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Regelwerk

Änderungstext

42. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Juni 2020
(GV. NRW Nr. 26 vom 30.06.2020 S.456)


Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

A.

In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "28.3 Abgrabungsrechtliche Angelegenheiten" die Angabe "28.4 Umwelttechnische Berufe" eingefügt.

B.

Der Allgemeine Gebührentarif wird wie folgt geändert:

1. In Tarifstelle 1.1.1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "70" ersetzt.

2. Tarifstelle 1.1.6 wird wie folgt geändert:

a) In den Buchstaben a und b wird jeweils die Angabe "35" durch die Angabe "70" ersetzt.

b) In den Buchstaben c und d wird jeweils die Angabe "150" durch die Angabe "320" ersetzt.

3. In Tarifstelle 3.3.1.1 wird die Angabe "2 500" durch die Angabe "250" ersetzt.

4. Tarifstelle 3.3.1.3.1 wird durch folgende Tarifstelle 3.3.1.4 ersetzt:

alt neu
3.3.1.3.1 Hauptbetriebsplan zur Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen
Gebühr: Euro 150 bis 600
"3.3.1.4 Hauptbetriebsplan zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen oder zur Herstellung von gemäß § 127 Absatz 1 Nummer 1 angezeigten Bohrungen
Gebühr: Euro 150 bis 1 500".

5. Die bisherigen Tarifstellen 3.3.1.4 und 3.3.1.5 werden die Tarifstellen 3.3.1.5 und 3.3.1.6.

6. Tarifstelle 7.1.3

7.1.3 Aufstellung von Brandschutzkonzepten nach § 54 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4,
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

wird aufgehoben.

7. In den Tarifstellen 8.1.1.20 und 8.1.1.21 wird jeweils die Angabe "8.0.1 bis 8.0.3" durch die Angabe "8.1.0.1 bis 8.1.0.3" ersetzt.

8. In Tarifstelle 10.1.6 wird die Angabe "40" durch die Angabe "70" ersetzt.

9. In Tarifstelle 10.3 wird das Wort "Pflegeassistenz-" durch das Wort "Pflegefachassistenz-" ersetzt.

10. In Tarifstelle 10.3.1 werden die Wörter "und Entbindungspfleger" gestrichen.

11. In Tarifstelle 10.11.1 werden die Wörter "Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen" durch das Wort "Pflegeschulen" und das Wort "Krankenpflegehilfe" durch das Wort "Krankenpflegeassistenz" ersetzt sowie die Wörter "und Entbindungspfleger" gestrichen.

12. Tarifstelle 10.14.9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(aufgehoben) "10.14.9 Durchführung von Leichenschauen gemäß § 9 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: nach Abschnitt B VII - Todesfeststellung - Ziffern 100-102 - der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist".

13. In Tarifstelle 10a.2.5 wird die Angabe "3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

14. In Tarifstelle 11.2.5 wird die Angabe "50" durch die Angabe "70" ersetzt.

15. In Tarifstelle 11.5.2 wird die Angabe "35" durch die Angabe "70" ersetzt.

16. In Tarifstelle 11.6.4 wird die Angabe "30" durch die Angabe "70" ersetzt.

17. In Tarifstelle 11.6.15 wird die Angabe "15" durch die Angabe "50" ersetzt.

18. Tarifstelle 11.6.16 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "50" durch die Angabe "70" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe "100" durch die Angabe "120" ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe "150" durch die Angabe "170" ersetzt.

19. Tarifstelle 11.7.6 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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