Regelwerk

Änderungstext

26. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 20. Januar 2015
(GV. NRW. Nr. 7 vom 28.01.2015 S. 112)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

A.

§ 3 Absatz 2

(2) Bei Personen im Sinne des § 2 des Landeaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 208), ist von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen, wenn die Amtshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Wohnsitznahme im Lande Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird. Wird die Amtshandlung aus Gründen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren vorgenommen, so verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr vom Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses an.

wird aufgehoben.

B.

Der Allgemeine Gebührentarif wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nummer 13 wie folgt gefasst:

alt neu
13 (gestrichen) "13 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse".

2. In der Tarifstelle 1.1.2 wird nach der Angabe "Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)," die Angabe "Atomgesetzes (AtG)," eingefügt.

3. Die Tarifstelle 1.1.8.1.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.1.8.1.1  Personalkosten je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241) für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören "1.1.8.1.1 Personalkosten je angefangene 15 Minuten (einschließlich Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen."

4. Die Tarifstelle 2.5.6.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.5.6.3 Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück
Gebühr: Euro 50
jedoch höchstens Euro 150
"2.5.6.3 Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Gebühr: Euro 50 bis 150 je Grundstück".

5. Die Tarifstelle 2.9.6.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.9.6.1 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 Landesbauordnung (BauO NRW) einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen
Gebühr:
pro Gebäude Euro 60
pro Abgasanlage Euro 18
pro Stockwerk Euro 7
"2.9.6.1 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Absatz 7 Landesbauordnung (BauO NRW) einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen
Gebühr:

pro Gebäude 60 AW
pro Abgasanlage 18 AW
pro Stockwerk 7 AW

Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer."

6. In der Tarifstelle 8.1.4.13 wird die Angabe " § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG" durch die Angabe " § 28 Absatz 2 KrWG" ersetzt.

7. Die Tarifstelle 8.1.8.1.3.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991" werden durch die Wörter "Richtlinie 2000/29/EG vom 8. Mai 2000" ersetzt.

b) Das Wort "Pflanzenbeschau-Verordnung" wird durch das Wort "Pflanzenbeschauverordnung" ersetzt."

8. Bei der Tarifstelle 8.1.8.4.2 wird das Wort "das" durch die Wörter "den Antrag auf" ersetzt.

9. Nach der Tarifstelle 8.2.5 wird folgende Tarifstelle 8.2.6 eingefügt:

"8.2.6 Abrundung von Fischereibezirken
Gebühr: Euro 55 bis 300".

10. Die bisherigen Tarifstellen 8.2.6 bis 8.2.10 werden die Tarifstellen 8.2.7 bis 8.2.11.

11.

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