umwelt-online: Landesbeamtengesetz - Rheinland-Pfalz - (4)

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§ 102b Anhörung

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 102c Akteneinsicht

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 102d Vorlage und Auskunft

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden, soweit dies zur Erfüllung des Gutachtenauftrages erforderlich ist. Das auf die Vorlage der Personalakte gerichtete Ersuchen ist schriftlich zu begründen. Vor Herausgabe oder Übersendung der Personalakte hat die personalaktenführende Behörde die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zu prüfen. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 102e Entfernung von Personalaktendaten

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 112 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes keine Anwendung findet, sind,

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Bestimmung oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 102f Aufbewahrung Außer Kraft treten

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 45 dieses Gesetzes und des § 8 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht von einem öffentlichen Archiv übernommen werden.

§ 102g Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 102d zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 102a dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

§ 103 Vereinigungsfreiheit

Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaft oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Beamte darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

§ 104 Dienstzeugnis

Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Nachweis eines berechtigten Interesses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

4. Mitwirkung der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände

§ 105

(1) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sowie die kommunalen Spitzenverbände wirken bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammen.

(2) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium und das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Regelungen der dienstrechtlichen Verhältnisse und grundsätzliche Fragen der Dienstrechtspolitik zusammen (Grundsatzgespräche). Gegenstand der Grundsatzgespräche können auch aktuelle Tagesfragen oder vorläufige Hinweise auf Gegenstände späterer konkreter Beteiligungsgespräche sein. Darüber hinaus können die obersten Landesbehörden sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände aus besonderem Anlass innerhalb eines Monats eine Erörterung verlangen.

(3) Bei der Vorbereitung von Entwürfen zu allgemeinen Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu beteiligen; berühren solche Regelungen die Belange der Kommunalbeamten (§ 179), sind auch die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen. Für die Stellungnahmen ist eine angemessene Frist zu gewähren. Schriftliche Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände sind erneut mit einer angemessenen Frist zu beteiligen, wenn die Entwürfe nach der ersten Beteiligung wesentlich verändert oder auf weitere Gegenstände erstreckt worden sind. Bei Gesetzentwürfen sind nicht berücksichtigte Vorschläge der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände auf Antrag dem Landtag bekannt zu geben. Bei Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung teilt das federführende Ministerium dem Ministerrat auf Verlangen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände Vorschläge mit, die keine Berücksichtigung gefunden haben.

IV. Abschnitt
Landespersonalausschuss

§ 106 Errichtung

Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 107 Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Landesbeamte sein.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind:

  1. der Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz,
  2. der ständige Vertreter des für das Beamtenrecht zuständigen Ministers und
  3. der ständige Vertreter des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministers. Im Verhinderungsfalle tritt an deren Stelle der jeweilige Vertreter im Amt.

(3) Die übrigen vier ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Ministerpräsidenten auf die Dauer von vier Jahren je zur Hälfte aus dem Kreise der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten berufen; unter den mittelbaren Landesbeamten muss sich ein Bürgermeister oder ein Landrat befinden. Zwei der ordentlichen Mitglieder (Stellvertreter) werden nach Anhörung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, der Bürgermeister und der Landrat nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände berufen.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder ernannt.

§ 108 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Tätigkeit endet durch

  1. Zeitablauf (§ 107 Abs. 3 Satz 1),
  2. Beendigung des Beamtenverhältnisses oder
  3. Ausscheiden aus einem in § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Amt.

Im Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen das Amt des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 59 des Landesdisziplinargesetzes erlischt; § 69 findet keine Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

§ 109 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob

  1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 2, § 12 Satz 6 und § 30 Satz 3),
  2. andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 29 Satz 2).

(2) Der Landespersonalausschuss kann Vorschläge unterbreiten, um Mängel in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu beseitigen.

(3) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben zugewiesen werden.

§ 110 Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Personen kann die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden.

(3) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(4) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 111 Beweiserhebungen, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 112 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses bei dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium bereitet die Verhandlungen des Ausschusses vor und führt die Beschlüsse aus.

§ 113 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage der Landesregierung der für das Beamtenrecht zuständige Minister. Sie unterliegt den sich aus § 108 ergebenden Einschränkungen.

