 15 Lehrgang für Elektrofischer
Gebühr: Euro 230

8.2.9.4 15 Grundlehrgang für Fischkrankheiten
Gebühr: Euro 140

8.2.9.5 15 Grundlehrgang für Gewässerwarte
Gebühr: Euro 130

8.2.9.6 15 Fortbildungslehrgang für Gewässerwarte
Gebühr: Euro 130

8.2.10 12 15 Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif

8.2.11 15 Fischgesundheitsdienst
Gebühr: siehe Tarifstelle 23.9

8.3 Jagdangelegenheiten

8.3.1 Jägerprüfung, Falknerprüfung

8.3.1.1 Jägerprüfung
Gebühr: Euro 220
Dient die Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb eines Falknerjagdscheins, beträgt die Gebühr 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 8.3.1.1.
Anmerkung:
Die bei der Durchführung der Jägerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.

8.3.1.1.1 Nachprüfung je Prüfungsteil
Gebühr: Euro 80

8.3.1.2 Falknerprüfung
Gebühr: Euro 120
Anmerkung:
Die bei der Durchführung der Falknerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.

8.3.1.2.1 Nachprüfung je Prüfungsteil
Gebühr: Euro 50

8.3.1.3 Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung oder zu Nachprüfung
Gebühr: Euro 30

8.3.2 Entscheidung über Jagdscheine

8.3.2.1 Jahresjagdscheine

8.3.2.1.1 Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35

8.3.2.1.2 Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 50

8.3.2.1.3 Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 65

8.3.2.2 Jahresjagdscheine für Jugendliche

8.3.2.2.1 Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.2.2 Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

8.3.2.2.3 Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35

8.3.2.3 Tagesjagdscheine

8.3.2.3.1 Tagesjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.3.2 Tagesjagdschein für Jugendliche
Gebühr: Euro 15

8.3.2.4 Falknerjagdscheine

8.3.2.4.1 Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.4.2 Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 30

8.3.2.4.3 Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 35

8.3.2.5 Falknerjagdscheine für Jugendliche

8.3.2.5.1 Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.5.2 Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.5.3 Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 25

8.3.2.6 Tagesfalknerjagdscheine

8.3.2.6.1 Tagesfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.6.2 Tagesfalknerjagdschein für Jugendliche
Gebühr: Euro 15

8.3.2.7 Jagdscheindoppel
Gebühr: Euro 30

8.3.2.8 Zweitschrift Jägerprüfungszeugnis und Bestätigung über bestandene Jägerprüfung
Gebühr: Euro 35

8.3.2.9 Umschreibungen

8.3.2.9.1 Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.2 Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

8.3.2.9.3 Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 45

8.3.2.9.4 Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.5 Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.9.6 Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35

8.3.2.9.7 Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.8 Umschreiuung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.9 Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

8.3.2.9.10 Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.11 Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.12 Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für ein Jahr in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.9.13 Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.14 Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.15 Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für zwei Jahre in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.16 Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.17 Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.18 Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für drei Jahre in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.10 Einziehung und Versagung eines Jagdscheins
Gebühr: Euro 50 bis 150

8.3.3 Jagdbezirke

8.3.3.1 Abrundung von Jagdbezirken
Gebühr: Euro 55 bis 300

8.3.3.2 Erklärung von Grundflächen zu Eigenjagdbezirken
Gebühr: Euro 115 bis 200

8.3.3.3 Genehmigung der Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
Gebühr: Euro 115

8.3.3.4 10a Genehmigung der Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes (§ 9 Landesjagdgesetz - LJG -NRW - )
Gebühr: Euro 55

8.3.3.5 15 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken (§ 4 Landesjagdgesetz - LJG-NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 115

8.3.3.6 10a Überprüfung/Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Absatz 1 bis 3 BJG
Gebühr: Euro 30

8.3.3.7 15 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen (§ 6a Bundesjagdgesetz -BJG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand.
Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch in Abhängigkeit von der Grundfläche höchstens

