Regelwerk

Änderungstext

33. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. April 2017
(GV. NRW Nr. 19 vom 05.05.2017 S. 484)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Tarifstelle 2.9.5.9 werden folgende Buchstaben e und f angefügt:

"e) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass ihm die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 50

f) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) beziehungsweise der Importeur die Anforderungen von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt haben und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 50".

2. Die Tarifstellen 8.1 bis 8.1.5.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 8.1 bis 8.1.1.20 ersetzt:

alt neu
8.1 Forstangelegenheiten

8.1.1 Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Sonstige Kosten (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

Soweit die nach § 11 Absatz 3 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung (LFoG) festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.

8.1.2 Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Sonstige Kosten (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

8.1.3 Gutachten zur Waldbewertung (soweit nicht die nach § 11 Abs. 3 Landesforstgesetz festgesetzten Entgelte zu erheben sind)
bis zu 50.000 Euro des Verkehrswertes bzw. des Wertes des Gutachtengegenstandes
Gebühr: Euro 4 v. H.
für die weiteren 200.000 Euro
Gebühr: Euro 3. v. H.
für die folgenden 250.000 Euro
Gebühr: Euro 2 v. H.
für den 500.000 Euro übersteigenden Teil
Gebühr: Euro 1 v. H.
mindestens
Gebühr: Euro 260

8.1.4 Forstliche Einzelmaßnahmen

8.1.4.1 (aufgehoben)

8.1.4.2 (aufgehoben)

8.1.4.3 Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer organisierten Veranstaltung im Wald (§ 2 Abs. 4 Satz 2 LFoG)
Gebühr: Euro 50 bis 300

8.1.4.4 Entscheidung über einen Antrag auf

  1. befristete Sperrung von Wald (§ 4 Abs. 2 LFoG)
    Gebühr: Euro 100
  2. unbefristete Sperrung von Wald (§ 4 Abs. 3 LFoG)
    Gebühr: Euro 150 bis 600

8.1.4.5 Entsperrungsanordnung (§ 4 Abs. 5 LFoG)
Gebühr: Euro 150 bis 600

8.1.4.6 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot (§ 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG)
Gebühr: Euro 150 bis 600

8.1.4.7 Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete Umwandlungsgenehmigung (§§ 39 und 40 LFoG)
Gebühr: Euro 300 bis 5.000

8.1.4.8 Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung bzw. Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung (§ 41 Abs. 1 und 6 LFoG)
Gebühr: Euro 25 bis 400

8.1.4.9 Wiederaufforstungsanordnung (§ 44 Abs. 3 und 5 LFoG)
Gebühr: Euro 150 bis 600

8.1.4.10 Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes gegenüber nichtgemeindlichen Waldbesitzern
(§ 52 Abs. 1 LFoG in Verbindung mit §§ 12, 14 OBG)
Gebühr: Euro 150 bis 600

8.1.4.11 Prüfung einer Wegebauanzeige (§ 6b LFoG)
Gebühr: Euro 100 bis 600

8.1.4.12 Befreiung vom Verbot des § 47 LFoG
Gebühr: Euro 40

8.1.4.13 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen
Gebühr: Euro 100 bis 600

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