§ 114 Beschlüsse

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt zu machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

Zweiter Teil

§§ 115 , 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124 (aufgehoben)

§§ 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177 und 178

Dritter Teil
Besondere Vorschriften

I. Abschnitt
Kommunalbeamte

§ 179 Ernennung

Die Beamten der kommunalen Gebietskörperschaften (Kommunalbeamte) werden von den nach den Kommunalverfassungsgesetzen hierfür zuständigen Organen ernannt.

§ 180 Allgemeine Zuständigkeit

Bei Kommunalbeamten entscheidet als oberste Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. Soweit nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde bei einer Entscheidung der Mitwirkung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums oder des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums bedarf, tritt an deren Stelle bei Kommunalbeamten die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde; das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann die ihm als obere Aufsichtsbehörde obliegende Befugnis auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen.

§ 181 Zuständigkeit bei Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzten

(1) Bei Kommunalbeamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten der allgemeine Vertreter, jedoch in den Fällen des § 14 Abs. 4 (Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte), § 35 (Versetzung in den einstweiligen Ruhestand), § 58 (Versetzung in den Ruhestand), § 68 Abs. 1 (Ausschluss von Amtshandlungen), § 69 (Verbot der Amtsführung), § 72 Abs. 2, § 73 Abs. 1 bis 4 und § 74 Abs. 2 und 3 (Nebentätigkeit), § 78 (Annahme von Belohnungen und Geschenken), § 81 Abs. 2 (Fernbleiben vom Dienste) und des § 188 Abs. 5 Satz 2 (Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte) dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 60 (Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung), des § 62 Abs. 3 und des § 64 Abs. 1 (Entzug von Versorgungsbezügen) BeamtVG die Aufsichtsbehörde. Bei Kommunalbeamten, deren Beamtenverhältnis beendet ist, nimmt die Zuständigkeit des allgemeinen Vertreters der Nachfolger im Amte wahr.

(2) Entscheidungen des allgemeinen Vertreters nach § 70 (Amtsverschwiegenheit), § 71 (Herausgabe von Schriftgut), § 72 Abs. 4 Satz 2 und § 73 Abs. 5 (Nebentätigkeit), § 80a Abs. 5 (Teilzeitbeschäftigung auf Antrag), § 87a Abs. 7 (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen) und § 185 Abs. 3 (Entlassung) dieses Gesetzes sowie nach den §§ 10 bis 12 und § 13 Abs. 2 und 66 Abs. 9 (Berücksichtigung von Vordienstzeiten) BeamtVG sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 182 Dienstkleidung

Die oberste Dienstbehörde trifft Bestimmungen über die Dienstkleidung von Kommunalbeamten, sofern solche Vorschriften nicht vom jeweils zuständigen Ministerium für seinen Geschäftsbereich erlassen werden.

§ 183 Mindestalter, Ruhestandsbeginn und Verteilung der Versorgungslasten bei Kommunalbeamten auf Zeit 08

(1) Zum Kommunalbeamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Bei Kommunalbeamten auf Zeit, die nicht von den Bürgern gewählt sind, kann die Vertretungskörperschaft mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch nicht über das 68. Lebensjahr, hinausschieben. Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind und deren letzte Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinausgeht, treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Beamte auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; § 62 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 49a bleibt unberührt.

(3) gestrichen

(4) gestrichen

II. Abschnitt
Sonstige mittelbare Landesbeamte

§ 184

Für die Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften der § 179 und § 180 sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder das jeweils zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung keine abweichende Regelung trifft.

III. Abschnitt
Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte

1. Beamte auf Zeit

§ 185 Grundsatz, Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes 07a

(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über Laufbahnen, Prüfungen und Probezeit (§§ 18 bis 31), über die Erprobungszeit bei Beförderungen (§ 12 Satz 3) und über die Altersteilzeit (§§ 80e und 80f ).

(2) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird er im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) Ein Beamter auf Zeit ist zu entlassen, wenn er der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nicht nachkommt.