Gebührenklasse 1: bis 2,0 ha, Gebühr bis Euro 200
Gebührenklasse 2: über 2,0 ha bis 10,0 ha, Gebühr bis Euro 600
Gebührenklasse 3: über 10,0 ha, Gebühr bis Euro 1.000

8.3.4 Jagdausübung

8.3.4.1 17 17 Ausnahmegenehmigung zum Schießen aus Kraftfahrzeugen
Gebühr: Euro 50

8.3.4.2 17 Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken
Gebühr: Euro 30 bis 115

8.3.4.3 17 Genehmigung zum Gebrauch von Schusswaffen in befriedeten Bezirken
Gebühr: Euro 20 bis 50

8.3.4.4 17 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 24 Absatz 2 LJG-NRW (Schonzeitaufhebungen)
Gebühr: Euro 60

8.3.4.5 17 Entscheidungen über sonstige Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 24 Abs. 3 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30 bis 70
(Genehmigungen zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Lehr- und Forschungszwecken sind gebührenfrei)

8.3.4.6 10a 17 Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von sachlichen Verboten (§ 19 BJG und § 19 LJG-NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 115

8.3.4.7 17 17 Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach den §§ 35 und 44 Absatz 1 der Landesjagdgesetzdurchührungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung (DVO LJG-NRW)
Gebühr: 55 Euro

8.3.4.8 17 (aufgehoben)

8.3.4.9 17 (aufgehoben)

8.3.5 Sonstiges

8.3.5.1 Bestätigung eines Jagdaufsehers
Gebühr: Euro 50

8.3.5.2 Verlängerung der Bestätigung eines Jagdaufsehers
Gebühr: Euro 15

8.3.5.3 Festlegung eines Jägernotweges
Gebühr: Euro 30

8.3.5.4 Zulassung einer Ausnahme von der Erfordernis der Jagdpachtfähigkeit
Gebühr: Euro 55

8.3.5.5 Zulassung der Eingatterung von kleineren Grundflächen zur Erhaltung des Jagdbetriebes
Gebühr: Euro 55

8.3.5.6 10a 17 Genehmigung zum Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn (§ 28 Absatz 3 und 4 BJG, § 31 Absatz 2 LJG-NRW)
Gebühr: Euro 55 bis 170

8.3.5.7 17 Genehmigung zum Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken (§ 28 Absatz 4 BJG, § 31 Absatz 3 LJG-NRW) und heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) in der freien Wildbahn zum Zwecke der Bestandsstützung, Besatzstützung oder Wiederansiedlung in Jagdbezirken (§ 28 Absatz 4 BJG, § 31 Absatz 4 LJG-NRW)
Gebühr: 55 bis 170 Euro

8.3.5.8 Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 Bundeswildschutzverordnung
Gebühr: Euro 55 bis 170

8.3.5.9 Ausstellung eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte
Gebühr: Euro 30

8.3.5.10 Entscheidung über die Anerkennung als Fachinstitut nach § 19 Abs. 3 BJG
Gebühr: Euro 170

8.3.5.11 Ausstellung einer Jagdpachtfähigkeitsbescheinigung
Gebühr: Euro 15

Tarifstelle 9

9 Fundsachen

9.1 15 Verwahrung von Fundsachen

  1. im Werte bis 25 Euro
    kostenfrei
  2. im Werte von 26 Euro bis 150 Euro
    Gebühr: Euro 10
  3. im Werte von 151 Euro bis 500 Euro
    Gebühr: Euro 15
  4. im Werte über 500 Euro
    Gebühr: Euro 20
  5. je weitere angefangene 500 Euro
    Gebühr: Euro 20

9.2 16a  16b Zuschlag für die Verwahrung sperriger Fundsachen (Fahrräder, Kinderwagen u.ä.)
Gebühr: Euro 15

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