Regelwerk

Änderungstext

32. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. Dezember 2016
(GV. NRW. Nr. 42 vom 21.12.2016 S. 1100)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 1.1.8.1 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 1.1.8.1.1 werden die Wörter "(einschließlich Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit)" gestrichen.

3. Die Tarifstelle 1.1.8.1.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1.1.8.1.2 Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
"1.1.8.1.2 Wegstreckenpauschale
Gebühr: Euro 30".

4. In der Tarifstelle 2.8.1.1 Buchstabe b wird die Angabe "3 750" durch die Angabe "7 500" ersetzt.

5. Nach der Tarifstelle 8.1.4.13 wird die folgende Tarifstelle 8.1.4.14 eingefügt:

"8.1.4.14 Änderung der Entscheidung oder Anordnung der unter Ziffer 8.1.4 in Bezug genommenen forstlichen Einzelmaßnahmen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten.".

6. In Tarifstelle 9.2 werden nach dem Wort "Fundsachen" die Wörter "(Fahrräder, Kinderwagen u.ä.)" eingefügt.

7. In der Tarifstelle 10.2.1.1 wird die Angabe "ÄAppO" durch die Angabe "ÄApprO" und die Angabe "ZAppO" durch die Angabe "ZÄprO" ersetzt.

8. In den Tarifstellen 10.2.1.2 und 10.2.1.3 wird jeweils die Angabe "ÄAppO" durch die Angabe "ÄApprO" ersetzt.

9. In der Tarifstelle 10.2.2 wird jeweils die Angabe "ZAppO" durch die Angabe "ZÄprO" ersetzt.

10. In den Tarifstellen 10.2.3, 10.2.4 und 10.2.5 wird jeweils die Angabe "ZAppO" durch die Angabe "ZÄprO" ersetzt.

11. Die Tarifstelle 10.2.7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10.2.7 Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen, Anrechnungsbescheiden (ÄAppO; AAppO, ZAppO, PsychThG, APO-Amtsarzt, WOZÖGW, WOAÖGW)
Gebühr: Euro 25
"10.2.7 Ausstellen von Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen, Anrechnungsbescheiden (ÄApprO, AAppO, ZÄprO, Psych ThG, Weiterbildungsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe)
Gebühr: Euro 25".

12. Die Tarifstelle 10.2.8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10.2.8 Auslandsrechtlich bedingte Bescheinigung über das/die abgeschlossene deutsche Studium/Ausbildung (ÄAppO; AAppO, ZAppO, PsychThG)
Gebühr: Euro 30
"10.2.8 Ausstellen einer auslandsrechtlich bedingten Bescheinigung über das/die abgeschlossene deutsche Studium/Ausbildung (ÄApprO, AAppO, ZÄprO, PsychThG)
Gebühr: Euro 30".

13. In der Tarifstelle 10.2.9 werden vor dem Wort "Zweitschrift" die Wörter "Ausstellen einer" eingefügt.

14. In der Tarifstelle 10.3.1 wird das Wort "Desinfektoren," gestrichen.

15. Die Tarifstelle 10.3.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10.3.2 Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:
  1. bei EU- und Vertragsstaatenangehörigen
    Gebühr: Euro 200 bis 350
  2. bei Drittstaatenangehörigen
    Gebühr: Euro 350
  3. bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden
    Gebühr: Euro 350

Mit den Gebühren sind keine Auslagen gem. § 10 Abs. 1 GebG NRW abgedeckt.

"10.3.2 Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:
  1. bei Prüfung der Berufsqualifikation im Rahmen der Berufsanerkennung
    Gebühr: Euro 200 bis 350

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