§ 186 Eintritt in den Ruhestand

Die Beamten auf Zeit treten unter den gleichen Voraussetzungen in den Ruhestand wie die Beamten auf Lebenszeit. Sie treten ferner mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes entlassen werden oder nach § 185 Abs. 2 Satz 1 erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden. § 183 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 187 (aufgehoben)

2. Ehrenbeamte

§ 188

(1) Der Ehrenbeamte nimmt die ihm übertragenen Aufgaben (§ 6 Abs. 1) nebenberuflich und unentgeltlich wahr. Die Vorschriften über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Befähigung), § 10 Abs. 2 (Anstellung), § 11 (Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit), § 12 (Beförderung), §§ 18 bis 31 (Laufbahnen), §§ 32 bis 34 (Abordnung und Versetzung), §§ 35 und 36 (Auflösung und Umbildung von Behörden sowie Körperschaften), § 37 Abs. 2 sowie §§ 49a bis 62 (Eintritt in den Ruhestand), § 39 Abs. 1 Nr. 4 (Entlassung durch Verwaltungsakt nach Erreichen der Altersgrenze), § 41 und § 42 (Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf), §§ 72 bis 75 (Nebentätigkeit), § 80 (Arbeitszeit), § 82 (Wohnung), § 85 Abs. 2 (Dienstvergehen eines Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen), §§ 92 bis 97 (Dienst- und Versorgungsbezüge), §§ 106 bis 114 (Landespersonalausschuss), § 183 Abs. 2 (Hinausschieben des Ruhestandsbeginns), § 185 und § 186 (Beamte auf Zeit), §§ 189 bis 216a (besondere Beamtengruppen) und des § 229 (ruhegehaltfähige Dienstzeit und Ruhegehaltsätze nach früherem Recht) dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des § 68 finden keine Anwendung.

(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(4) Ein Ehrenbeamter kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, jederzeit verabschiedet werden; § 91 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Ernennung eines Ehrenbeamten ist nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nach einer gesetzlichen Bestimmung über die Unvereinbarkeit des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeit nicht ernannt werden durfte. Der Dienstvorgesetzte hat nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes dem Ernannten jede weitere Fortführung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

(6) Der Ehrenbeamte ist entlassen, wenn er nach der Ernennung eine Tätigkeit aufnimmt, die nach einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist. Ein durch Wahl berufener Ehrenbeamter ist auch entlassen, wenn nach der Ernennung eine Voraussetzung der Wählbarkeit entfällt. § 38 Abs. 3 gilt entsprechend.

IV. Abschnitt
Besondere Beamtengruppen

1. Beamte des Landtages

§ 189

(1) Die Beamten des Landtags sind Landesbeamte. Sie werden von dem Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt (Artikel 85 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung ). Dies gilt auch für sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen, für die bei den übrigen Landesbeamten die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde zuständig ist. Soweit für Entscheidungen nach Satz 2 und 3 bei den übrigen Landesbeamten das Einvernehmen der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt für die Landtagsbeamten anstelle des Einvernehmens das Benehmen.

(2) Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtages.

(3) Die Aufgaben des Landespersonalausschusses werden für die Beamten des Landtags vom Ältestenrat des Landtags wahrgenommen. Vor einer abschließenden Entscheidung holt der Ältestenrat eine Stellungnahme des Landespersonalausschusses ein. Die Stellungnahme erstreckt sich darauf, ob nach den Personalakten und den tatsächlichen Feststellungen des Ältestenrates Gründe der einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen; die Stellungnahme ist unverzüglich abzugeben.

2. Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

§ 190 Anwendung des Hochschulgesetzes und des Verwaltungshochschulgesetzes

Für beamtete Hochschullehrer, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulgesetz oder das Verwaltungshochschulgesetz etwas anderes bestimmt.

§§ 191 bis 204 (aufgehoben)

4. Polizeibeamte

§ 205 Personenkreis

(1) Polizeibeamte sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Bereitschaftspolizei.

(2) Welche Beamten im Einzelnen zum Polizeidienst gehören, bestimmt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 206 Laufbahn

(1) Die Laufbahn der Polizeibeamten ist abweichend von den Bestimmungen der §§ 18 bis 25 eine Aufstiegslaufbahn; sie umfasst alle Ämter des gehobenen und höheren Polizeidienstes und, soweit sich Polizeibeamte in Ämtern des mittleren Polizeidienstes befinden, auch diese.

