Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz
zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 21. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 10.01.2008 S. 1)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 3 Satz 1 wird die Ordnungszahl "25." durch die Ordnungszahl "23." ersetzt.

2. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Der neue Absatz 3 wird eingefügt.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

3. In § 103 Abs. 1 wird nach dem Wort "Abs." die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.

4. In § 116 Abs. 1 Nr. 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 14 angefügt.

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 3 Satz 1 wird die Ordnungszahl "25." durch die Ordnungszahl "23." ersetzt.

2. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Der neue Absatz 3 wird eingefügt.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 77), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

§ 183 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Ordnungszahl "25." durch die Ordnungszahl "23." ersetzt.

b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

alt neu
 Für Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, bildet das vollendete 68. Lebensjahr die Altersgrenze. "Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind und deren letzte Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinausgeht, treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand."

Artikel 4
Übergangsbestimmungen

(1) Für Wahlen von Kommunalbeamten auf Zeit, die nach dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Buchst. a stattfinden und deren Wahltag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gelten bei der Wahlvorbereitung § 53 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 46 Abs. 3 Satz 1 der Landkreisordnung in der am Wahltag geltenden Fassung.

(2) Auf kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Bewerber für diese Ämter, die am Tag des Inkrafttretens von Artikel 3 Buchst. b dieses Gesetzes gewählt sind, findet § 183 Abs. 2 Satz 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.

Artikel 5
Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Buchst. a am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats,

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