(2) Für die im gehobenen Polizeidienst beginnende Aufstiegslaufbahn ist mindestens die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung zu fordern; soweit die Aufstiegslaufbahn im mittleren Polizeidienst beginnt, sind mindestens der erfolgreiche Besuch der Hauptschule mit den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Satz 6 des Schulgesetzes oder ein anderer qualifizierter Sekundarabschluss I zu fordern.

(3) Das Nähere regelt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 207 Beförderung

Der Polizeibeamte kann auch während der Probezeit befördert werden.

§ 208 Besondere Altersgrenzen 10a

(1) 1 Für Polizeibeamte bildet bei einer Mindestzeit in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel von

  1. 25 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr,
  2. 24 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr und vier Monate,
  3. 23 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr und acht Monate,
  4. 22 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr,
  5. 21 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr und vier Monate
  6. 20 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr und acht Monate

die Altersgrenze Die Teilnahme an mandatierten polizeilichen Auslandseinsätzen steht den in Satz 1 genannten Tätigkeiten gleich. Auf die Mindestzeit nach Satz 1 werden bis zu drei Jahre für jedes Kind angerechnet, wenn die Tätigkeit im Wechselschichtdienst, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel durch Zeiten einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung unterbrochen oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wird. Darüber hinaus kann das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium weitere Zeiten bis zu insgesamt einem Jahr auf die Mindestzeit nach Satz 1 anrechnen, wenn deren Nichtanrechnung für die Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde. Im Übrigen bildet abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 1 für Polizeibeamte in Ämtern des mittleren und des gehobenen Polizeidienstes das vollendete 62. Lebensjahr und für Polizeibeamte in Ämtern des höheren Polizeidienstes das vollendete 64. Lebensjahr die Altersgrenze

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 ist § 59 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Polizeibeamte in Ämtern des mittleren und gehobenen Polizeidienstes mit Vollendung des 61. Lebensjahres und Polizeibeamte in Ämtern des höheren Polizeidienstes mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können."

(3) Für Polizeibeamte, denen nach § 80b Altersteilzeit bewilligt wurde, verbleibt es bei der Altersgrenze des vollendeten 60. Lebensjahres.

§ 209 (aufgehoben)

§ 210 Dienstunfähigkeit

(1) Der Polizeibeamte ist dienstunfähig (§ 56 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund eines Gutachtens eines beamteten Arztes oder der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle festgestellt. § 61a Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Bei Polizeidienstunfähigkeit nach Absatz 1 findet § 56 Abs. 3 Anwendung. Für die Feststellung, ob zu erwarten ist, dass der Polizeibeamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt, gilt Absatz 2 entsprechend.

§§ 211, 212 (aufgehoben)

§ 213 Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung

Der Polizeibeamte ist während der Fachhochschulausbildung und der Aufstiegsausbildung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet; er kann darüber hinaus hierzu bei Verwendung in einer Einsatzhundertschaft, bei besonderen polizeilichen Einsätzen sowie für die Teilnahme an Lehrgängen und Übungen verpflichtet werden.

§ 214 Besondere Pflichten des Polizeibeamten

Neben den allgemeinen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten hat der Polizeibeamte die im Wesen des Polizeidienstes begründeten besonderen Pflichten. Er hat das Ansehen der Polizei zu wahren, Dienstzucht zu halten und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzusetzen.

§ 215 Parteipolitische Betätigung

Dem Polizeibeamten ist die parteipolitische Betätigung während des Dienstes, in Dienst- und Unterkunftsräumen sowie in Dienstkleidung untersagt. Gleiches gilt für den nicht dienstlichen Besuch von politischen Versammlungen in Dienstkleidung und das Tragen von politischen Abzeichen zur Dienstkleidung.

5. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 216

Für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in Leitstellen bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. § 210 findet auf Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr entsprechende Anwendung.

6. Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei
Justizvollzugsanstalten

§ 216a

Für die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. § 210 gilt entsprechend.

Vierter Teil
Rechtsschutz

§ 217 Beschwerden

(1) Der Beamte kann Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg steht ihm bis zur obersten Dienstbehörde offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 4 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 218 Rechtsweg

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das Gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

  1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
  2. Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
  3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

§ 219 Revision

(1) Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.

(2) Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

§ 220 Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, welcher der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 BeamtVG wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt bei Rechtsstreitigkeiten unmittelbarer Landesbeamter an ihre Stelle das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, bei Klagen mittelbarer Landesbeamter die oberste Dienstbehörde des Rechtsnachfolgers des Dienstherrn.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.

§ 221 Zustellung 06

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten und Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind, müssen zugestellt werden, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1).

Fuenfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

I. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 222 Allgemeiner Rechtsstand

Für die Beamten und Wartestandsbeamten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Dienste des Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer der Aufsicht des Landes unterliegenden sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, gilt Folgendes:

  1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetze,
  2. Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetze,
  3. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetze, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe erhalten,
  4. Wartestandsbeamte gelten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

§ 223 Rechtsstand früherer Beamter

(1) Von den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ernannten Personen ist Beamter im Sinne dieses Gesetzes

  1. wer am 8. Mai 1945 als planmäßiger Beamter bei einer Dienststelle innerhalb des Gebietes des heutigen Landes Rheinland-Pfalz angestellt war oder als nicht planmäßiger Beamter einer Dienststelle innerhalb des Gebietes des heutigen Landes Rheinland-Pfalz zugeteilt war, sofern er nicht aufgrund einer endgültigen Entscheidung der Bereinigungskommission oder der Spruchkammer entlassen oder das Beamtenverhältnis in anderer Weise beendet worden ist,
  2. wer nach dem 8. Mai 1945 eine Urkunde erhalten hat, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sind, oder
  3. wer nach den Bestimmungen des Bundes, eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin in das Beamtenverhältnis berufen und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden ist.

(2) Als Dienststelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Dienststelle nur dann, wenn ihre Aufgaben nach dem 8. Mai 1945 ganz oder überwiegend von einer Dienststelle im Gebiete des heutigen Landes Rheinland-Pfalz übernommen worden sind.

(3) Für Personen, die in § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen aufgeführt waren, gelten die Vorschriften des Landesergänzungsgesetzes vom 31. Mai 1952 (GVBl. S. 91), geändert durch § 1 Abs. 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 198 der Anlage des Gesetzes vom 6. März 1961 (GVBl. S. 51, 112), BS 2036-1.

§ 224 (aufgehoben)

§ 224a Zulassungsbeschränkungen 10

(1) Bis zum 31. Dezember 2015 kann in einzelnen Laufbahnen oder Fächern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, der auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden muss, auf Zeit beschränkt werden, soweit die Möglichkeiten zu einer geordneten Ausbildung erschöpft sind oder die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung ist die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung der Einrichtung zu berücksichtigen; die von der Einrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben dürfen durch die Zahl der auszubildenden Personen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so werden die Plätze überwiegend nach der Qualifikation, im Übrigen nach der Dauer der seit der ersten Bewerbung verflossenen Zeit (Wartezeit) vergeben. Bei einem Teil der nach der Wartezeit zu vergebenden Ausbildungsplätze kann neben dieser Zeit auch der Grad der Qualifikation berücksichtigt werden.

(3) Insgesamt bis zu 20 v. H. der Ausbildungsplätze sind vorzubehalten

  1. für Bewerber, die eine Ausbildung für Bereiche besonderen öffentlichen Bedarfs durchlaufen,
  2. für Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.

Innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Auswahl nach Absatz 2, innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 2 nach dem Grad der Härte.

(4) Dem Bewerber darf kein Nachteil entstehen aus:

  1. der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes bis zur Dauer von zwei Jahren,
  2. der Erfüllung einer der Nummer 1 entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren,
  3. einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer- Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
  4. der Leistung des freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
  5. der Leistung des freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848,
  6. der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, wenn sich die Betreuung oder Pflege über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstreckt hat.

Die Zahl der nach Satz 1 zuzulassenden Bewerber darf jedoch 40 v. H. der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht übersteigen. Die Auswahl erfolgt nach Absatz 2.

(5) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung. Es erlässt dabei Vorschriften insbesondere über die Einzelheiten der Auswahl, das Zulassungsverfahren und die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze.

§ 224b (aufgehoben)

§ 224c Übergangsbestimmung für Lehrämter

Die geltenden Vorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen und Lehrämter, soweit für sie nicht Voraussetzungen entsprechend § 23 Nr. 1 oder § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 oder andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben sind, bleiben unberührt.

§ 225 Staatsangehörigkeit

Ist bei einem Beamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit zu Unrecht angenommen worden, so steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. Entsprechendes gilt für den Personenkreis des § 69 BeamtVG .

§ 226 Reichsgebiet

Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.

II. Abschnitt
Versorgungsrechtliche Übergangsbestimmungen

§§ 227 bis 228a (aufgehoben)

§ 229 Ruhegehaltfähige Dienstzeit und Ruhegehaltsätze nach früherem Recht

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge derjenigen Beamten, die am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis gestanden haben, berechnen sich aus dem bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehenden Beamtenverhältnis nach bisherigem Recht, sofern dies für den Beamten günstiger ist. Dienstzeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind jedoch nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge darf jedoch 75 v. H. nicht übersteigen.

§§ 230 und 231 (aufgehoben)

III. Abschnitt
Anwendungsbereich

§§ 232, 233 (aufgehoben)

IV. Abschnitt
Anpassung, Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

§ 234 Anpassung von Rechtsvorschriften

Soweit in Rechtsvorschriften die Worte "Wartestand", "Wartestandsbeamter" und "Wartegeld" enthalten sind, werden sie durch die Worte "einstweiliger Ruhestand", "Ruhestandsbeamter" und "Ruhegehalt" ersetzt.

§§ 235 bis 242

§ 243 Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, werden aufgehoben

  1. das Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1949 (GVBl. S. 605) in der Fassung vom 28. April 1951 - Landesbeamtengesetz - (GVBl. S. 1-14) mit sämtlichen Änderungsvorschriften,
  2. § 26 Abs. 6 Satz 1, §§ 31 bis 33 des Besoldungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 1957 (GVBl. S. 121),
  3. das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433),
  4. das Polizeibeamtengesetz für das Land Rheinland-Pfalz vom 26. März 1954 (GVBl. S. 42),
  5. das Gesetz über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen vom 9. April 1938 (RGBl. I S. 377) nebst den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften,
  6. das Landesgesetz über die Kriegsunfallversorgung für Beamte und ihre Hinterbliebenen vom 23. März 1961 (GVBl. S. 102),
  7. die Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten (Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der gemeindlichen Zweckverbände) vom 2. Juli 1937 (RGBl. I S. 729) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1938 (RGBl. I S. 509),
  8. das Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (RGBl. I S. 563),
  9. die Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Kommunalbeamten (Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeindlichen Zweckverbände) auf Zeit vom 29. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1424),
  10. (aufgehoben)

(2) Ist in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften verwiesen, die nach Absatz 1 aufgehoben sind, so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 244 Weiter geltende Vorschriften 07a

(1) Die durch § 243 Abs. 1 nicht aufgehobenen Vorschriften bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz und aus der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergebenden Änderungen in Kraft. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) § 80b in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2007 geltenden Fassung ist auf hiernach bewilligte Altersteilzeitverhältnisse weiterhin anzuwenden.

§ 245 Ermächtigungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

§ 246 Notariatsbeamte in der Pfalz

Das für die Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverhältnisse der Notariatsbeamten und deren Hinterbliebenen durch Rechtsverordnung näher zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. die Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde und die Aufsichtsbehörden,
  2. die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens.

§ 247 Unmittelbar geltendes Bundesrecht

(1) § 2 Nr. 1 bis 3 Halbsatz 1, die §§ 20 und 38 Abs. 1 Nr. 3 und die §§ 218 und 219 wiederholen inhaltlich die §§ 121 und 122 Abs. 1 , § 125 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die einheitlich und unmittelbar gelten.

(2) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei einer Änderung und Ergänzung der in Absatz 1 genannten bundesrechtlichen Vorschriften die neue Fassung der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.

§ 248 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1962 in Kraft; die §§ 235, 236 und 237 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten jedoch bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 1961.

ENDE

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